Verdachtskündigung und fehlende Anhörung!

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Zum Beispiel beim Diebstahl im Betrieb kann der Arbeitgeber häufig den schuldigen Arbeitnehmer nicht sofort ermitteln. Wie bereits ausgeführt, muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Der Arbeitgeber darf hier zunächst ermitteln. Da aber solche Ermittlungen – ggfs. auch über die Strafverfolgungsbehörden – lange andauern, stellt sich die Frage nach einer „schnellen Kündigung“. Im Raum steht dann meist immer die sog. Verdachtskündigung. Diese ist das Gegenteil zu einer sog. Tatkündigung, bei der der Arbeitgeber nicht aufgrund eines Verdachts, sondern aufgrund von erwiesenen Tatsachen in Bezug auf die Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis kündigt.

Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung ohne sichere Kenntnis von der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (z.B. von der Begehung eines Diebstahls). Eine solche Kündigung ist möglich, wenn der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers besteht. Der Grund für die Möglichkeit einer Verdachtskündigung ist der, dass schon aufgrund des schwerwiegenden Verdachts das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört sein kann, z.B. beim Verdacht eines Diebstahls durch einen Kassierer (Kernbereich der Tätigkeit).

Anhörung und Verdachtskündigung

Die Anforderungen an eine Verdachtskündigung sind recht hoch. Dies macht auch Sinn, denn schließlich wird hier die Möglichkeit der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur allein aufgrund eines Verdachts geschaffen, der sich später ja als falsch herausstellen kann. Eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung ist von daher die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Ansonsten würde die Kündigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Eine Verdachtskündigung ohne Anhörung ist von daher unwirksam.

Siehe auch dazu:

Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung einer Patientin

Rechtsschutz und Verdachtskündigung

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – RA Martin- Marzahn

6 Gedanken zu „Verdachtskündigung und fehlende Anhörung!

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    […] Auszubildende erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Er meinte, dass die außerordentliche Verdachtskündigung unwirksam sei, denn – seiner Ansicht nach – könne ein Ausbildungsverhältnis nicht durch eine […]

    […] hinaus ist zwingende Voraussetzung für eine wirksame Verdachtskündigung des Arbeitgebers, dass dieser den Arbeitnehmer zum Sachverhalt […]

    […] und fristlos gekündigt. Eine vorherige Abmahnung gab es nicht. Es handelte sich zudem noch um eine Verdachtskündigung, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht sicher beweisen konnte, dass die […]

    […] klar nachzuweisen, ansonsten bestünde nur der Verdacht des Betrugs. Dies kann aber als sog. Verdachtskündigung unter Umständen auch schon ausreichend […]

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