Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!

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Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!

Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf eine Kündigung des Arbeitgebers Anwendung findet, dann prüft der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, ob tatsächlich die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) vorliegen. Dabei geht der Anwalt in einer bestimmten Reihenfolge vor, um die einzelnen Voraussetzungen der Kündigung abzuschätzen. Dies ist auch notwendig, um das Prozessrisiko abzuschätzen, welches wieder auch eine Rolle bei der Frage nach dem Aushandeln einer Abfindung spielt.

Prüfung der betriebsbedingten Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung prüft man in der Regel in 4 Stufen prüfen:

  • Anlass
  • anderer freier Arbeitsplatz
  • soziale Auswahl
  • Interessenabwägung

Die personenbedingte Kündigung kann man in 3 Stufen prüfen:

  • Störung
  • Prognose
  • Interessenabwägung

Die verhaltensbedingte Kündigung prüft man in 2 Stunfen:

  • Pflichtverletzung
  • Interessenabwägung

Ein Gedanke zu „Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!

    […] auch nicht nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer deshalb schlechter arbeitete, war die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses […]

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