Krankenschein rückwirkend (mit Rückdatierung) zulässig?

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Es kommt durchaus in der Praxis nicht so selten vor, dass der Arbeitnehmer eben nicht am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt geht bzw. gehen kann. Arbeitgeber vermuten dann meist Manipulation, gerade wenn dann eine Krankschreibung rückwirkend erfolgt.

rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Dies ist aber häufig problematisch. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Allgemeinen einen hohen Beweiswert. Die rückwirkende Krankschreibung kann diesen Beweiswert aber „erschüttern“, denn grundsätzlich kann der Arzt nur eine Aussage über den „Jetzt-Zustand“ des Patienten treffen und nicht über eine Erkrankung in der „längeren „ Vergangenheit. Kurzfristig ist dies aber wohl noch möglich (bis zu 2 Tage zurück).

Rückwirkung von 2 Tagen noch zulässig

Die rückwirkende Krankschreibung bis 2 Tage ist aber noch zulässig und wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Dazu gibt es entsprechende Richtlinien für Ärzte, so die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

Dort ist in § 5 Abs. 3 geregelt:

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

 

Dies heißt aber nicht automatisch, dass eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Tagen automatisch dazu führt, dass man von einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeht oder automatisch eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung vorliegt.

Vielmehr wird die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschüttert“ ; allerdings bleibt für den Arbeitnehmer immer noch die Möglichkeit positiv z.B. über die Vernehmung des Arztes als Zeugen oder über einen Sachverständigen die „rückwirkende Arbeitsunfähigkeit“ nachzuweisen. Nur allein die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) reicht dafür nicht mehr aus.

26 Gedanken zu „Krankenschein rückwirkend (mit Rückdatierung) zulässig?

    Rastislav sagte:
    17. Februar 2015 um 19:09

    Besteht denn überhaupt eine Notwendigkeit für den Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu beweisen?

    Im Gesetz steht nur, dass ab einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist. Davon, dass der Arbeitnehmer per Bescheinigung nachweisen muss, bereits von Anfang an krank gewesen zu sein, steht da nichts.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. Februar 2015 um 19:39

      Es geht um den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung. Eine rückdatierte Bescheinigung (mehr als 2 Tage) kann in der Regel den Beweis nicht erbringen. Eine solche Bescheinigung ist faktisch „nicht viel Wert“. Damit hat der Arbeitnehmer faktisch seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

    Rainer sagte:
    18. Februar 2015 um 06:20

    Es gibt arbeitsvertragliche Ausnahmen, in denen vom 1. Krankheitstag an eine AU vorgelegt werden muss. Ist das ungültig oder fällt das unter Vertragsfreiheit? Wenn ja, wer sollte für diese zusätzlichen Kosten aufkommen – die „Versichertengemeinschaft“ oder der Arbeitgeber?
    Wobei in anderen Bereichen, wie bis vor kurzem bei der KFZ-Hauptuntersuchung zwingend rückdatiert werden musste – ach ja, da ging es um Einnahmeausfallverhinderung…
    Rainer

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      13. Juni 2015 um 11:37

      Die Vorlage der AU am ersten Krankheitstag ist zulässig (so BAG), wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Allerdings liegt eine abmahnwürdiges Verhalten nur bei einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung vor. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Krankenhaus operiert wird, kann man nicht erwarten, dass er am ersten Tag die AU-Bescheinigung einreicht.

      In vielen Arbeitsverträgen fehlt eine entsprechende Vereinbarung aber. Dann muss die AU nicht am ersten Tag vorgelegt werden.

    Jürgen sagte:
    14. August 2015 um 06:53

    Die Aussage von Rechtsanwalt Martin ist nicht korrekt, siehe § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn nichts vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung, wonach der AGer die AU vom 1. Tag an fordern kann.

    Sunny sagte:
    2. März 2016 um 16:21

    Wie verhält es sichn denn mit der Berechnung und einem dazwischenliegenden Wochzenende? Z.B. Donnerstag erkrankt und konnte erst am MMontag zum Arzt. Zählen die real dazwischcnliegenden Tage oder wäre man genau zwei Tage rückwirkend krankgeschrieben? Denn man könnte ja frühstmöglich erst wieder am Montag zum Arzt, wenn es am Fr. nicht ging. Also, zwei Tage?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. März 2016 um 16:10

      In der Richtlinie steht nichts vom Wochenende oder von Arbeitstagen. Sinn und Zweck ist, dass ein Arzt in der Regel nicht den Gesundheitszustand eines Patienten in der Vergangenheit beurteilen kann. Wenn, dann aber nur maximal 2 Tage zurück. Von Donnerstag zu Montag liegen mehr als 2 Tage. Es gibt sicherlich auch Fälle, wo dies dennoch möglich ist, z.B. bei schwerwiegenden Erkrankungen.

        Gerd von Kannen-Rosenfeld sagte:
        13. August 2016 um 11:40

        Wenn, dann aber nur maximal 2 Tage zurück.
        Die aktuelle Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (in Kraft getreten 17.03.2016) erlaubt allerdings 3 Tage!

    Weekend sagte:
    15. März 2016 um 17:02

    Hallo Herr Martin,

    vielen Dank für ihre Antwort! Darf ich da noch eine Anschlußfrage stellen?

    „Dies heißt aber nicht automatisch, dass eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Tagen automatisch dazu führt, dass man von einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeht oder automatisch eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung vorliegt.

    Vielmehr wird die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “erschüttert” ; allerdings bleibt für den Arbeitnehmer immer noch die Möglichkeit positiv z.B. über die Vernehmung des Arztes als Zeugen oder über einen Sachverständigen die “rückwirkende Arbeitsunfähigkeit” nachzuweisen. Nur allein die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) reicht dafür nicht mehr aus.“

    1/ Ist denn der AG oder das Jobcenter schon allein durch eine rückwirkende AU berechtigt, einen zur Überprüfung dem MDK vorzustellen? Denn wie oben steht, heißt eine rückwirkende Ausstellung doch nicht automatisch, daß damit etwas nicht koscher ist….

    2/ Wie genau soll denn ein Nachweis bei Zweifeln geleistet werden? Ich finde das alles total unlogisch, denn man kann ja nur seine Geschichte erzählen, wird der Arzt befragt, wird er doch das damit Begründen, weswegen er bereits die AU ausstellte…
    Auch verstehe ich nicht, wenn sich hier doch über rückwirkende Feststellung einer Erkrankung aufgeregt wird, wieso dann ein Komitee das „nach, nach, nachträglich“ kann?!!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2016 um 14:43

      Richtig ist, dass man natürlich immer noch die Arbeitsunfähigkeit beweisen kann, allerdings ist dies in der Praxis meistens nicht so einfach.

    Pummelfee in Sahne sagte:
    28. April 2016 um 12:03

    Bedauerlicherweise mussten wir negative Erfahrung damit machen, dass AN sich mehrfach über 5 Tage rückwirkend krank schreiben lassen hatten und mit einer ungültigen Krankenkassenkarte Ärztehopping betrieben hatten…

    Das Ende vom Lied, ab vor´s Arbeitsgericht, Krankmeldungen wurden akzeptiert, Betrug mit Krankenkassenkarte wurde geduldet…
    Fazit: Wir mussten Lohnfortzahlungen und Abfindung leisten (bei einem Arbeitsverhältnis, dass keine drei Monate stand hielt).

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      30. April 2016 um 12:02

      5 Tage zurück ,ist schon ganz schön heftig. Das Ergebnis wundert mich. Wahrscheinlich waren Sie nicht anwaltlich vertreten. In einem Arbeitsverhältnis, dass noch in der Probezeit ist (Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht erreicht) würde ich als Arbeitgeber überhaupt keine Abfindung zahlen. Vielleicht war die außerordentliche Kündigung unwirksam, die ordentlich dürfte aber wirksam gewesen sein, denn in der Probezeit besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz.

    Marion NIesner sagte:
    13. Oktober 2016 um 14:38

    Wer weiß Rat??? Meine Krankenkasse hat mir das Krankengeld gestrichen, weil ich einen Tag zu spät die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht habe….was kann ich tun, die Krankenkasse lässt nicht mit sich reden…Bitte Info! Danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. Oktober 2016 um 05:29

      Am besten zum Fachanwalt für Sozialrecht.

        Marion NIesner sagte:
        15. Oktober 2016 um 14:10

        Danke, für den Tip!

    Andreas Peters sagte:
    18. Oktober 2016 um 11:28

    Hallo, ich benötige ebenfalls mal Rat!
    Meine Freundin hatte ihren Job gekündigt und sollte zum Schluss ihren Urlaub abbauen! Allerdings war es sehr viel Urlaub und leider ist sie im Urlaub krank geworden. Nun hat ihr alter Chef die AU nicht akzeptiert und ihr den Urlaub trotzdem gelten lassen. Kann man da was machen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. Oktober 2016 um 05:01

      Urlaubsgewährung und Arbeitsunfähigkeit schließen sich aus. Der Urlaub, der nicht aufgrund der AU genommen werden konnte, ist vom Arbeitgeber abzugelten. Am besten zum Anwalt oder direkt zum Arbeitsgericht (Rechtsantragsstelle).

    Heidrun Sold sagte:
    21. Oktober 2016 um 04:39

    Ich hatte ein Wegeunfall am Sonnabend.
    Durch ein Hustenanfall kam das Rad ins Schleudern, ich stürzte auf den Kopf.
    Da mir eine 12Stundenschicht am Flughafen bevorstand, bin ich vorsichtshalber zu Haus geblieben.
    Am Montag hat mich der Arzt 2 Tage rückwirkend krankgeschrieben.
    Der Arbeitgeber hat diese Krankschreibung nicht anerkannt, weil sie rückwirkend ist.
    Ist das rechtmäßig?
    Ich meine nicht.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      21. Oktober 2016 um 07:13

      Lassen Sie sich am besten vor Ort durch einen Anwalt beraten und ggfs. vertreten.

      Steff Schuster sagte:
      24. Oktober 2016 um 13:16

      Ich kann Ihren Arbeitgeber verstehen, dass er Zweifel hegt, auch wenn er die Krankschreibung leider akzeptieren muss.
      Wenn Sie sich Sorgen gemacht haben, dass Sie durch den Sturz auf den Kopf eine Verletzung erlitten haben, wieso sind Sie dann nicht in die Notaufnahme eines Krankenhauses gegangen? Das wäre doch in Ihrem eigenen Interesse sinnvoller als bis Montag abzuwarten.

    Rita Herbers sagte:
    22. Dezember 2017 um 14:58

    Das mit der rückwirkenden AU habe ich verstanden, nämlich dann, wenn ich heute noch krank bin. Aber was ist denn mit der Migräne, wenn ich heute fürchterlich krank bin, im Bett bleibe und ich erst am nächsten Tag (mir geht’s dann wieder gut und ich war dann auch schon bei der Arbeit) eine Krankschreibung brauche, ich also schon wieder gesund bin zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt mir eine Krankmeldung geben soll, darf der das? Konkret, ich brauche heute nur eine Krankmeldung für gestern

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. Dezember 2017 um 15:00

      Der Arzt kann nur an dem aktuellen Zustand die Arbeitsunfähigkeit feststellen und dann ggfs. Rückschlüsse auf den vorherigen Tag ziehen. Wenn die Erkrankung nicht mehr vorhanden ist, dürfte dies schwierig sein. Bei typischen Krankheitsverläufen kann dies aber denkbar sein (immer kurzfristige Migräne,was dem Arzt bekannt ist).

        Rita Herbers sagte:
        27. Dezember 2017 um 08:27

        Danke!!!

        Schockoball sagte:
        6. März 2018 um 12:58

        Also ich werde meine Firma zumachen, alle auf die Straße setzen.Da können sie dann
        Krankenschein, Urlaub oder sonstwas machen.
        Dann mache ich meine Firme mit lauter Ausländern wieder auf. Die sind froh, arbeit zu haben.

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        11. März 2018 um 08:30

        Auch die Ausländer haben die gesetzlichen Ansprüche (Urlaub/ Lohnfortzahlung etc).

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