Krankschreibung während des Urlaubs und nun?

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Krankschreibung während des Urlaubs und nun?

Was macht man, wenn man im Urlaub erkankt? Ist der Urlaubsanspruch trotzdem weg? Muss man sich sofort beim Arbeitgeber melden und wie führt man den Nachweis der Erkrankung?

Krankheit und Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs stellt sich die Frage, was nun mit dem Urlaubsanspruch ist. Viele Arbeitnehmer denken nicht daran die Krankheit und Krankschreibung (Nachweis) dem Arbeitgeber anzuzeigen, da sie meinen, dies hätte ohnehin auf den Urlaubsanspruch keinen Einfluss. Dies ist aber falsch.

§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes regelt nämlich Folgendes:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Erkrankung seinen Urlaub nicht verbraucht.

Nachweis der Erkrankung

Aber man sollte den zweiten Halbsatz der obigen Vorschrift nicht überlesen, denn dort steht „so werden die durch ärtzliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit …“.

Dies heißt, dass der Arbeitnehmer

während des Urlaubs

  1. erkrankt sein muss
  2. arbeitsunfähig sein muss
  3. und dies dem Arbeitgeber durch ärztliches Zeugnis nachweisen muss

In der Praxis ist dies häufig nicht so einfach. Man stelle sich den zu Recht mißtrauischen Arbeitgeber vor, der von seinem Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes aus der Dominikanischen Republik erhält, die besagt, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubs arbeitsunfähig war. Dass man dies nicht ohne Weiteres glaubt, ist verständlich.

Die Bescheinigung des Arztes ist eine Privaturkunde. Diese bescheinigt nur, dass diese Erklärung vom Arzt stammt, aber nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Dies hat der Arbeitnehmer im Zweifelsfall zu beweisen.

Den Beweiswert des Attestes kann der Arbeitgeber aber erschüttern, was Beweisvorteile bringt. Eine Erschütterung von vornherein liegt vor, wenn bestimmte Umstände den Schluss zulassen, dass die Krankschreibung nur fingiert ist, wie z.B.

  • der Arbeitnehmer kündigt an sich krank schreiben zu lassen, wenn er keinen Urlaub erhält
  • der Arbeitnehmer kommt einige Tage zu spät aus dem Urlaub zurück (nicht bei schweren Erkrankungen)

Vorlage der Bescheinigung innerhalb einer Frist?

Die Bestimmung, wonach Arbeitnehmer am darauf folgenden Arbeitstag (nach der Krankschreibung) den Nachweis der Krankschreibung vorlegen muss, gilt bei der Erkrankung im Urlaub nicht. Es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage. § 9 des Bundesurlaubsgesetzes regelt keine Frist.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

5 Gedanken zu „Krankschreibung während des Urlaubs und nun?

    […] „nicht genommen“ und der Urlaubsanspruch verfällt nicht (siehe den Beitrag: „Krankheit während des Urlaubs- was nun?„). Gilt dies aber auch, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst erkrankt, sondern dessen Kind und […]

    […] Siehe hier: Beweiswert der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung während des Urlaubs […]

    […] Krankschreibung während des Urlaubs – und nun? […]

    Michael sagte:
    15. Februar 2012 um 05:32

    Hallo,

    greift § 9 des Bundesurlaubsgesetzes auch bei betriebsbedingten Schließungen wie z.B. Brückentagen oder gibt es da Ausnahmeregelungen?

    mfg
    Michi

    […] bei telefonischen Kontakt arbeitsunfähig schreiben kann. Diese Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wurde nun bis zum 31.05.2022 […]

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