Abfindung Berlin

Der Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht – sind die Parteien an den Vorschlag des Gerichtes gebunden?

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Die Standardsituation vor dem Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel Kündigungsschutzklage erhebt und dann im Gütetermin die Parteien über eine Abfindung verhandeln. Optimal (für den Arbeitnehmer) ist die Situation dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, da das Verhandlungsgeschick und die Kenntnis der Rechtslage maßgeblich die Höhe einer möglichen Abfindung beeinflussen.

Kündigungsschutzklage – Ziel ist eine Abfindung

Der Grund für die oben beschriebene Standardsituation ist häufig der, dass nur ein ganz geringer Teil an klagenden Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren, tatsächlich das Ziel haben weiter beim Arbeitgeber zu arbeiten. Das Ziel der meisten Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Abfindung.

kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung

Wichtig ist, dass aber grundsätzlich der Klageantrag im Kündigungsschutzverfahren nicht auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet ist (hiervon gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel ein Auflösungsantrag gestellt wird oder auf die Zahlung einer zugesicherten Abfindung geklagt wird), sondern die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung angegriffen wird. Ist die Kündigung unwirksam besteht das Arbeitsverhältnis fort und eine Abfindung wäre im diesen Fall nicht zu zahlen.

 Abfindungsformeln der Arbeitsgerichte

Einer maßgeblichen Bedeutung kommen hier die so genannten Abfindungsformeln der einzelnen Arbeitsgerichte zu. Diese Formeln dürfen allerdings auch nicht überschätzt werden. Faktisch heißt dies, dass das Arbeitsgericht selbst – teilweise auch differenziert nach Branche / Wirtschaftsleistung/ Region/ Kleinbetrieb/ besonders kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses/ besonders hohes Alter des Arbeitnehmers – einen bestimmten Standardabfindungssatz vorschlägt. In der Regel würde das Gericht, wenn zum Beispiel ein zulässig und begründeter Auflösungsantrag gestellt wäre, unter Zugrundelegung dieses Abfindungssatzes entscheiden. Man darf aber auch nicht vergessen, dass das Gericht ein ureigenstes Interesse an der Erledigung des Rechtsstreites durch Abfindung hat, so dass man vom Gericht nicht ohne weiteres erwarten darf, dass die vorgeschlagene Abfindungshöhe „gerecht oder angemessen“ ist. Es ist häufig zu beobachten, dass der Arbeitsrichter teilweise massiven Druck auf die Parteien ausgeübt auch mit dem Ziel „die Akte vom Tisch zu bekommen“. Die Abfindungsformel zum Beispiel beim Arbeitsgericht Berlin beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr.

In der Regel wird der Arbeitsrichter im Gütetermin auch diesen Abfindungssatz vorschlagen. Wichtig ist, dass die Parteien nicht an diesen Abfindungssatz gebunden sind und selbst eine andere Abfindung verhandeln können. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache!

Dem Vorschlag des Gerichtes kommt allerdings schon eine gewisse Bedeutung zu, da dieser häufig Basis für die dann anschließenden Vergleichsverhandlungen ist.

Durch geschickten Vortrag vor dem Gütetermin oder während des Gütetermins ist und Verhandlungsgeschick kann also jede Seite die Höhe der dann später gezahlten Abfindung beeinflussen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!

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BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!

Bei der Zahlung von Abfindungen können steuerliche Gestaltungen eine erhebliche Rolle spielen. Gerade, wenn die Abfindung recht hoch ausfällt, können manchmal einige Tausend Euro gespart werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung spielt dabei häufig eine erhebliche Rolle.

Die Frage ist, ob die Fälligkeit der Abfindung nachträglich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden kann, um steuerlich günstiger darzustehen?

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes – nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung

Der Bundesfinanzhof (BFH,Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09) hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien – auch noch nachträglich, aber vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit – die Fälligkeit der Abfindung noch verschieben können, um eine Auszahlung im nächsten Kalenderjahr zu erreichen und so Steuern zu sparen.  Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von € 75.000,00 erhalten. Nach dem Sozialplan sollte die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dieses endete im Jahr 2000. Noch vor der ursprünglichen Fälligkeit änderten die Parteien dann den Fälligkeitszeitpunkt ab, so dass im Jahr 2000 eine Zahlung von €24.000,00 und im Jahr 2001 eine Zahlung von €51.000,00 erfolgte. Das Finanzamt meinte, dass die gesamte Abfindungssumme bereits dem Arbeitnehmer im Jahr 2000 zugeflossen sei. Vor dem Finanzgericht siegte der Arbeitnehmer. Das BFH wies die Revision des Finanzamtes ab.

Das BFH hielt die Vereinbarung für wirksam und führte aus, dass eine solche Verschiebung des Fälligkeitstermines – auch allein nur aus steuerrechtlichen Gründen – zulässig sei, sofern dies vor zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

Abfindung ohne Kündigungsschutzklage?

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Abfindung ohne Kündigungsschutzklage?

Eine Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Ausnahmefall.

§ 1 a KSchG – Anspruch auf Abfindung ohne Klage

Eine gesetzliche Vorschrift gibt es allerdings, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat und zwar genau für den Fall, dass er keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.

In der Praxis ist die Regelung des § 1a KSchG weitaus bei Arbeitnehmern unbekannt.

§ 1 a KSchG regelt:

„§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Voraussetzungen für die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz sind also:

  • der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
  • der Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist kein Kündigungsschutzklage eingereicht
  • der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen (Abfindung bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage)

Darüber hinaus gibt es noch andere Fälle, wonach der  Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat. Dies ist zum Beispiel dann, wenn ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers, meistens bei betriebsbedingten Kündigung, vorschreibt.

Kündigungsschutzklage und Abfindungszahlung

Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten. In den meisten fällen kommt der Arbeitnehmer nicht um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage rum, um dann doch noch über diesen Weg an einer Abfindung zu gelangen.

Anwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Arbeitsrecht Berlin – die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

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Arbeitsrecht Berlin – die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

Es kommt immer wieder vor, dass man als Anwalt, der sich mit dem Arbeitsrecht in Berlin beschäftigt,  mitbekommt, dass sich einige Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin, selbst in Kündigungsschutzsachen selbst vertreten.

Die Frage, die sich dann stellt ist die, ob die Mandanten hierdurch Geld sparen oder Geld verschenken?

Wenn man die Kündigungsschutzklage nicht über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe finanzieren kann, dann sind die Anwaltskosten hierfür schon für viele Arbeitnehmer eine finanzielle Herausforderung.  Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer auch einen hohen Bruttoverdienst hatte (aber dann kann er die Kosten auch verschmerzen). Wie viele Arbeitnehmer wissen, ist es so, dass es keine Kostenerstattung in ersten Instanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt. Praktisch heißt dies, selbst wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewinnen würde, dass er seinen Rechtsanwalt trotzdem selbst bezahlen muss. Dies schreckt viele Arbeitnehmer davon ab, sich einen Anwalt zu suchen, der die Kündigungsschutzklage erhebt.

Man darf auch nicht verschweigen, dass die Beratungsstelle beim Arbeitsgericht Berlin den Arbeitnehmern entsprechende Hinweise gibt, wie die Klageschrift zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in Berlin zu formulieren ist. Das Formulieren der Klageschrift, ist allerdings nicht das Problem. Das Problem besteht darin, dass dann häufig in der Güteverhandlung, in der häufig Vergleiche über Abfindungen geschlossen werden, der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt gegenüber sitzt, der die Rechtslage besser einschätzen kann und dem er im Normalfall unterlegen ist. Gerade hier ist es erforderlich, dass eine richtige Einschätzung der Erfolgsaussichten vorgenommen werden kann und ein gewisses Verhandlungsgeschick besteht. Hier kann der Arbeitnehmer, der sich selbst vertritt viel Geld verschenken. Ein erfahrener Rechtsanwalt, der sich mit dem Arbeiter beschäftigt, würde hier in den meisten Fällen ein besseres Ergebnis erzielen.

Schlimmer ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer kein Vergleich in der Güteverhandlung – sofern es den Arbeitnehmer um die Zahlung einer Abfindung geht – ausgehandelt bekommen hat. Dann beraumt nämlich das Arbeitsgericht Berlin einen so genannten Kammertermin an.  Am Kammertermin nehmen dann auf  Richterseite drei Personen teil. Das Problem ist auch, dass der Kammertermin meist mehrere Monate später nach dem Gütetermin folgt.  Gleichzeitig trifft das Gericht Anordnungen in Bezug auf den Vortrag der Parteien. Faktisch heißt dies, dass man dem Beklagten (Arbeitgeber) aufgibt innerhalb einer bestimmten Frist auf die Kündigungsschutzklage zu erwidern und danach dem Kläger (Arbeitnehmer) aufgibt auf die Erwiderung des Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern. Das Problem für den Arbeitnehmer, der sie vor dem Arbeitsgericht Berlin selbst vertritt, besteht darin, dass diese Erwiderung, die der bestimmten Frist erfolgen muss, den Anforderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend muss. Die meisten Schriftsätze von Arbeitnehmern entsprechen diesen Anforderungen bei weitem nicht. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer meistens den Kündigungsschutzprozess dann verliert.

Im Enddefekt wurde nicht Geld gespart, sondern Geld verschenkt.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

Klage auf Abfindung oder Kündigungsschutzklage?

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Klage auf Abfindung oder Kündigungsschutzklage?

Der Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhält, meint häufig, dass er auf Abfindung klagen müsse. Dies ist falsch. Lesen Sie hier warum!

Klage auf Abfindung bei Kündigung?

Obwohl beim Erhalt einer Kündigung der Arbeitnehmer häufig nicht mehr im Betrieb weiterarbeiten möchte und sein Ziel demnach der Erhalt einer Abfindung ist, kann man nur in wenigen Ausnahmefällen auf Abfindung direkt klagen. Fast immer wird eine Kündigungsschutzklage erhoben; auch wenn man eine Abfindung haben möchte. Die Kündigungsschutzklage ist eigentlich allein auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung und auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.

Die Kündigungsschutzklage enthält nämlich meist folgende Anträge:

  • Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom … zum .. beendet wurde
  • Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt über den ….. fortbesteht
  • Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer als ….. weiterzubeschäftigen

Eine Klage auf Abfindung würde folgenden Antrag enthalten

  • dem Arbeitnehmer wird für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € …… brutto gezahlt

Eine Klage auf Abfindung ist meist nur in folgenden Fällen möglich:

  • der Arbeitgeber hat eine Abfindung zusammen mit der Kündigung angeboten / Annahme durch den Arbeitnehmer/ der Arbeitgeber zahlt nicht
  • eine Abfindung ist in einem Sozialplan vorgesehen / der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung nicht
  • der Arbeitnehmer stellt einen berechtigten Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess, da ihm eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist

Auch wenn fast immer eine sog. Kündigungsschutzklage erhoben wird, heißt dies nicht, dass keine Abfindung gezahlt wird. Sehr häufig einigt man sich in der sog. Güteverhandlung auf die Zahlung einer Abfindung. Dies meist deshalb, da der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht mehr arbeiten möchte und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach „loswerden“ will. Die Zahlung der Abfindung ist dann meist die „beste“ Lösung.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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Geschenke an Kollegen können den Arbeitsplatz kosten!

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Geschenke an Kollegen können den Arbeitsplatz kosten!

Es ist doch schön, wenn Arbeitskollegen aufmerksam sind und sich bei ihren Kollegen mit einem kleinen Geschenk bedanken. Da freut sich mit Sicherheit jeder Kollege, aber nicht immer der Arbeitgeber, zumindest dann nicht, wenn das Geschenk eigentlich ihm gehört ….

Das LAG Hessen hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen.

Eine Stewardess – oder heutzutage sagt man ja Flugbegleiterin – wollte sich bei einer Kollegin bedanken, die ihr während eines voll besetzten Fluges geholfen hatte. Da sie wohl nicht lagen warten wollte und gerade kein Geschenk zur Hand hatte, nahme sie einfach zwei Flaschen Wein aus der Bordküche und „schenkte“ sie der Kollegin, die für sie gedolmetsch hatte.

Der Arbeitgeber fand diese „Großzügigkeit“ der Stewardess nicht so toll und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich. Die Stewardess habe sich am Firmenvermögen vergriffen, was in den meisten Fällen eine sofortige (außerordentliche) Kündigung rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte ja jüngst – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – entschieden, das selbst bei einen Schaden von 1,30 Euro eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein könne.

Die Stewardess jedenfalls wehrte sich gegen die außerordentliche Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie wies daraufhin, dass es in der Vergangenheit auch schon zu solchen „Entnahmen“ aus der Bordküche mit Duldung des Arbeitgebers gekommen sei. Der Arbeitgeber sah dies nicht so und meinte, dass die Stewardess zumindest eine Erlaubnis eines Vorgesetzten hätte einholen müssen.

Das LAG Hessen gab letztendlich dem Arbeitgeber Recht und nicht der Stewardess.

Vergreift sich ein Arbeitnehmer am Firmenvermögen kann selbst bei kleinsten Schäden eine Kündigung gerechtfertigt sein. Übrigens hatte das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden, dass der Diebstahl eines Bienenstiches einer Bäckereiangestellten schon zur außerordentlichen Kündigung führen kann und deren Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Faktisch heißt dies Verlust des Arbeitsplatzes ohne Abfindung.

Von daher sollte man aufpassen, was man Kollegen schenkt.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Kann man eine Kündigung zurückweisen?

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Kann ein Arbeitnehmer einer Kündigung des Arbeitgebers zurückweisen?

Ja, solche Fällen kommen in der Praxis nicht selten vor, allerdings wissen viele Arbeitnehmer nichts von der Möglichkeit eine Kündigung zurückzuweisen.

Wann kann der Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen?

Eine Zurückweisung der Kündigung ist dann möglich, wenn er eine Kündigung bekommt und diese von einer Person unterschrieben ist von der der Arbeitnehmer nicht weiß, ob sie den Arbeitgeber bei Abgabe der Kündigungserklärung vertreten darf und der Kündigung auch keine Vollmacht, die vom Arbeitgeber unterschrieben ist, beigefügt ist.

Wann muss der Arbeitnehmer handeln?

Die Kündigung muss unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 174 BGB). Unverzüglich definieren die Juristen mit „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Zurückweisung innerhalb 1 Woche ist in der Regel noch rechtzeitig.

Zurückweisen der Kündigung durch einen Rechtsanwalt

Wichtig ist auch, dass wenn ein Rechtsanwalt die Kündigung des Arbeitgebers wegen fehlender Vollmachtsvorlage im Original zurück weist, dass er dann selbst auch eine Vollmacht im originalen dieser Zurückweisung beifügen muss. Ansonsten kann der Arbeitgeber das Spiel weiterspielen und die Zurückweisung des Anwalts selbst zurückweisen. Denn auch der Anwalt ist der Vertreter und muss für seine Willenserklärung, die Zurückweisung des eine Willenserklärung, ebenfalls eine Vollmacht im Original beifügen, ansonsten macht er sich diesbezüglich ebenfalls angreifbar.

Erübrigt sich nach der Zurückweisung der Kündigung die Erhebung der Kündigungsschutzklage?

Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben. Während des Kündigungsschutzprozesses wird dann die Unrechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt. Wenn die Kündigung wirksam zurückgewiesen wurde, wird das Gericht schon deshalb dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Recht geben. Wichtig ist aber, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht die Zurückweisung ersetzt. Diese muss zuvor innerhalb der Wochenfrist durch den Arbeitnehmer erfolgen.

Zurückweisung in der Kündigungsschutzklage möglich?

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass man die Zurückweisung in der Kündigungsschutzklage selbst durchführt. Theoretisch ist dies möglich, allerdings ist das praktische Problem das, dass dann auf die Frist bereits abgelaufen ist. Die Kündigungsschutzklage müsste denn faktisch sofort erhoben werden und in einer Woche nach Zugang der Kündigung ohne Vollmacht des Arbeitgebers schon der Gegenseite zugestellt werden. Dies ist so gut wie unmöglich. Von daher ist es gefährlich die Zurückweisung in der Kündigungsschutzklage vorzunehmen. Die sollte man immer vorher außergerichtlich direkt ging mir der Gegenseite erklären.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren?

Der Arbeitgeber kann natürlich bei erfolgter Zurückweisung nochmals und diesmal selbst oder durch einen Vertreter mit Vollmachtsnachweis kündigen. Gegen diese Kündigung muss sich der Arbeitnehmer wieder verteidigen. Dies ist ein wichtiger Punkt! Der Arbeitnehmer muss jede einzelne Kündigung ernst nehmen und ggfs. Kündigungsschutzklage erheben. Ist schon Kündigungsschutzklage erhoben , wird der Klageantrag auch auf diese Kündigung erweitert. Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall anwaltlichen Rat im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber einholen.

Wir beraten Sie gern in Sachen Kündigung, Abfindung und Kündigungsschutzverfahren.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

 Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Andreas Martin

Abfindung noch versteuern?

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Muss man eine Abfindung nach einer Kündigung noch versteuern?

Vielen Mandanten fragen sich, ob sie tatsächlich auch das an Abfindung bekommen, was vor Gericht (zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin)  im Rahmen der Kündigungsschutzklage ausgehandelt worden ist.

Was bleibt übrig? Und muss die Abfindung – häufig wird ja ausdrücklich im Vergleichstext aufgenommen, das die Abfindung brutto zu zahlen ist – noch versteuert werden?

Besteuerung der Abfindung:

Ab dem 1.1.2006 ist gesetzlich geregelt worden, dass Abfindungen grundsätzlich zu versteuern sind. Dies heißt, dass Einkommensteuer auf die Abfindung zu zahlen ist. Von daher macht es schon ein unterschied, ob eine Abfindung brutto oder netto geschuldet ist. Bei einer Nettoabfindung sind keine Steuern mehr vom Arbeitnehmer abzuführen. Er hat einen Anspruch auf diesen Betrag.

Nettoabfindung und Bruttoabfindung

Allerdings kommt es in der Praxis äußerst selten vor, dass vor dem Arbeitsgericht ein Abfindungsvergleich geschlossen wird und dort eine Netto Abfindung vereinbart wird. Der Regel Fall ist der, dass die Abfindung im Vergleichstext fast immer brutto angegeben war. Selbst wenn dort nichts steht, heißt dies, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt. Dieser betrag ist zu versteuern.

Sozialversicherungsabgaben

In der Regel sind aber keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Dies heißt, dass anders als beim Arbeitslohn die Abfindung grundsätzlich Sozialversicherungsfrei ist. Es sind also keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen und von daher ist ein Abfindungsbetrag brutto auch ein Auszahlungsbetrag höher als der gleiche Bruttolohn-Betrag beim Lohn. Faktisch bleibt von der Abfindung mehr netto übrig als beim Lohn.


Dies ist schon „bitter“ für viele Mandanten. Von daher sollte immer beachtet werden, dass die Abfindungssumme im Enddefekt nicht in voller Höhe beim Arbeitnehmer verbleibt. Beim Arbeitslohn ist dies ja auch nicht der Fall.

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Rechtsanwalt Andreas Martin