Streitwert: 1.000.000,00 (1 Million!) und die tränenden Augen!

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Streitwert: 1.000.000,00 und die tränenden Augen!

Eine Anfrage per E-Mail von einem Mandanten kommt.

1 Million Euro Streitwert, Wahnsinn, da zählt man doch gleich noch mal die Nullen nach.  Jedes Anwaltsherz schlägt da im ersten Augenblick  höher, denn meist denkt man erst im zweiten Augenblick über Haftung und die eigene Anwaltshaftpflicht (Höhe der Deckungssumme) nach. Gleich den Gebührenkalkulator rausgeholt und festgestellt, dass die Anwaltsgebühren in einem solchen Prozess rund 13.000,00 Euro sind (ohne Einigung). Wie viele „Micky-Mause-Fälle“ müsste man „erleiden“, um auf solche Gebühren zu kommen?! Der „potenzielle Mandant“ wird schnell informiert, dass heute sein Glückstag ist und er die richtige Wahl getroffen hat. Da lacht das Anwaltsherz.

Aber nur für kurze Zeit!

Denn es kommt zur Antwort des „Mandanten“. Der meint nun wirklich heute ist sein Glückstag und möchte nun PKH (Prozesskostenhilfe)!!! Die Betonung liegt auf „Hilfe“!!!  Haben Sie schon einmal nachgeschaut, wie hoch die PKH-Gebühren bei einem Streitwert von 1.000.000 Euro sind?  Und jetzt tränen jedem Anwalt die Augen!

Beim Streitwert von 1.000.000 Euro betragen die PKH-Gebühren in der ersten Instanz ohne Einigung rund 1.100,00 Euro. Also vorher 13.000,00 Euro (lachendes Anwaltsherz) und jetzt € 1.100,00 (tränende Augen). Seltsamerweise denkt man nun wieder verstärkt an die Haftung.

So und nun überzeugen Sie mal den Mandanten davon, dass Sie doch nicht der richtige Anwalt sind.

RA A. Martin – Anwalt Berlin

 

11 Gedanken zu „Streitwert: 1.000.000,00 (1 Million!) und die tränenden Augen!

    Malte S. sagte:
    24. November 2010 um 06:32

    Erfolgsabhängige Vergütung? Daran dürfte doch gerade in diesen Fällen zu denken sein, oder?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      24. November 2010 um 06:51

      Dazu müsste man sich durch die Akte wühlen. Auch wollte der Mandant nicht die 1 Million, sondern wollte diese abwehren.

    RA B. Faßbender sagte:
    24. November 2010 um 07:09

    Wenn der Mandant die Forderung abwehren muss, ist man ja bei einer erfolgsabhängigen Vergütung. Im Erfolgsfall werden die Gebühren gegen die Gegenseite festgesetzt. Ich unterstelle dabei, dass der unterlegene Kläger ggf. auch zahlen kann.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      24. November 2010 um 07:18

      Kann man machen, macht aber viel Arbeit und der Erfolg ist unsicher.

      RA Müller sagte:
      24. November 2010 um 09:32

      Dafür bräuchte man wohl keine erfolgsabhängige Vergütung. Wenn man gewinnt, kann von der der Gegenseite ohnehin die höheren Gebühren ersetzt verlangen. Verliert man … wird der Mandant vermutlich nicht vollstreckbar sein (und hat noch 1 Million weiterer Schulden), so daß nur die Pkh-Vergütung übrig bleibt.

      Wenn das mal nicht eine gesteigerte Motivation ist, den Prozeß zu gewinnen 😉

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        24. November 2010 um 14:29

        Motivation ist schon da, aber auch Risiko und viel Arbeit. Ob es sich lohnt, weiß man erst später. Gerade wenn polnische Mandanten im Spiel sind, weiß man nie, was stimmt, bis die Karten auf den Tisch liegen.

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        24. November 2010 um 14:31

        Ich drück noch mal ein Auge zu!

        Lilly sagte:
        25. November 2010 um 07:23

        Schade nur, dass es in der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Kostenerstattung in der ersten Instanz gibt. Da kann man gewinnen, wie man will – oder beten, dass die Gegenseite genauso wenig erfolgreich dann Berufung einlegt XD

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        25. November 2010 um 14:42

        Seltsamerweise hat der Gesetzgeber darin einen Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, die keine „Angst“ vor den Kosten der Gegenseite haben sollten und so nur mit den eigenen Kosten belastet sind. Dies macht auch Sinn, wenn z.B. das Verfahren über Prozesskostenhilfe finanziert wird, denn normalerweise muss der Prozessverlierer – trotz PKH – auch die Kosten (Anwaltskosten) der Gegenseite tragen. Dies aber nicht im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz.

    Das Ich sagte:
    24. November 2010 um 12:16

    Schon mal über eine erfolgsbasiert Vergütung nachgedacht?
    Oder wenn der Mandant die 1Mio haben will, über eine Prozesskostenfinazierung?
    Kenne den Fall jetzt nicht…wenn es sich um Abwehr einer Forderung handelt ist das natürlich nicht möglich.

      Das Ich sagte:
      24. November 2010 um 12:18

      Ok, lesen hilft…hab gerade gesehen, dass es sich um die Abwehr einer Forderung handelt…hab mir auch gleich ne schlechte Bewertung verpasst 😉

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