Abmahnung durch den Arbeitgeber- Rat zum Nichtstun?
Abmahnung durch den Arbeitgeber- Rat zum Nichtstun?
Der Arbeitnehmer,der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten hat, möchte meist sofort reagieren und gegen diese Abmahnung – am besten mittels eine Klage – vorgehen. Dies ist häufig aber nicht der richtige Weg. In vielen Fällen macht es mehr Sinn keine (sofortige) Klage zu erheben.
– Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin –
Grundsätzlich sind zwei Fällen voneinander zu unterscheiden:
1. die Abmahnung ist zu Recht erfolgt und wirksam:
Dass man ein Rechtsanwalt hier nicht zur Klage rät, ist nachvollziehbar. Der Arbeitnehmer sollte hier zukünftig stark darauf achten, dass er sich pflichtgemäß verhält. Er muss wissen, dass häufig die Abmahnung ein Hinweis darauf ist, dass das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist und ggfs. eine Kündigung vorbereitet werden soll. Er Arbeitnehmer sollte tunlichst darauf achten, dass er das Fehlverhalten, dass ihm in der Abmahnung vorgeworfen wurde, zukünftig nicht mehr wiederholt.
2. die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt:
Der Arbeitnehmer kann hier zunächst versuchen den Betriebsrat einzuschalten (§§ 84,85 BetrVG) und eine Klärung der Angelegenheit erreichen. Zudem kann er eine Gegendarstellung abgeben, die auf Verlangen zu der Personalakte zu nehmen ist. Weiter besteht die Möglichkeit „schwere Geschütze aufzufahren“ und eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben. Man spricht hier von der sog. Entfernungsklage.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer unberechtigten Abmahnung:
- Einschaltung des Betriebsrates
- Gegendarstellung
- Klage auf Entfernung der Abmahnung
Was spricht nun gegen die Klage und für den Rat zum „Nichtstun“?
Die Abmahnung ist meist nur das „Vorspiel“ zur Kündigung. Viele Abmahnungen scheitern daran, dass diese gar nicht präzise genug formuliert sind und einfach dem Arbeitnehmer pauschal ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Häufig gibt es auch Beweisschwierigkeiten.
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber hat meist schlechtes und nicht genügend Material für eine rechtmäßige Abmahnung. Durch die Klageerhebung muss sich der Arbeitgeber zwangsläufig mit der Abmahnung nochmals beschäftigen. Er muss schon allein aufgrund der Klage nochmals den Sachverhalt „nachermitteln“ und sammelt neues Material und sucht nach Zeugen. All dies stärkt die Position des Arbeitgebers in einem späteren Kündigungsschutzprozess. Da der Kündigungsschutzprozess ohnehin – bei erneuter Pflichtverletzung des Arbeitnehmers – meist viel später stattfindet, hat der Arbeitgeber meist schon aufgrund des langen Zeitablaufs meist ein Beweisproblem.
Welche „Präzision“ für eine wirksame Abmahnung erforderlich ist, zeigt nochmals das LAG Hamm (NZA 1997,1056):
- konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens
- exakte Rüge der Pflichtverletzung
- eindringliche Aufforderung zu künftigen vertragsgetreuen Verhalten
- eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall
Siehe auch hier zum Thema Abmahnung:
13. April 2014 um 07:41
[…] Berlin (VG Berlin, Urteil v. 27.2.2014, VG 5 K 379.12) hat entschieden, dass bei einer Abmahnung durch den Arbeitgeber eines Beschäftigten die Frauenvertreterin zu beteiligen ist, selbst wenn die Abmahnung einen […]
5. August 2014 um 06:21
[…] Empfehlung ist, dass wer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten hat, zügig telefonisch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen sollte, um […]
30. März 2024 um 07:15
[…] vielen Fällen ist daher der Rat zum vorübergehenden Nichtstun der klügere Weg.Dennoch gibt es Situationen, in denen das Einreichen einer Klage auf Entfernung […]