Meinungsfreiheit

Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

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Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

Es kommt schon mal vor, dass Arbeitnehmer mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz unzufrieden sind. Diesen Unmut kann man durchaus auch gegenüber dem Arbeitgeber äußern, sofern die Kritik sachlich und nachvollziehbar ist.

Wer aber seinen Arbeitsplatz mit den Verhältnissen im Konzentrationslager vergleicht, riskiert die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.08.2006 – Az.: 6 Sa 72/06):

Ein Arbeitnehmer hat während eines Personalgespräches eine Abmahnung überreicht bekommen. Er weigerte sich die Abmahnung anzunehmen, worau hin im der Arbeitgeber „die Abmahnung über den Tisch zugeworfen habe“, daraufhin äußerte der Arbeitnehmer „Ist das hier Konzentrationslager oder was?“ und damit die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen System und den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen.

„Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Auch eine spätere Äußerung des Arbeitnehmers „Er habe dies nicht so gemeint.“ führte nicht mehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Meinung ändert, er kündigte außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und unterlage im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Eine Abfindung hat der Arbeitnehmer natürlich nicht erhalten.

Eine Abmahnung war hier nicht erforderlich.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

siehe auch hier Kündigung Berlin