Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – was darf man, was nicht?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – was darf man, was nicht?
Den Begriff „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ kennen fast alle Arbeitnehmer. Welche Verhaltensweisen bereits sexuelle Belästigungen sein können, wissen die wenigsten. Von daher wäre ersteinmal zu klären, was eine sexuelle Belästigung ist.
Was ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Was eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist, dass definiert sogar der Gesetzgeber im Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz . Dies ist „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSchG gehören dazu sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind (Nr. 1), sowie sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (Nr. 2).
Welche sexuellen Belästigungen führen zur Abmahnung?
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung dieser Benachteiligung ergreifen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt in diesem Zusammenhang u.a. auch die Abmahnung. Diese Maßnahme sind jedoch nur bei ganz geringen Belästigungen angemessen und ausreichend. Ansonsten bliebe nur die sofortige außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Beispiele für geringfügige Belästigungen:
- einmalige, geringfügige Belästigung – sexuelle Witze gegen den Willen des Arbeitnehmers
- Hinterherpfeifen
- Bezeichnung als „sexy“
- gegen den Willen den Arm um die Schultern legen
Welche sexuellen Belästigungen führen zur sofortigen Kündigung?
Sofern die sexuelle Belästigung nicht nur sehr geringfügig ist, führt diese in der Regel zu Kündigung und zwar zur außerordentlichen des Arbeitnehmers. Hier einige Beispiele:
- Einstellungsgespräche in einer Sauna (Auf welche Ideen manche Leute kommen ….)
- Klapps auf den Po
- wiederholtes Umarmen
- wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichte
- Anfassen mit erkennbarer sexueller Motivation
- obszönes Ausfragen nach sexuellen Aktivitäten
- Vornahme exhibitionistische Handlungen
Führt jede sexuelle Handlung zur Kündigung oder Abmahnung?
Die Rechtsprechung fordert immer auch, dass die Handlung „erkennbar abgelehnt“ wird. Damit sollen solche Handlungen unberücksichtigt bleiben, die beidseitig gewollt bzw. provoziert worden sind.
Bei bestimmbaren Verhalten des Arbeitnehmers ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen nicht, da kann der Arbeitgeber sofort fristlos kündigen.
Fälle:
Entscheidungen der Gerichte zu sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz
- Arbeitnehmer fast Azubi an die Brust – Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam?
- Bei tätlicher sexueller Belästigung droht auch bei langjähriger Beschäftigung die fristlose Kündigung!
- LAG Berlin – Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung einer Patientin
- sexuelle Belästigung „Hat dein Mann eine Gummiallergie?“ – Kündigung unwirksam!
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Worte – außerordentliche Kündigung unrechtmäßig!
10. September 2017 um 09:24
[…] Verhalten des Klägers erfüllt ferner in zweifacher Hinsicht den Tatbestand einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG. Auch dabei handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die […]