Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!

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Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!

– Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-

250,00 Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens zum Termin trotz Anwalts! Glauben Sie nicht?

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden (Beschluss vom 17.01.2005, Aktenzeichen 2 Ta 37/05).

In vielen Fällen ordnet das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen einer Partei oder meist sogar beider Parteien (als Parteien werden der Kläger und der Beklagte bezeichnet) an. Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist dann immer verunsichert, da er häufig anwaltlich vertreten ist und dann sich fragt, ob es nicht ausreichend ist, wenn der Anwalt den Termin für ihn wahrnimmt.

Diese Überlegung ist zunächst nachvollziehbar (ist dann ja wenigstens eine Person der jeweiligen Partei vor Ort) aber rechtlich falsch.

Weshalb wird der persönliche Erscheinen angeordnet?

Der Grund dafür besteht darin, dass das Gericht den Sachverhalt schon in der Güteverhandlung aufklären kann. Der Anwalt vor Ort kennt den Sachverhalt nur vom „Hörensagen“ und kann mit Sicherheit nicht alle Fragen zum Fall beantworten. Die Einzelheiten kennen meist nur die Parteien. Dies ist ein Grund.

Der Hauptgrund dürfte aber wohl sein, dass das Arbeitsgericht häufig den Fall durch gütliche Einigung in der Güteverhandlung erledigen möchte, was ja auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wenn nun aber eine Partei fehlt,wirkt sich dies meist negativ auf einen evtl. Vergleichsschluss aus. Es ist nicht möglich vorher alle Vergleichsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu besprechen. Das Gericht oder auch die Gegenseite schlagen machmal einen Vergleich vor, der vorher nicht erörter wurde. Sind beide Seiten da, ist dies kein Problem man kann den Vorschlag kurzfristig erörtern. Ist wenigstens eine Partei nicht vor Ort,  schließt der Rechtsanwalt dieser Partei meistens nur einen Vergleich auf Widerruf, der dann später – erfahrungsgemäß – auch oft widerrufen ist. Das Ergebnis ….. eine gütliche Einigung wird erschwert.

Häufig verweisen die Rechtsanwälte vor Ort dann darauf, dass sie auch als Vertreter der Partei vor Ort sind und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sind. Viele Arbeisgerichte (so meist auch das Arbeitsgericht Berlin) lassen dies zunächst – wenn auch mit Widerwillen – zu. Stellt sich aber heraus, dass der Anwalt den Sachverhalt nicht aufklären kann, dann kann das Gericht das Ordnugnsgeld und zwar bis zu € 1.000,00 anordnen.

Von daher sollte man sich die Ladung des Gerichtes genau durchlesen. Es wird aber nicht in allen Fällen das persönliche Erscheinen angeordnet. Der Normalfall ist, dass wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber selbst (ansonsten bekommt nur der Anwalt eine Ladung) eine Ladung des Gerichtes bekommt, ist immer das persönliche Erscheinen angeordnet; dies muss aber auch ausdrücklich so niedergeschrieben sein.

Rechtsanwalt A. Martin Berlin – Arbeitsrecht

3 Gedanken zu „Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!

    fernetpunker sagte:
    6. Juni 2009 um 23:45

    Ist das bei einem solchen Zwangsgeld dann ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      11. Juni 2009 um 10:37

      Wohl eher nicht, denn der Mandant muss ja davon ausgehen, dass das Gericht weiß, dass er einen Anwalt hat und trotzdem bekommt der Mandant selbst eine Ladung. Daraus muss auch der Laie schließen, dass er selbst zum Termin kommen muss. Anders wäre es, wenn der Anwalt dem Mandanten vom Erscheinen abrät. Aber kein Anwalt würde dann die Berufshaftpflicht in Anspruch nehmen, sondern wohl eher selbst zahlen.

    […] Nichterscheinen – trotz der Anordnung des persönlichen Erscheines – kann teuer werden. Das Arbeitsgericht kann hier ein Ordnungsgeld […]

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