nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

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nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung so kann er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang derselben Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht (im Raum Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) erheben. Die Versäumung dieser Frist hat für den Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen. Es tritt nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes die sogenannte Wirksamkeitsfiktion ein. Danach wird eine unwirksame Kündigung automatisch mit Fristablauf wirksam. Der Arbeitnehmer kann dann faktisch nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen und in einen anderen Prozess, zum Beispiel in ein Lohnzahlungsprozess, einwenden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung zu einem bestimmten Datum beendet wurde.

Frist wirklich versäumt – Ausnahmen

Zunächst muss sorgfältig geprüft werden, ob gegebenfalls die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage doch noch nicht abgelaufen ist. Es gibt hier einige Ausnahmen, die zu beachten sind.

Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen

Wird diese Frist versäumt, stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommt.

Der Arbeitnehmer muss an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage verhindert gewesen sein.

Form des Antrages

An der Form des Antrages auf nachträgliche Zulassung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, dass eine nachträgliche Zulassung begehrt wird. Besser ist natürlich der eindeutige Antrag.

Beispiel:

1.  “ Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … , zugegangen am … , nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen.“

Inhalt des Antrages

Der Antrag soll zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhoben werden.  Wenn diese bereits eingereicht ist, muss der Antrag auf diese bezugnehmen. Ist der Antrag bereits eingereicht, so dann die Kündigungsschutzklage noch innerhalb von 2 Wochen nachgereicht werden.

Der Antrag muss Angaben über die Gründe der nachträglichen Zulassung enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Eine Möglichkeit der Glaubhaftmachung (neben den 5 Beweismitteln der ZPO) ist die eidesstattliche Versicherung.

Antragsfrist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach „Behebung der Hindernisse“ zu stellen. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer – innerhalb von 2 Wochen – ab dem Zeitpunkt die nachträgliche Zulassung beantragen muss, in welchem er in der Lage wäre die Klage zu erheben.

Beispiel: Der Arbeitnehmer lag bis zum 15.05.2010 im Koma und konnte ab dem 16.05.2010 wieder normal handeln, so dass am diesen Tag die 2-wöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage läuft.

Die äußere Grenze für die Erhebung des Antrages beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Versäumung der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen für den Antrag darlegen (vor Gericht vortragen) und im Bestreitensfall auch beweisen.

inhaltliche Voraussetzungen des Antrages

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz der Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben und damit die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hat.

Weiter darf der Arbeitnehmer darf die Fristversäumung nicht schuldhaft erfolgt sein.

Die Voraussetzungen sind also:

  • Versäumung der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
  • Verhinderung des Arbeitnehmers trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt
  • kein Verschulden des Arbeitnehmers

Fallgruppen aus der Praxis

1. falsche Auskunft von Dritten

Häufig kommt der Fall in der Praxis vor, dass Arbeitnehmer aufgrund falscher Auskunft von dritten Personen (Arbeitskollegen, Gewerkschaftler, Bekannten oder Freunden) von einer falschen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgehen und von daher diese Frist versäumen. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer in diesen Fällen ein Anspruch auf nachträgliche Zulassung mit Erfolg stellen kann.

Wie so häufig kommt es darauf an, wer die Auskunft erteilt hat. Wir die Auskunft von einer sog. „zuverlässigen Seite“ erteilt, durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen und kann bei Fristversäumung deswegen den Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Verlässt er sich auf Auskünfte von einer unzuverlässigen Seite, kann er keinen Antrag stellen, da er sich hätte richtig informieren lassen müssen.

Auskunft von zuverlässiger Seite (Antrag möglich):

  • Rechtssekretäre einer Gewerkschaft
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichtes
  • Informationen einer deutschen Botschaft im Ausland

Auskunft von nicht zuverlässiger Seite (Antrag meist ohne Erfolg):

  • Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Bekannte
  • Betriebsrat
  • Arbeitsämter
  • Rechtsschutzversicherung
  • Büroangestellte einer Anwaltskanzlei

2. Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers

Der Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da dieser Vorkehrungen treffen muss, um den Inhalt des Briefkastens zu leeren und sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

3. Krankheit des Arbeitnehmers

Auch die Krankheit / auch der Krankenhausaufenthalt allein rechtfertig auch nur im Ausnahmefall die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Erst, wenn der Arbeitnehmer durch die Krankheit in seiner Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt worden ist, dass er die Frist nicht einhalten konnte, dann bestehen Erfolgsaussichten auf nachträgliche Zulassung. Die Überlegung dahinter ist die, dass auch ein erkrankter Arbeitnehmer ja jemand beauftragen kann, der seinen Briefkasten kontrolliert. Weiter kann auch ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenhaus aufhält eine Vollmacht für ein Rechtsanwalt unterschreiben und diesen telefonisch beauftragen.

Siehe dazu auf den Beitrag: „nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Krankheit“

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Mitte – Anwalt A. Martin

3 Gedanken zu „nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

    Lesestoff (8) | Rechtler sagte:
    3. Mai 2010 um 21:34

    […] Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (Arbeitsrecht) […]

    […] Andererseits lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer in solchen Situationen auch nicht „im Regen stehen“ und gewährt in der Regel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage). […]

    […] für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, so besteht nur noch die Möglichkeit eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Die Voraussetzung dafür sind sehr hoch. Es reicht zum Beispiel nicht aus, dass man […]

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