Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

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Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und ggfs. auf Weiterbeschäftigung. Wenn es zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht zu keiner Einigung kommt, kann man unter Umständen (beidseitig) dennoch die Zahlung einer Abfindung erreichen durch erfolgreiche Stellung eines sog. Auflösungsantrages.

Voraussetzungen des Auflösungsantrages

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde
  • und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung  aufgelöst wurde
  • Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwarten lassen

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Auflösungsantrag bedarf keiner speziellen Form und kann jederzeit zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Die Antrag kann sogar noch in der Berufungsinstanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Auch wenn sich dies zunächst für den Arbeitnehmer für eine gute Möglichkeit anhört doch noch eine Abfindung vom Arbeitgeber, sogar gerichtlich, zugesprochen zu bekommen, so hat diese Vorschrift in der Praxis keine so große Bedeutung. Der Grund dafür ist der, dass die Voraussetzung für die Stellung eines Auflösungsantrages in der Praxis selten vorkommen. Auch wenn der Arbeitgeber zum Beispiel gegenüber dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass der Arbeitnehmer, sofern er wieder zurück im Betrieb ist, dort “ Spießruten laufen wird“, so muss der Arbeitnehmer diese Aussage aber im Prozess beweisen können. Dies ist oft recht schwierig.

Arbeitsrecht Berlin- Anwalt Andreas Martin

2 Gedanken zu „Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

    Gudrun sagte:
    10. November 2010 um 12:09

    Ich hatte das problem das keine wirklich Gründe für eine Kündigung vorlagen. Deshalb konnte mein Anwalt sehr gut für mein Recht kämpfen 🙂 und? GEWONNEN! 🙂

    […] auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) auch anders reagieren und zwar mit Stellung eines Auflösungsantrages. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag nicht ins Blaue hinein […]

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