Wer seinen Chef beleidigt, muss nicht immer gleich fliegen!

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Wer seinen Chef beleidigt, muss nicht immer gleich fliegen!

Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21.07.2009 und wies die Berufung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber hätte vorher abmahnen müssen.

Beleidigung und das Landesarbeitsgericht

Eine beim Landkreis beschäftigte Tierärztin hatte sich mehrfach abwärtend über ihren Vorgesetzen geäußert und diesen u.a. frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen. Dem Arbeitgeber wurde dies von einer anderen Tierärztin zugetragen. Die Arbeitnehmerin bestritt allerdings die Äußerungen. Arbeitgeber kündigte ohne Abmahnung fristgemäß das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und wehrte sich gegen die ausgesprochene Kündigung mit der Klage zum Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigung zurück und rügte, dass diese sozialwidrig sei. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az 2 Sa 460/08, Urteil vom 21.07.2009) eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Das LAG führte aus:

„Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass die Kündigung sozialwidrig sei (§ 1 KSchG). Beleidigende und herabsetzende Äußerungen über Vorgesetzte seien zwar geeignet, eine Kündigung zu begründen. Es sei aber, sollten die Äußerungen so wie von der Arbeitgeberseite vorgetragen, gefallen sein, eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gelte für beide Fälle. Dabei sei auch die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Wenn der Vorgesetzte sich wegen der Äußerungen weigere, weiter mit der Klägerin zusammen zu arbeiten, müsse vor Ausspruch einer Kündigung zunächst versucht werden, ein klärendes Gespräch zwischen beiden zu vermitteln.“

Auch hier sieht man wieder, dass eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründung nicht immer einfach durchsetzbar ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

2 Gedanken zu „Wer seinen Chef beleidigt, muss nicht immer gleich fliegen!

    […] vorliegenden Fall stellte die Klägerin die Qualifikation ihres Vorgesetzten infrage. Außerdem warf sie ihm Frauenfeindlichkeit vor. Daraufhin sprach die […]

    […] Beleidigung des Arbeitgebers […]

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