Kostentragung /Kostenerstattung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Wer schon einmal ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht – z.B. eine Lohnklage oder eine Kündigungsschutzklage – hatte, wird sich vielleicht gewundert haben, dass er beim Rechtsanwalt über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren belehrt wurde und beim Anwalt sogar die Belehrung unterschreiben musste. Was hat es mit der Kostentragung vor dem Arbeitsgericht auf sich?
Kostentragungspflicht nach § 12 a Abs. 1 ArbGG
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht der I. Instanz gibt es keinen Anspruch auf Kostenerstattung der gewinnenden Partei gegenüber der Partei, die das Verfahren verloren hat.
Voraussetzungen also:
- Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
- in der ersten Instanz
Rechtsfolgen:
- keine Kostenerstattung
- auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis
- auf Erstattung der Anwaltskosten
Gesetzeswortlaut:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Hinweisweispflicht des Anwalts
Der Rechtsanwalt, der den Arbeitnehmer in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertritt, muss diesem auf diesen Umstand hinweisen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A- Martin
7. Mai 2011 um 07:09
[…] Der größte Anteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren – auch in Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin – sind Kündigungsschutzverfahren. Häufig wissen weder Arbeitnehmer und Arbeitgeber wann und in welcher Höhe – in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht – Gerichtskosten zu zahlen sind. Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es einige Besonderheiten im Vergleich mit dem Zivilrechtsverfahren (siehe auch den Artikel „Kostentragung vor dem Arbeitsgericht„). […]
21. Mai 2011 um 08:12
[…] Kostentragungspflicht – was ist erstattungsfähig? […]
2. Juli 2011 um 08:44
[…] 2,0 Siehe auch den Artikel „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren“ und „Kostentragung vor dem Arbeitsgericht„. RA Martin – Anwalt Arbeitsrecht […]
28. April 2012 um 08:35
[…] der prozessualen Kostenerstattung wirkt sich aber auch auf den daneben existierenden materiellen Kostenerstattungsanspruch aus, der – obwohl dies § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht ausdrücklich regelt – ausgeschlossen […]
25. August 2013 um 15:06
[…] so gut! Zum Thema Kosten lies bitte hier nach: Kostentragung /Kostenerstattung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berl… […]
14. Mai 2021 um 07:00
[…] oder verliert. Der Arbeitnehmer muss also vom Arbeitsgericht, auch im Kündigungsschutzverfahren, immer den eigenen Anwalt bezahlen, dies gilt selbst dann, wenn dieser das Arbeitsgericht Verfahren gegen den Arbeitgeber gewinnt. […]
30. März 2024 um 07:15
[…] finanziellen Lasten einer solchen Klage trägt der Arbeitnehmer selbst. Eine Kostenerstattung erfolgt erst ab der zweiten […]