Auflösungsantrag
Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?
Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?
Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und ggfs. auf Weiterbeschäftigung. Wenn es zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht zu keiner Einigung kommt, kann man unter Umständen (beidseitig) dennoch die Zahlung einer Abfindung erreichen durch erfolgreiche Stellung eines sog. Auflösungsantrages.
Voraussetzungen des Auflösungsantrages
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:
- das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde
- und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:
- das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde
- Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwarten lassen
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Auflösungsantrag bedarf keiner speziellen Form und kann jederzeit zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Die Antrag kann sogar noch in der Berufungsinstanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Auch wenn sich dies zunächst für den Arbeitnehmer für eine gute Möglichkeit anhört doch noch eine Abfindung vom Arbeitgeber, sogar gerichtlich, zugesprochen zu bekommen, so hat diese Vorschrift in der Praxis keine so große Bedeutung. Der Grund dafür ist der, dass die Voraussetzung für die Stellung eines Auflösungsantrages in der Praxis selten vorkommen. Auch wenn der Arbeitgeber zum Beispiel gegenüber dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass der Arbeitnehmer, sofern er wieder zurück im Betrieb ist, dort “ Spießruten laufen wird“, so muss der Arbeitnehmer diese Aussage aber im Prozess beweisen können. Dies ist oft recht schwierig.
„Rücknahme der Kündigung“ – wie kann der Arbeitnehmer reagieren?
„Rücknahme der Kündigung“ – wie kann der Arbeitnehmer reagieren?
Viele Arbeitnehmer staunen nicht schlecht, wenn statt des Angebotes auf Abfindung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Kündigung – ohne Gegenwehr – „zurücknimmt“. Obwohl es eigentlich das formale Ziel jeder Kündigungsschutzklage ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, stellen nicht wenige „verwunderte Arbeitnehmer“ nach der „Kündigungsrücknahme“ die Frage, ob der Arbeitgeber dies denn darf? Die Antwort ist einfach: Der Arbeitgeber kann natürlich dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten.
Abfindung als eigentliches Ziel der Kündigungsschutzklage
Für viele Arbeitnehmer ist das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage der Erhalt einer Abfindung. Viele wollen nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten, der ihnen die Zusammenarbeit aufgekündigt hat. Um so verärgerter sind die Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung „zurücknimmt“ (juristisch kann man eine Kündigung nicht zurücknehmen; darin sieht man in der Regel aber das Angebot auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen); man hat doch schon mit der Zahlung einer Abfindung gerechnet. Für den Arbeitgeber kann dies durchaus Sinn machen, denn warum soll er einen aussichtslosen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen. Bevor er den Prozess verliert und Kosten produziert (eigener Anwaltskosten), nimmt er die Kündigung zurück. Dies kostet ihn gar nichts!
Reaktion des Arbeitnehmers
Viele Arbeitnehmer reagieren auf die“ Rücknahme der Kündigung„ durch den Arbeitgeber mit „Schulterzucken und meinen, dass damit der Prozess automatisch zu Ende ist.
Dies ist so nicht richtig! Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1982 entschieden, dass in der Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht bereits die Annahme des Angebots des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt (BAG, 19.08.1982, EZA § 9 zu KSchG Nr. 14).
Der Arbeitnehmer muss also nicht den Rechtsstreit für erledigt erklären oder die Klage zurücknehmen oder gar derAuffassung folgen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage nun entfallen sei.
Der Arbeitnehmer kann auf die Rücknahme der Kündigung (dies ist eigentlich das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) auch anders reagieren und zwar mit Stellung eines Auflösungsantrages. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag nicht ins Blaue hinein stellen kann, sondern er braucht hierfür einen Auflösungsgrund, also einen Grund, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Daran sind in der Regel aber hohe Anforderungen zu stellen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!
Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!
Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie bei Erhebung der Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung bekommen. Dies ist nicht richtig. Nach dem Gesetz besteht nur in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Abfindung. Das Arbeitsgericht selbst spricht eine Abfindung auch nur in wenigen Fällen zu. Der häufigste (aber nicht der einzige) Anwendungsfall, bei dem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht, ist der, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen so genannten Auflösungsantrag stellen. Ein solcher Auflösungsantrag sollte gut überlegt und gut begründet sein. Der Arbeitnehmer allein ohne anwaltliche Vertretung wird dies im Regelfall nicht schaffen. Sinnvolles dabei auf jeden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Kündigungsschutzverfahren, der sich im Arbeitsrecht auskennt.
Auflösungsantrag-was ist das?
Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehrt, beantragte er regelmäßig festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und über das Kündigungsdatum hinaus angekündigt fortbesteht. Das Arbeitsgericht wird dann im Urteil-wenn nicht zuvor eine Einigung getroffen wird-feststellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder fortbesteht. Häufig ist aber das Ziel des Arbeitnehmers nicht beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten, sondern eine Abfindung zu bekommen. In den meisten Fällen erreicht der Arbeitnehmer dieses Ziel dadurch, dass er die Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber von sich aus dann – zum Beispiel in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht – eine Abfindung anbietet. Bitte der Arbeitgeber allerdings keine Abfindung an, dann bleibt dem Arbeitnehmer in der Regel nur noch eine Möglichkeit an eine Abfindung zukommen, nämlich durch Stellung eines so genannten Auflösungsantrages.
Stellt der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag, dann kann das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung zusprechen, sofern die Kündigung unberechtigt war. Der Auflösungsantrag ist also ein Antrag des Arbeitnehmers (aber auch des Arbeitgebers) auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung.
Wie lautet ein Auflösungsantrag?
Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers könnte also lauten:
„Es wird beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird, gegen Zahlung einer Abfindung des Beklagten an den Kläger, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die Summe von ………………. nicht unterschreiten sollte, zum …………. aufgelöst. „
Kann man immer einen Auflösungsantrag stellen?
Das Problem ist, dass ein erfolgreicher Auflösungsantrag immer einen Auflösungsgrund voraussetzt. Es muss schlichtweg für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sein beim Arbeitgeber zu arbeiten. Die Kündigung für sich ist dafür nicht ausreichend. Selbst wenn die Kündigung unberechtigt ist. Es müssen also zusätzliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.
Erforderlich sind daher Gründe, welche schwerwiegend sind und sich auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses derart auswirken, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Zeitpunkt für die Beurteilung
Entscheidender Beurteilungszeitpunkt ist der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Zeitpunkt des vorliegendes der Auflösungsgründe
Die Gründe für den Auflösungsantrag können schon zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung vorgelegen oder aber (dies ist der Normalfall) später entstanden (z.B. im Kündigungsschutzverfahren) sein.
Gründe für einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Gründe hierfür können sein:
- Beleidigung durch den Arbeitgeber
- unberechtigter Betrugsvorwurf durch den Arbeitgeber
- eheverletzende Äußerungen im Prozess oder versuchter Prozessbetrug
- konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Rückkehr in den Betrieb
- nachvollziehbare Befürchtung des Arbeitnehmers bei Rückkehr nicht ordnungsgemäß durch seine Arbeitskollegen behandelt zu werden
- rassistische Äußerung des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer
- grundlose Suspendierung des Arbeitnehmers
- grundlose Erteilung eines Hausverbots
Rechtsanwalt Martin-Arbeitsrecht Berlin
Bekommt man bei jeder Kündigung des Arbeitgebers eine Abfindung?
Abfindung nach Kündigung?
Diese Frage stellen sich viele Mandanten und Leser, die eine Kündigung ihres Arbeitgebers erhalten haben. Zunächst sollen hier ersteinmal grundsätzliche Fragen beantwortet werden.
Wann gibt es eine Abfindung bei einer Kündigung?
Überraschend für viele Leser wird die Aussage sein, dass es grundsätzlich – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber gibt. Dies gilt selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers.
Solche Ausnahmefälle können sein, in denen der Arbeitnehmer doch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber seinen Arbeitgeber hat:
- ein Sozialplan schreibt dies vor
- der Arbeitnehmer unterbreitet (meist in der Kündigungserklärung) ein Angebot auf Zahlung einer Abfindung und der Arbeitnehmer nimmt dieses an
- der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und stellt einen berechtigten Auflösungsantrag
Von den oben beispielhaft aufgezählten Ausnahmefällen abgesehen, besteht darüber hinaus kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung.
Wenn es grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung gibt, weshalb werden dann in der Praxis trotzdem so viele Abfindungen gezahlt?
Dies ist eine berechtigte Frage. Es ist tatsächlich so, dass in der Praxis häufig – vor allem vor dem Arbeitsgericht (und gerade auch vor dem Arbeitsgericht Berlin) – Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt wurden. Wie ist dies zu erklären? Der Grund dafür ist recht einfach verständlich. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf Abfindung, muss sich aber gegen die Kündigung wehren, wenn er überhaupt noch etwas erreichen will. So erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Es kommt zur Güteverhandlung. Die Chancen im Kündigungsrechtsstreit sind meist für den Arbeitgeber etwas geringer.
Er muss diverse Tatsachen beweisen (betriebliche Erfordernisse, Sozialauswahl etc.). Weiter möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schnell loswerden. Gibt es keine Einigung im Gütetermin gibt es einen Kammertermin, der findet aber meist erst mehrere Monate später statt und der Arbeitgeber muss für den Fall, dass er verliert dann den Arbeitslohn nachzahlen.
Der Arbeitnehmer widerum will nach der Kündigung häufig nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten. Das Arbeitsgericht möchte den Fall schnell loswerden. Welche Lösung ist da die einfachste, klar, die Zahlung einer Abfindung für die Kündigung. Und dies kommt in der Praxis bei Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wenigstens in weitaus mehr als 50 % aller Klage vor.
So, und welshab bekommt man dann nicht bei jeder Kündigung einer Abfindung; der Arbeitgeber will doch den Arbeitnehmer loswerden?
Die Ausgangsfrage ist bereits beantwortet. Es gibt auch in der Praxis, unabhähgig von irgendwelchen Anspruchsgrundlagen – nicht für jede Kündigung eine Abfindung. Warum soll der Arbeitgeber – bei schlechter Wirtschaftslage – etwas an den Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage nicht gewinnen wird.
Wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig ist, dann gibt es auch keinen Grund zu zahlen.
Der Fall ist dies häufig dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Dann gibt es häufig kaum noch Möglichkeiten des Arbeitnehmers sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.
Mindestkündigungsschutz
Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer nur eine Abfindung zahlen, wenn er schlechte Erfolgsaussichten für sich im Kündigungsschutzprozess sieht und auch nicht bereit ist die Kündigung zurückzunehmen und dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anzubieten.
Wenn recht klar ist, dass der Arbeitnehmer keine Chance gegen die Kündigung hat, wie zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei der Kündigung in der Probezeit/Wartezeit, dann wird der Arbeitgeber in der Regel keine Abfindung anbieten. Dies muss man beachten.
Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht
Wichtig ist dabei auch zu wissen, dass der Arbeitnehmer die Anwaltskosten selbst tragen muss, egal ob er gewinnt oder verliert oder einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließt. Von daher muss man genau überlegen, ob man sich bei geringen Chancen gegen eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage Wert und dann auch noch in Kauf nimmt, dass man die Anwaltskosten obendrauf zu zahlen hat.
Hier macht es auf jeden Fall Sinn, wenn man sich schon vorab um eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht gekümmert hat, damit man zumindest die Problematik der Anwaltskosten nicht mehr hat. Hier beträgt die Wartezeit 3 Monate!
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, kann der Prozess dennoch für den Arbeitgeber positiv ausgehen, allerdings sind hier viele Hürden für den Arbeitgeber zu nehmen. Oft hat der Arbeitgeber im Prozess vor dem Arbeitsgericht schlechtere Chancen als der Arbeitnehmer.
Von daher gibts nicht immer Geld, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird.
Auf jeden Fall sollte aber auf eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht verzichtet werden. Nur dieser kann abschätzen, wie die Chancen auf Erhalt einer Abfindung für den Arbeitnehmer sind.