Freistellung von der Arbeit – was ist das?
Freistellung von der Arbeit – was ist das?
Bei der Freistellung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Freistellung ist etwas anderes als Urlaub. Beim Urlaubsanspruch besteht ein Anspruch auf Vergütung, bei der Freistellung muss dies nicht so sein.
Es gibt eine bezahlte und auch eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitnehmer hat häufig einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit.
1. unbezahlte Freistellung
Fälle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit sind z.B.:
- § 45 SGB V – Betreuung eines Kindes
- §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG – sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Entbindung
- §§ 1, 10, 16a ArbPlSchG, § 78 ZDG – für Wehr- und Zivildienst.
- § 15 BEEG- unbezahlte Elternzeit für bis zu 36 Monate.
- § 3 Abs. 1 EFZG – Bei Arbeitsunfähigkeit für länger als sechs Wochen besteht
2. die bezahlte Freistellung
Praktisch bedentend ist der Fall der bezahlten Freistellung ist die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber kann aber den Arbeitnehmer gegen Bezahlung freistellen.
Etwas anderes gilt nur
- bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder
- Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.
Es stehen sich hier also der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung und der Anspruch des Arbeitgebers auf Freistellung gegenüber.
Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einigen Sondersituationen haben, wenn ein nachvollziehbares Interesse besteht, so z.B. beim Erhalt des Wissens- und Kenntnisstandes in schnell sich wandelnden Branchen. Hier kann der Arbeitgeber dann nicht ohne weiteres Freistellen.
Freistellung und Urlaub:
Die Freistellung erfolgt nicht automatisch unter Anrechnungen des Resturlaubsanspruches bei der Freistellung nach der Kündigung. Dies muss ausdrücklich so erklärt werden. Dies wird oft übersehen. Auch kann nur bei einer unwiderruflichen Freistellung der Urlaub gewährt werden, da ansonsten der Arbeitnehmer ja jederzeit mit dem Rückruf zur Arbeit rechnen müsste.
Freistellung und anderweitige Beschäftigung
Während der Freistellung besteht (bei der Kündigung z.B.) der Anspruch auf Lohnzahlung fort. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch eine andere Beschäftigung aufnehmen ohne das er sich den Verdienst dafür auf seinen Lohn anrechnen lassen muss.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
3. August 2010 um 07:06
[…] Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Möglichkeit geben eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den Arbeitnehmer auf Verlangen hierzu von der Arbeit […]
11. August 2017 um 16:42
[…] Der Arbeitnehmer/ Verfügungskläger wurde von der Arbeitgeberin / Verfügungsbeklagten Ende 2015 einseitig unter Fortzahlung seiner vertragsgemäßen Vergütung freigestellt. […]
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[…] des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verfügungsbeklagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden. Die Verfügungsbeklagte hat den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter […]
4. November 2018 um 11:14
[…] einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers konnte nach früherer Rechtsprechung dazu führen, dass dieser ab dem Zeitpunkt […]
18. Dezember 2021 um 13:10
[…] Fällen-den Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Er wird in der Regel dann den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unbezahlt freistellen und der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Vergütung. Auch andere Anspruchsgrundlagen […]