Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

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Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

Es kommt schon mal vor, dass Arbeitnehmer mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz unzufrieden sind. Diesen Unmut kann man durchaus auch gegenüber dem Arbeitgeber äußern, sofern die Kritik sachlich und nachvollziehbar ist.

Wer aber seinen Arbeitsplatz mit den Verhältnissen im Konzentrationslager vergleicht, riskiert die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.08.2006 – Az.: 6 Sa 72/06):

Ein Arbeitnehmer hat während eines Personalgespräches eine Abmahnung überreicht bekommen. Er weigerte sich die Abmahnung anzunehmen, worau hin im der Arbeitgeber „die Abmahnung über den Tisch zugeworfen habe“, daraufhin äußerte der Arbeitnehmer „Ist das hier Konzentrationslager oder was?“ und damit die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen System und den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen.

„Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Auch eine spätere Äußerung des Arbeitnehmers „Er habe dies nicht so gemeint.“ führte nicht mehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Meinung ändert, er kündigte außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und unterlage im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Eine Abfindung hat der Arbeitnehmer natürlich nicht erhalten.

Eine Abmahnung war hier nicht erforderlich.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

siehe auch hier Kündigung Berlin

3 Gedanken zu „Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

    faruk sagte:
    2. September 2009 um 06:31

    Guten Tag

    Sicherlich eine nachvollziehbare Entscheidung.

    Ich habe eine ähnliche Situation erlebt, der rassistische Kommentar kam allerdings von dem Vorgesetzten. Auch war es kein angesetztes Gespräch, sondern eine Unterhaltung, in der ich auf einen Mißstand und eine Verbesserungsmöglichkeit aufmerksam machen wollte.
    In diesem Zusammenhang würde ich gerne wissen, ob in dem vorliegenden Fall eine dritte Person als Zeuge anwesend war oder ob die Kündigung nur auf die Aussage des Vorgesetzten erfolgte?

    Danke im Voraus.

    Gruß Faruk

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      2. September 2009 um 07:55

      Im vorliegenden Fall gab es Zeugen. Wichtig ist, dass es grundsätzlich so ist, dass beim Bestreiten der Arbeitgeber, der kündigt auch dafür beweispflichtig ist. Ohne Zeugen bestehen eher schlechte Chancen den Prozess zu gewinnen.

    Kritik am Arbeitgeber – Personal-Wissen.de sagte:
    26. Juli 2010 um 09:17

    […] Sie mehr zum Thema bei Rüdiger Helm, beim RA für Arbeitsrecht Berlin und im Blog […]

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