Urteil bestätigt: Keine finanzielle Entschädigung bei verzögerter oder unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO

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Der Datenschutz spielt auch im Arbeitsrecht eine immer größere Rolle. Leider führte dies auch dazu, dass sich der Verwaltungsaufwand für viele Arbeitgeber massiv erhöht hat.

Der Datenschutz ist ein scharfes Schwert und wird nicht selten auch von Arbeitnehmern eingesetzt, um Druck auf Arbeitgeber ausüben.

Auskunftsanträge – Druck auf Arbeitgeber

Dies machen auch viele Rechtsanwälte, die Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren vertreten und gleichzeitig dann vom Arbeitgeber eine Auskunft über die persönlichen Daten des Arbeitnehmers nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung, die der Arbeitgeber gespeichert hat, fordern. Damit soll Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt werden, da eine solche Auskunft in der Regel mit ein erheblichen Aufwand verbunden ist.

Entschädigungsanspruch kann bei fehlender Auskunft entstehen

Arbeitgeber befürchten, wenn sie die Auskunft nicht erteilen, dass dann ein Schadensersatzanspruch/Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht und im Verfahren auch gerichtlich durchgesetzt wird. Ob ein solcher Anspruch besteht oder nicht, ist durch das Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht geklärt worden.

Hintergrund der DSGVO

Die DSGVO, die seit Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union gilt, gibt Individuen das Recht auf Zugang zu ihren persönlichen Daten, die von Unternehmen verarbeitet werden. Artikel 15 gibt Betroffenen dabei das Recht zu erfahren, ob persönliche Daten verarbeitet werden, wo dies geschieht und zu welchem Zweck. Zusätzlich können sie eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen, die verarbeitet werden.

LAG- Entscheidung zum Entschädigungsanspruch

Nun liegt eine weitere Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts vor, wonach sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen hatte, welche Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig oder unvollständig Auskunft im Bezug auf die persönlichen Daten des Arbeitnehmers erteilt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23) sah einen solchen Entschädigungsanspruch für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 von seinen Arbeitgeber (Immobilienunternehmen) eine vollständige Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Datenkopie verlangt. Im Jahr 2022 verlangte der Arbeitnehmer erneut Auskunft vom Arbeitgeber. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022 (14 Tage). Als der Arbeitgeber nicht antwortete, erinnerte der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 21.10.2022 unter weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 27.10.2022 die Auskunft. Die Auskunft rügte dann der Arbeitnehmer erteilte Auskunft als verspätetet und inhaltlich mangelhaft.

unvollständige und verspätete Auskunft

Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mehrere Schreiben gingen dann noch hin und her. Der Arbeitgeber korrigierte weiter die Auskunft, welche der Arbeitnehmer aber immer noch für unzureichend hielt.

Entschädigungsklage nach Art. 82 DSGVO

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin und verlangte vom Arbeitgeber gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte. Er begründete dies damit, dass sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei.

Arbeitsgericht sah einen Entschädigungsanspruch

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Entschädigungszahlung von € 10.000!

LAG wies die Klage ab

In der Berufungsinstanz vor dem LAG Düsseldorf sah der Fall aber anders aus. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage des Arbeitnehmers vollständig ab.

Das LAG führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 29/2023 vom 28.11.2023 aus:

Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vor-gelegen. Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädi-gung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

LAG Düsseldorf- Pressemitteilung vom 28.11.2023 Nr. 29/23

Revision zum BAG zugelassen

Wichtig ist, dass die Revision zum BAG zugelassen wurde, da das Bundesarbeitsgericht hier noch keine abschließende Entscheidung zu dieser Rechtsfrage getroffen hat.

FAQ

Bedeutet das Urteil, dass man keinen Entschädigungsanspruch bei fehlender Auskunft hat?

Ja, nach dem Urteil ist dies so. Aber dies kann ein anderes LAG auch anders entscheiden. Allein wenn das BAG dies auch so sieht, dann wird es kaum möglich sein einen Entschädigungsanspruch wegen fehlerhafter Auskunft nach Art. 15 DSGVO durchzusetzen.


Wird das BAG dies nun endgültig entscheiden?

Hoffentlich ja. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer auch Revision zum BAG eingelegt hat. Dies muss er aber nicht. Manchmal wird dies nicht gemacht; auch aus Kostengründen.


Macht es nun keinen Sinn mehr einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen?

Nein, dies kann schon sinnvoll sein. Es gibt auch Arbeitnehmer, die wirklich die gespeicherten Daten sehen wollen :). Auch gibt es noch keine abschließende Entscheidung zu dieser Rechtsfrage.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Gedanke zu „Urteil bestätigt: Keine finanzielle Entschädigung bei verzögerter oder unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    […] zu Hause fühlen sollten. Nachdem der Kläger eine Absage erhalten hatte, machte er einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung geltend, da er der Ansicht war, die Formulierung „Digital […]

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