mündliche Kündigung – Schriftform der Kündigung

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Kann man mündlich kündigen?

Ja, kann man, allerdings ist diese Kündigung unwirksam!

Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Schriftorm der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben hat. Schriftform ist nicht mit der Textform zu verwechseln. Eine Kündigung per E-Mail ist deshalb ebenfalls unwirksam!

§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Faktisch ist die Kündigung nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Dem Arbeitnehmer ist zu raten, dass er tatsächlich seine Arbeitskraft beim Arbeitgeber anbietet. Mit einem Rechtsanwalt sollte der Arbeitnehmer dann besprechen, ob gegebenfalls doch Kündigungsschutzklage gegen die mündliche Kündigung eingereicht wird.

Der Grund ist der, dass der Arbeitnehmer natürlich nicht über langen Zeitraum eine Situation haben will, der er nicht weiß, ob das Arbeitsverhältnis nun weiter besteht und ob der Arbeitgeber zukünftig vielleicht Probleme bei der Lohnzahlung macht.

Oft ist es auch so, dass der Arbeitgeber dann sich selbst anwaltlich beraten lässt und dann eine schriftliche Kündigung noch folgt, welche aber nur für die Zukunft ausgesprochen werden kann. Gegen diese muss man auf jeden Fall Kündigungsschutzklage einreichen, wenn man der Meinung ist, dass diese schriftliche Kündigung ebenfalls unwirksam ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin

4 Gedanken zu „mündliche Kündigung – Schriftform der Kündigung

    […] Wochen ab Zugang der Kündigung einzuhalten. Die Frage ist hier, ob diese Frist auch gilt, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht schriftlich, sondern nur mündliche ausgesprochen […]

    […] hat entschieden, dass eine eingescannte Unterschrift unter einem Kündigungsschreiben nicht die Schriftform des § 623 BGB […]

    […] durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber  schriftlich erfolgen müssen. Dies deshalb, da das Schriftformgebot sich nicht aus AGB des Arbeitgebers (also aus dem „Kleingedruckten im Arbeitsvertrag“) ergibt, […]

    […] mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer eines Arbeitsverhältnisses ist laut Gesetz nicht möglich. Dies ist in § 623 BGB […]

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