Beweis – Kündigung per Einschreiben/Rückschein?

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Beweis – Kündigung per Einschreiben/Rückschein?

Häufig liest man in Internetforen, dass man Kündigungen per Einschreiben/Rückschein schicken „muss“, denn nur so könne man den Zugang der Kündigung oder einer anderen Willenserklärung nachweisen. Falls der Arbeitnehmer oder dessen Rechtsanwalt dann im Kündigungsschutzprozess den Zugang der Kündigung (z.B. denkbar, wenn es zwei Kündigungen nacheinander gegeben hat und der Zugang der ersten wird bestritten) bestreitet, dann könne man zweifelsfrei den Zugang der Kündigungserklärung ja durch das Einschreiben/Rückschein nachweisen. Dem ist aber nicht so.

Zugangsnachweis durch Einschreiben/Rückschein ?

Das Einschreiben/ Rückschein beweist in der Regel den Zugang eines Schreiben – Kündigung – nicht. Mit dem Einschreiben kann man (unter Umständen) nachweisen, dass ein bestimmter Briefumschlag zugegangen ist, nicht aber den Inhalt eines Briefes. Es ist ja auch möglich, dass z.B. der Absender irrtümlich in den Briefumschlag gar nichts oder leere Blätter oder ein anderes Schreiben. Im Übrigen beweist die Notiz des Postboten über die Zustellung als Privaturkunde ohnehin nur, dass der Postbote diese Erklärung abgegeben hat, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit.

Zugangsnachweis über zusätzlichen Zeugen

Der Nachweis des Zuganges wird aber in der Regel gelingen, wenn ein Zeuge bekunden kann, dass gerade dieses Schreiben (z.B. Kündigung) in den Briefumschlag getan hat und er diesen Brief selbst zu Post gebracht hat. Dann kann nicht mehr mit Erfolg behauptet werden, dass das Schreiben nicht zugegangen ist oder etwas anderes im Briefumschlag war.

Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin

6 Gedanken zu „Beweis – Kündigung per Einschreiben/Rückschein?

    peter sagte:
    18. August 2010 um 16:30

    darüber gab es schon vor Jahren eine erschöpfende Diskussion im Netz, die sich in einen theoretischen und praktischen Teil gliederte. In der Praxis (und darauf kommt es letztendlich an) glaubten die Gerichte in den allermeisten Fällen an den Zugang einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber einen Rückschein vorlegen konnte („warum sollte ein Arbeitgeber bzgl. des Inhalts des Kuverts lügen?“).

    michaeleriksson sagte:
    20. August 2010 um 03:20

    Das mit dem Zeugen ist aber auch ein heikle Sache, denn (wie Peter von dem Rückschein schreibt) dies ist letzenendes eine Sache des Vertrauens: Wie weiss man, dass der Zeuge hier die Wahrheit sagt? Das Risiko enthüllt zu werden ist minimal, und die mächtige Firma hat sicher den einen oder anderen Angestellte, der hier mitmachen würde um seine Stellung nicht zu schaden. Eine Privatperson hat wiederum meistens den einen oder anderen Freund, der dies nicht zu genau nimmt—sagen wir um zu bezeugen, dass eine Mietkündigung persönlich am 31. in den Briefkasten gesteckt würde, obwohl es eigentlich 1. war.

    Sicher sind Mogeleien eine Ausnahme, aber man kommt nicht darum herum, dass das derzeitige System sehr vertrauensbasiert und leicht zu missbrauchen ist.

    […] vorgenommen werden. Dies sollte die Schwangere nicht vergessen. Hierbei sollte man wissen, dass das “Einschreiben/Rückschein” keine sichere Zugangsmöglichkeit ist! Besser ist immer die Übergabe mit Zeugen oder der Einwurf in den Briefkasten unter […]

    […] Rückschein ist für den Arbeitgeber  keinesfalls sicher.  Ich verweise auf meinen Artikel “Beweis –  Kündigung per Einschreiben/Rückschein“.  Das Problem ist, dass der Arbeitgeber  nur über einen Zeugen nachweisen kann, dass […]

    […] Arbeitgeber meinen, dass die beste Zustellungsmöglichkeit darin besteht, eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein an den Arbeitnehmer zu schicken. Diese Zugangsmöglichkeit ist eigentlich die schlechteste, die der […]

    […] verweise hier auf meinen Artikel „Beweis-Kündigung per Einschreiben/Rückschein?„. Das Argument des „leeren Einschreibens“ ist dabei nicht allzu weit hergeholt. […]

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