Freistellung nach Kündigung – zulässig?
Freistellung nach Kündigung – zulässig?
Häufig findet sich in Kündigungen des Arbeitgebers oder auch Schreiben kurz nach der Kündigung folgender Satz:
„Ich stelle Sie – widerruflich – bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung von noch vorhandenen Urlaubsansprüchen und Überstunden mit sofortiger Wirkung frei.“.
Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation häufig, ob eine solche Freistellung von der Arbeit – vor allem unter Anrechnung des Urlaubs – zulässig ist.
Freistellung durch den Arbeitgeber allgemein zulässig?
Die bezahlte Freistellung an sich nach der Kündigungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sein. Zu beachten ist dabei, dass es sich aber hierbei um einen Ausnahmefall handelt, denn eine einseitige Freistellung – selbst, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist im Normalfall „mit Vorsicht zu genießen“. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Beschäftigung. Diese Interessenlage ändert sich aber im gekündigten Arbeitsverhältnis. Hier hat der Arbeitgeber in der Regel ein Interesse an der Freistellung. Der Arbeitnehmer hat im Normalfall keinen Nachteil dadurch. Er bekommt seinen Arbeitslohn und muss nicht arbeiten. Die Anrechnung des Urlaubs ist eine andere Frage, die weiter unten als besondere Form der Freistellung noch erörtert wird.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen eine Freistellung nicht zulässig ist.
Eine Freistellung ist unzulässig bei:
- Obsiegen des Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer
- offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung
Unbezahlte Freistellung möglich?
Der Normalfall ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Auf eine unbezahlte Freistellung muss sich der Arbeitnehmer nicht einlassen. Dies folgt aus der sog. Lehre vom Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz und eben Arbeit zur Verfügung stellen. Macht er dies nicht, dann hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht arbeitet, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat oder den Arbeitnehmer nicht beschäftigen will. Ob die Freistellung auf den Mangel an Arbeit/ Aufträgen basiert oder der Arbeitgeber hierfür andere Gründe hat, kann dahinstehen.
Achtung: Eine unbezahlte Freistellung ist grundsätzlich nicht möglich.
Freistellung und Anrechnung von Überstunden
Die Freistellung unter Anrechnung der Überstunden ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Freistellung widerruflich erfolgt. Der Arbeitgeber kann nämlich – seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO gemäß – die zeitliche Lage des Abbau´s der Überstunden anordnen.
Freistellung unter Abgeltung des Urlaubsanspruches möglich?
Problematischer wird es, wenn es um den Urlaubsanspruch geht. Hier drückt die Rechtsprechung „beide Augen zu“ und lässt eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs zu. Sofern der Arbeitgeber – wie im obigen Beispielfall – aber die Freistellung widerruflich ausspricht, ist eine Anrechnung von Urlaub nicht zulässig. Gewährten Urlaub kann man im Normalfall eben nicht widerrufen, von daher sieht das BAG (BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 433/08) solche widerruflichen Freistellungen zwar als zulässig an, allerdings wird der Urlaub hier nicht aufgebraucht.
Freistellung und Krankheit?
Ist der Arbeitnehmer krank, dann ist eine Freistellung eigentlich problematisch. Allerdings gibt es Gerichte, die meinen, dass eine zuvor ausgesprochene Freistellung zumindest nichts an der Anrechnung von Überstunden ändert, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom Donnerstag, 19. November 2015 , 5 Sa 342/15.
Anwalt Berlin – Arbeitsrecht A. Martin
4. Oktober 2009 um 08:09
Kann der AG denn anordnen, dass der noch vorhandene Urlaub genommen wird und den AN im übrigen freistellen? Wenn ja könnte die „Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs“ dahingehend umgedeutet werden?
14. November 2010 um 09:01
[…] Arbeit – unter Anrechnung von Überstunden und Urlaubsansprüchen – frei. Erfolgt die Freistellung von der Arbeit aufgrund der Kündigung unwiderruflich und besteht ein Bedürfnis für die Freistellung und der Arbeitgeber weißt […]
21. Juli 2011 um 11:41
[…] häufig – unwiderruflich – frei. Dabei wird häufig die Erklärung abgegeben, dass die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgt. Eine solche pauschale Erklärung kann problematisch sein, da nicht ganz klar ist, welcher […]
2. April 2012 um 20:35
Guten Abend,
Mein Problem ist, mein Chef hat mich wegen betrieblichen Gründen gekündigt.
Das ganze läuft jetzt vor Gericht.
Die Frage die ich hier stellen möchte ist.
Bei einer Freistellung, muss doch normalerweise, der Lohn im vollen Umfang gezahlt werden. Er hat mir 500€ weniger ausgezahlt. Wieso weshalb warum, keine Ahnung.
Kann mir jemand weiter helfen???
Vielen Dank.
2. April 2012 um 20:36
Zur Zeit befindet dich mein Chef im Urlaub.
6. Juni 2012 um 06:55
Guten Morgen!
Ich habe folgende Frage zum Thema: Was genau bedeutet die folgende Formel in einem Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte: „Während der Zeit der Freistellung behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Bruttomonatsvergütung …; er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“
Vielen Dank!
26. Juni 2012 um 13:28
Ich hatte ein ähnlichen Problem und wir haben uns vor Gericht auf einen Vergleich geeinigt in dem steht:
Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger bis zur Beendigung des AV unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.
Heißt dies nun, dass ich Anspruch auf anteilige Bonizahlungen (urlaubs und weihnachtsgeld) habe die jeder Mitarbeiter im Vergangenen Jahr erhalten hat habe.
Das AV endetet zum 30.09.
3. August 2012 um 11:47
und was ist wenn man(n) während der freistellung krank wird ????
24. März 2013 um 14:54
Habe die Kündigung erhalten und wurde gleichzeitig von meiner Arbeitspflicht
befreit. Die Freistellungserklärung wurde handschriftlich auf das Kündigungsschreiben gesetzt, ohne Vermerk, dass die restlichen Urlaubstage
bzw meine geleisteten Überstunden mit der Freistellung abgegolten seien.
Nach fünf Tagen wurde dann, nach Anfrage meinerseits, erklärt, dass mit der Freistellung alle Ansprüche abgegolten seien. Ist so ein Zusatz im Nachhinein
(nach fünf Tagen) möglich? Was habe ich für Rechte, doch noch meine Überstunden bzw Resturlaub vergütet zu bekommen?
8. April 2013 um 12:07
Hallo Zusammen.
Mir wurde nach meiner Probezeit gekündigt und dann haben sie mir gesagt, dass sie mich freistellen wollen. Den letzten Monat vor der Kündigung, wollten sie, dass ich von 75% auf 100% aufstocke – Sprich ich habe ein Monat in der Probe Zeit 100% gearbeitet. Nun meine Frage, bekomm ich jetzt von meinen „alten“ Arbeitgeber mein volles Gehalt, oder nur die 75% wie es im Vertrag steht?
Vielen vielen Dank für Infos!
Rooki
29. November 2013 um 10:00
Hallo ich habe am 30.10. eine fristlose Kündigung bekommen. Diese Kündigung wurde zum 30.11. ausgeschrieben und wurde für den Monat November freigestellt. Bekomme ich für diesen Monat denn noch mein Gehalt.
10. Dezember 2013 um 18:25
Bitte an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden mit allen relevanten Unterlagen.
11. September 2016 um 17:53
[…] die Freistellung hat sich der Arbeitnehmer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verteidigt mit […]
28. Oktober 2016 um 15:44
[…] wird dies aber dann, wenn der Arbeitnehmer während des Freistellungszeitraumes erkrankt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Überstunden evtl. doch nicht im […]
10. August 2017 um 10:31
Ich bin seid über 6 Wochen krank und beziehe Krankengeld.Nun hat mein Chef mir angeboten mich freizustellen und 3 Mönatsgehälter weiter zu zahlen. Meine Frage nun bekomme ich wenn ich gesund geschrieben werde, ohne Abzüge oder Sperrzeiten. ALG.
11. August 2017 um 14:36
Lassen Sie sich von einem Anwalt vor Ort beraten.
11. August 2017 um 16:42
[…] Einverständnis des Verfügungsklägers mit seiner Freistellung bestand nicht. Er bestätigte nur den Erhalt der Freistellungserklärung (auf dieser) des […]
4. November 2018 um 11:14
[…] sicher stellen will, dass er nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten muss, dann bietet sich eine unwiderrufliche Freistellung […]
29. September 2019 um 07:48
[…] zunächst mit normaler Arbeitszeit weiterarbeitet und dann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird. Wenn man aber die Arbeitszeit vom Beginn der Altersteilzeit bis zum Ende betrachtet ist diese […]
20. Dezember 2020 um 16:45
[…] häufig – unwiderruflich – frei. Dabei wird häufig die Erklärung abgegeben, dass die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgt. Eine solche pauschale Erklärung kann problematisch sein, da nicht ganz klar ist, welcher […]