Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

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Der größte Anteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren – auch in Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin – sind Kündigungsschutzverfahren. Häufig wissen weder Arbeitnehmer und Arbeitgeber wann und in welcher Höhe – in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht – Gerichtskosten zu zahlen sind. Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es einige Besonderheiten im Vergleich mit dem Zivilrechtsverfahren (siehe auch den Artikel „Kostentragung vor dem Arbeitsgericht„).

Kostenvorschüsse (vor Klageerhebung)

Kostenvorschüsse werden im Arbeitsgerichtsverfahren nicht erhoben (§§ 6 abs. 4, 11 GKG).  Dies heißt für den Kläger, dass er – anders als im Zivilrechtsstreit – nicht einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichtskosten mit der Klage (oder danach – vor Zustellung) einzahlen muss. Dies gilt auch für Zwangsvollstreckungssachen, auch wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.

Vergleich vor dem Arbeitsgericht – Entfall der Gerichtskosten

Schließen den Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, dann entfallen die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht gänzlich(Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG). Erforderlich ist ein Prozessvergleich. Dies gilt aber nicht für einen Teilvergleich. Auch gilt diese Regelung nicht für Auslagen (z.B. Zustellungskosten/ Dolmetscherkosten/ Kosten für das persönliche Erscheinen) des Gerichts, sondern nur für die Gerichtskosten.

Vergleich und Zustellungskosten im Arbeitsgerichtsverfahren

Wie gesagt, kann das Gericht – trotz des Vergleiches und des damit einhergehenden Ausschluss der Erhebung der Gerichtskosten – Auslagen, nämlich die Zustellungskosten erheben. Aber nicht immer werden – bei einem Vergleich – Zustellungskosten vom Arbeitsgericht erhoben. Geringfügige Auslagen / Zustellungskosten werden nicht erhoben. Wann die Zustellungskosten geringfügig sind, legen die Bundesländer fest. In der Regel kann man sagen, dass die Kosten für 2 Zustellungen noch geringfügig sind und nicht erhoben werden. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer – wenn der Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht – durch Vergleich beendet wird, was der Regelfall ist, keine Gerichtskosten/ Auslagen des Gerichtes zu tragen hat. Dies ist nicht nur „graue Theorie“, sondern in der Praxis der Normalfall. Es kommt selten vor.

Höhe der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht -wenn diese anfallen – sind nicht so hoch, wie vor den Zivilgerichten. Sie berechnen sich nach der Anlage 2 zum GKG, allerdings mit dem Unterschiede, dass vor dem Arbeitsgericht in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgerichten 3,2 entsteht (vor dem Amtsgericht aber 3,0 und in der 2. Instanz  4,0).

Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

5 Gedanken zu „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

    […] Diesbezüglich verweise sich auf den umfangreichen Artikel „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht“. […]

    mrameisenkeks sagte:
    12. Oktober 2011 um 11:36

    Für einen Streitwert von 2.200 € wurden mir vom Gericht Kosten von 550 € angekündigt, sofern ich die Klage nicht zurücknehme. Es gab nur einen Gütetermin. Darin wurde vereinbart, dass Verfahren ruhend zu stellen. Wie ist mit solchen Ankündigungen zu verfahren? Sind solche Kosten noch seriös?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      12. Oktober 2011 um 16:37

      Eine solche Berechnung ist kaum nachvollziehbar. Selbst 3 Gebühren (hier würden aber nur zwei anfallen) machen nur einen Betrag von € 243,00 aus. Wie das Gericht hier auf € 550 gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar; es sei denn, dass hier auch noch Kosten für einen Sachverständigen oder hohe Auslagen für Zeugen hinzukommen würden.

    […] Diesbezüglich verweise sich auf den umfangreichen Artikel „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht“. […]

    […] Findet das KSchG Anwendung hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen im Kündigungsschutzverfahren. […]

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