Befristeter Arbeitsvertrag und Fortsetzung über Befristungsende
Viele Arbeitsverhältnisse werden befristet geschlossen. In der Praxis sind allerdings auch nicht wenige dieser Befristungsvereinbarungen unwirksam. Häufig werden Verträge über die Zweijahresfrist ohne Sachgrund hinaus befristet, was in der Regel nicht zulässig ist oder Befristungen werden zu oft verlängert oder der Arbeitgeber verlängert eine Befristung und ändert dabei die Arbeitsbedingungen. All dies für den Regel dazu, dass Befristung unzulässig ist.
Entfristungsklage notwendig
Dies nützt dem Arbeitnehmer aber wenig, wenn er sich nicht gegen diese Befristung rechtzeitig wehrt.
Teilzeit- und Befristungsgesetz – § 17
§ 17 Abs. 1 Satz des Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die so genannte Enfristungsklage:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
3-Wochenfrist
Der Arbeitnehmer muss also innerhalb von 3 Woche Klage auf Feststellung, dass das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, erheben. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den §§ 187 ff BGB, 222, 495 ZPO. Die Frist beginnt nicht an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sondern am darauf folgenden Tag.
Fristversäumung durch den Arbeitnehmer
Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, kann er sofern eine unverschuldete Versäumung der Frist vorliegt, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage zugleich mit der Entfristungsklage stellen.
§ 17 Abs. 1, Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt:
Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.
Dies heißt das ebenso, wie bei der Kündigungsschutzklage, ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hier möglich ist (§ 5 KSchG).
Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage
Sind bei unverschuldeter Fristversäumung der Antrag auf nachträgliche Zulassung und Entfristungsklage erfolgreich, wird das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den Befristungstermin fortbesteht.
Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG analog
Wird die Frist versäumt (ohne dass ein Grund für eine nachträgliche Zulassung vorliegt), tritt nach § 7 KschG analog die Wirksamkeitsfiktion des befristeten Arbeitsverhältnisses in Kraft, dies heißt, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als wirksam befristet gilt.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über den Befristungstermin (Endtermin) hinaus
In der Praxis kommt es manchmal vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die Befristungszeitpunkt hinaus mit den Arbeitnehmer fortsetzt. Dies kann beabsichtigt aber auch unbeabsichtigt erfolgen. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer keine Veranlassung eine Entfristungsklage zu erheben. Teilt dann-nach der Fortsetzung-der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er nun aber doch von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Befristungsende ausgeht, dann beginnt die Dreiwochenfrist erst ab dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung durch den Arbeitgeber.
Geregelt ist dies in Paragraph 17 Abs. 1, Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Hier kann also der Arbeitnehmer-ohne einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen zu müssen-die Entfristungsklage erheben. Im Zweifel ist aber dazu zu raten, dass vorsorglich ein Antrag auf nachträgliche Zulassung dennoch gestellt wird, denn es wird häufig im Streit stehen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wurde oder nicht (z.B. Arbeitnehmerin ist im Mutterschutz, oder im Urlaub).
Anwalt Martin
Dieser Beitrag wurde in befristeter Arbeitsvertrag, Befristung, Entfristungsklage, Fortsetzung über Befristungsende, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage veröffentlicht und mit 3 Wochenfrist, Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage, b dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung durch den Arbeitgeber, Befristeter Arbeitsvertrag und Fortsetzung über Befristungsende, Befristung verlängern, Befristungsende, Befristungsvereinbarungen, dass das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, Dreiwochenfrist, erheben., Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über den Befristungstermin (Endtermin) hinaus, innerhalb von 3 Woche Klage auf Feststellung, Teilzeit- und Befristungsgesetz - § 17, unverschuldete Versäumung der Frist, unwirksam, Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG analog, Zweijahresfrist getaggt.
3 Gedanken zu „Befristeter Arbeitsvertrag und Fortsetzung über Befristungsende“
Kommentar verfassen Antwort abbrechen
Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..
5. März 2015 um 13:30
[…] auch nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und Altersrentenbezug beim Arbeitgeber befristet weiter. Eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des gesetzlichen […]
19. Juni 2015 um 12:01
[…] sollte also der ursprünglich befristete Arbeitsvertrag weiter – automatisch für den Fall einer weiteren Beurlaubung der Lehrerin durch das Land […]
24. Februar 2019 um 09:35
[…] sollte man als Arbeitgeber wissen. Da ist fast allen befristeten Arbeitsverträgen die Kündigungsmöglichkeit eingeräumt ist, ist es in diesen Fällen sinnvoller – sofern ein Beendigungswunsch besteht […]