Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?
21. August 2009 at 06:31 | In Arbeitsunfall, Schmerzensgeld | 2 CommentsTags: Anwalt Arbeitsrecht, Arbeitsunfall, Schmerzensgeld, Schmerzensgeld Arbeitnehmer, Unfall Schmerzensgeld Arbeitsrecht
Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?
Das Thema Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen ist bei Arbeitnehmern immer noch angesagt. Häufig wird hier irrig angenommen, dass der Arbeitgeber bei jeden schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfall ein Schmerzensgeld an den Arbeitnehmer zu zahlen hat.
Arbeitsunfall und Schmerzensgeld
Grundsätzlich gilt hier:
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Personenschaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit beim Arbeitgeber, hat er grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen diesen, sondern allein gegenüber der Berufsunfallversicherung.
Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gilt die Haftungsfreistellungen nach §§ 104 ff. SGB VII. Danach haftet der Arbeitgeber auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet mit unsicheren Werkzeug/Arbeitsplatz). Dies reicht allein nicht aus.
Nur wenn man dem Arbeitgeber direkten Vorsatz nachweisen kann, besteht hier ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht( BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 188/08) führt dazu in einer neuen Entscheidung aus:
“Zunächst legt das Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung)gleichzubehandeln. “
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ich bin aus 6m höhe vom gerüst gefallen und habe einen schweren bauchtraumer erlitten vom gesetz her dürfte ich nur bis 4m höhe gerüst abbauen nach dem unfall kann ich diesen beruf nicht mehr ausüben
hab eine op von 6 stunder hinter mir und lag einige tage auf intersiv
es ist ein wunder das ich noch lebe
mein chef wollte nicht das die wahrheit ans licht kommt und hat der bg die situation ganz anders geschildert
jetzt mache ich eine umschulung die ich von der bg bezahlt bekomme
welche rechte habe ich meinem alten arbeitgeber gegenüber
was kann ich machen
Kommentar von miro — 8. Februar 2010 #
Mein Tipp: So schnell, wie möglich zum Anwalt und nicht in irgendwelchen Foren nach Rat fragen!
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin — 8. Februar 2010 #