Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz auch bei vorheriger Berufsausbildung erfüllt?

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Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz – § 1 Abs. 1 – beträgt 6 Monate und hat mit der Probezeit nichts zu tun. Es spielt keine Rolle, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht oder auch wie lange diese ist; auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz hat dies keinen Einfluss.

Kündigungsschutzgesetz und Kündigungsschutz

Ob die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz erfüllt ist oder nicht, hat in der Praxis erhebliche Auswirkung. Der Arbeitnehmer, der sie auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann, hat im Kündigungsschutzverfahren erheblich bessere Chancen den Prozess Zugewinn. Der Arbeitgeber braucht nämlich einer Kündigung unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes immer einen Kündigungsgrund. Er kann nur betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden.

außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes nur Mindestkündigungsschutz

Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da zum Beispiel ein Kleinbetrieb vorliegt oder die Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht die Problematik darin, dass der Arbeitgeber grundlos und anlasslos das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Es gilt hier nur Mindestkündigungsschutz und dieser Schutz ist auf extreme Ausnahmefälle, nämlich auf sittenwidrige oder treuwidrige Kündigungen beschränkt. Der Arbeitnehmer musst darüberhinaus die Voraussetzung einer solchen nichtigen Kündigung darlegen.

6 Monate – Wartezeit

Eine Voraussetzung des Kündigungsschutzgesetzes ist das ununterbrochene Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für wenigstens 6 Monate. Sofern davor ein Ausbildungsverhältnis beim Arbeitgeber bestanden hat, stellt sich die Frage, ob dies ebenfalls für die Berechnung der Wartezeit heranzuziehen ist. In diesem Fall wäre die Wartezeit meistens erfüllt. Das Ausbildungsverhältnis ist aber keine Arbeitsverhältnis, was dagegen sprechen würde.

Rechtsprechung: Ausbildungszeit wird auf Wartezeit angerechnet

Die Rechtsprechung (BAG – Entscheidung vom 18.11.1999 – 2 AZR 89/99) hält aber hier eine Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Wartezeit für zulässig. Dies wird damit begründet das nach § 10 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes das Ausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis in diesem Sinne gleich steht.

Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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