Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneeverwehungen – muss der Arbeitgeber den Lohn trotzdem zahlen?
Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneeverwehungen – muss der Arbeitgeber den Lohn trotzdem zahlen?
Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet den Lohn fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer
- durch einen in seiner Person liegenden Grund
- ohne sein Verschulden
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
an der Dienstleistung verhindert war.
Zu solchen Verhinderungen gehören u.a.
- notwendige Arztbesuch während der Arbeitszeit
- Eheschließung
- Erfüllung religiöser Pflichten
- Niederkunft der Ehefrau
- Pflege des erkrankten Kindes
- Todesfälle naher Verwandter
- schwere Erkrankungen naher Angehöriger
Die Arbeitsgerichte hatten sich mehrfach auch mit Fällen zu beschäftigen, bei denen es um die Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Naturgewalten ging. In all diesen Fällen wurde bisher die Anwendung des § 616 BGB verneint mit der Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitslohnes hat.
Diese Fälle waren bisher
- allgemeine Straßenverkehrsstörungen (LAG Hamm 6.11.1979, 3 Sa 926/79 in DB 1980,311)
- Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
- Eisglätte und Schneeverwehungen (BAG 8.9.1982, 5 AZR 283/80 in NJW 1983, 1078)
- Fahrverbote wegen Schneeverwehungen (BAG 8.9.1982, 5 AZR 283/80 in NJW 1983, 1078)
- Fahrverbote wegen Smog
- Naturereignisse, wie Hochwasser
Von daher hat der Arbeitnehmer bei der derzeitigen Witterungslage eher schlechte Karten.
2. Januar 2011 um 15:33
[…] Beim Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneefall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen. […]
31. Januar 2017 um 09:30
[…] Beim Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneefall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen. […]
15. März 2020 um 10:03
[…] unverschuldete Verhinderung. Zu beachten ist aber, dass diese Regelung im Arbeitsvertrag manchmal ausgeschlossen […]
5. September 2021 um 10:15
[…] Glatteis und Schneeverwehungen […]