Krankenschein und Folgebescheinigung – was ist zu beachten?

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Krankenschein und Folgebescheinigung – was ist zu beachten?
Krankenschein

Wenn der Arbeitnehmer krank wird (arbeitsunfähig), dann bestehen grundsätzlich zwei Verpflichtungen:

Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit

Anzeige der Arbeitsunfähigkeit sowie voraussichtliche Dauer (Informationspflicht)
– ggfs. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (Nachweispflicht)

Wo dies gesetzlich geregelt?

Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort regel § 5 .

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit

Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Dies heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer immer sofort die Arbeitsunfähigkeit anzeigen muss. Unverzüglich heißt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit so schnell zu informieren hat, wie es ihm nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist. Dies erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag.

Wie schnell muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit informieren?

Wie oben ausgeführt, muss dies unverzüglich erfolgen.

Was heißt „unverzüglich“?

Unverzüglich heißt, dass der Arbeitnehmer ohne schuldhaftes Zögern handeln muss. Der Arbeitnehmer muss so schnell wie ihm zumutbar dem Arbeitgeber-am besten telefonisch-die Arbeitsunfähigkeit anzeigen. Im Normalfall im Laufe bzw. zu Beginn des ersten Arbeitstages. Bestand die Arbeitsunfähigkeit bereits an arbeitsfreien Tagen zuvor in ( Wochenende/Teilzeitbeschäftigung) und ist bereits abzusehen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnehmen kann, so sollte der Arbeitnehmer nicht bis zum ersten Arbeitstag mit seiner Anzeige warten. Er muss die Anzeige im Laufe des ersten Krankheitstages vornehmen.

Welche Informationen müssen bei der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.


Ist Arbeitnehmer verpflichtet die Erkrankung mitzuteilen?

Nein. Eine Verpflichtung zu Mitteilung der Erkrankung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss also den Arbeitgeber überhaupt nicht zu Erkrankung mitteilen.

> Dies gilt sowohl zur Art also zur Ursache der Erkrankung.

Eine Besonderheit kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen treffen muss, weil zum Beispiel eine Infektion mit übertragbaren Erregern vorliegt.


Was kann passieren, wenn der Arbeitnehmer die Anzeigepflicht missachtet?

Die Missachtung der Anzeigepflicht kann unter Umständen zu einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber führen. In der Regel muss der Arbeitgeber aber zunächst eine **Abmahnung**Es gibt durchaus auch Fälle, wo mehrfach abzumahnen ist. Es kommt dann auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere ob dem Arbeitgeber bereits ein Schaden entstanden ist und ob der Arbeitnehmer schon recht lange störungsfrei im Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Auch spielt es eine Rolle, ob die entsprechende Anzeigeverpflichtung nachgeholt wurde und vielleicht noch ein Versehen des Arbeitnehmers beruhte.


Welche Ansprüche könnte der Arbeitgeber noch haben?

Neben der Kündigungen und der Abmahnung kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer haben, wenn dieser die Erkrankung und damit seinem Ausfall dem Arbeitgeber nicht anzeigt bzw. nicht rechtzeitig anzeigt.


Wann ist die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen?

Laut dem Gesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sofern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage ist, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, d. h. am vierten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


Was muss sich aus der Bescheinigung ergeben?

Aus der Bescheinigung müssen sich das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer derselben ergeben. Darüber hinaus muss erkennbar sein, ob eine erste oder eine Folgebescheinigung vorliegt.


Darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen?

Ja, dies ist möglich, wenn sich eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag befindet. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche Vorlagepflicht nicht sofort. Hier hat man bis zum vierten Krankheitstag Zeit, allerdings kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Verschärfung regeln und schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die entsprechende Bescheinigung verlangen.


Hier soll es weiter um die Folgebescheinigung des Arbeitnehmers gehen.

Folgebescheinigung – was ist das?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG eine neue Bescheinigung vorlegen (so genannte Folgebescheinigung). Diese Bescheinigung (Folgebescheinigung) hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Folgebescheinigung dient dem Interesse des Arbeitgebers, durch ärztliche Bescheinigung zu erfahren, mit welcher Arbeitsunfähigkeitsdauer zu rechnen ist. Nur dann hat er die Möglichkeit notwendige betrieblichen Dispositionen frühzeitig vornehmen zu können.

Die Folgebescheinigung ist faktisch jede Bescheinigung, die nach der Erstbescheinigung folgt.

Kann der Arbeitgeber auf den Nachweis der Arbeitsfähigkeit verzichten?

Ja, dies ist möglich. In der Praxis kommt dies aber sehr selten vor.

Muss eine Folgebescheinigung nur dann vorgelegt werden, wenn ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber besteht, also beim Krankengeldanspruch nicht mehr?

Nein, die Folgebescheinigung (auch die Erstbescheinigung – Stichwort Wartezeit) muss immer vorgelegt werden. Dabei ist egal, ob der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber hat oder nicht. Also auch nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraumes und beim bloßen Krankengeldbezug (z.B. Krankeit innerhalb der Wartzeit) muss eine solche Folgebescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dies ist ja auch nachvollziehbar, denn selbst, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht, so möchte der Arbeitgeber doch wissen (nebst Nachweis), wie lange der Arbeitnehmer weiterhin krank bleibt. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer einfach der Arbeit fernbleiben ohne den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Dies wird in der Praxis oft von Arbeitnehmern übersehen. Das Problem ist, dass der Arbeitgeber dann ggfs. hier abmahnen kann. Für eine außerordentliche Kündigung dürfte dies – im Normalfall – aber nicht reichen.

Weshalb muss ich hier Nachweise führen, wenn der Arbeitgeber doch über die Krankenkasse erfährt, dass ich krank bin?

Kurze Antwort: Weil es im Gesetz steht (siehe oben § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). Es ist allein die Verpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber mitzuteilen und nachzuweisen, dass er arbeitsunfähig krank ist. Vertragspartner des Arbeitgebers laut dem Arbeitsvertrag  ist nicht die Krankenkasse, sondern der Arbeitnehmer. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, dann verstößt er gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und kann abgemahnt werden. Zudem hat der Arbeitgeber – sofer er noch zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet wäre – solange ein Zurückbehaltungsrecht am Lohn/ Lohnfortzahlung, bis er die AU-Bescheinigung im Original erhält.

Reicht für eine sog. „Folgebescheinigung“ nicht der Nachweis der Erkrankung durch die Krankenkasse aus?

Nein, dies reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer hat laut Entgeltfortzahlungsgesetz den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit durch eine sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes zu erbringen. Die Krankenkasse kann dies nicht bescheinigen. Die Krankenkasse könnte lediglich mitteilen, dass sie Krankengeld zahlt, also von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiterhin ausgeht. Dies ist aber keine ärztliche Bescheinigung und ersetzt diese auch nicht.

Bekommt man überhaupt noch nach 6 Wochen eine Bescheinigung vom Arzt?

Manche Arbeitnehmer behaupten,dass ihr Arzt Ihnen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes mehr ausstellt bzw. ausstellen will, da der Arbeitgeber ja kein Geld (Entgelt) mehr zahlt, sondern nun die Krankenkasse. Aber der Arzt irrt sich hier. Der Sinn und Zweck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht nicht (nur) darin, dem Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu sichern, sondern den Arbeitgeber über die fortlaufende Erkrankunge zu informieren und den Nachweis darüber zu erbringen, so dass diese im Betrieb planen und den Arbeitsausfall überbrücken kann. Der Arzt muss von daher eine Bescheingiung ausstellen. Notfalls kann der Hinweis gegenüber dem Arzt auf die eindeutige Regelung des § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht schaden.

Wann ist die Folgebescheinigung vorzulegen?

Erstaunlich ist, dass der Gesetzgeber die Folgebescheinigung bzw. die Vorlagepflicht der Folgebescheinigung nicht geregelt hat. Überwiegend wird aber angenommen, dass sie dieselben Grundsätze gelten wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


Darf der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten, wenn er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat?

Ja. Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, solange ihm nicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers im Original vorliegt. Wenn also der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt und sich darauf beruft, dass er die Bescheinigung nicht hat, sollte der Arbeitnehmer sich unverzüglich eine zweite Bescheinigung ausstellen lassen und diese im Original dem Arbeitgeber übergeben.


Gesundmeldung nach Krankheit erforderlich?

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht bzw. bei Ablauf der alten Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer dann wieder arbeitsfähig ist.

Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheint und seine Arbeitskraft anbietet, ansonsten besteht bei Nichtbeschäftigung (dies kommt manchmal vor) kein Lohnanspruch (Annahmeverzugslohn). Eine bloße „Gesundmeldung „ohne Arbeitsantritt reicht nicht aus. Auch reicht es – im Normalfall – nicht aus, wenn der Arbeitnehmer einfach seine Arbeitskraft per SMS, E-Mail, WhatsUp, Schreiben oder per Telefon dem Arbeitgeber anbietet. Das Anbieten der Arbeitskraft muss vor Ort durch die Person des Arbeitnehmers persönlich erfolgen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

24 Gedanken zu „Krankenschein und Folgebescheinigung – was ist zu beachten?

    […] ist aber häufig problematisch. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Allgemeinen einen hohen Beweiswert. Die rückwirkende Krankschreibung kann diesen Beweiswert […]

    Hommen sagte:
    19. Oktober 2016 um 09:06

    Hab die Erfahrung gemacht dass es Schwierigkeiten gibt wenn die Folgebescheinung nicht Tag gleich ausgestellt wird. Die AOK will die Lohnfortzahlung einstellen wegen einer Lücke von 1 Tag.
    Aufgrund eines Schlaganfalls hat der Patient den TerminTag verwechselt und ist ein Tag später zum Arzt gegangen wegen der Folge-Bescheinung. Der Arzt hat den Patienten zwecks Folge -Bescheinung und weiter Untersuchung nicht ihn die Praxis bestellt. Muss nun der Arzt diese Sache regeln oder bleibt der Schlaganfall Patient tatsächlich ohne Geld und ohne Versicherungschutz.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. Oktober 2016 um 19:35

      Am besten ist, wenn ein Anwalt hier tätig wird (Fachanwalt für Sozialrecht), da es um Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geht.

    Philipp sagte:
    4. November 2016 um 17:53

    Hallo wie sieht das ganze den wenn jemand eine Folgebescheinigung von einem Hausarzt abgibt, obwohl sie bei einem HNO-Artzt in Behandlung ist. Dazu kommt das sie an dem gleichen Tag einen Termin bei diesem Facharzt hatte und der anscheinend keiner neue Bescheinigung austellen wollte (letzteres ist eine Vermutung ob das so ist weiß ich nicht)

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. November 2016 um 21:56

      Im Enddefekt ist entscheidend, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Arbeitgeber diese dann entkräften.

    […] Zur der rechtzeitigen Einreichung von Folgebescheinigungen verweise ich auf die Ausführungen hier. […]

    Hartmann sagte:
    8. Februar 2017 um 08:14

    Ich bin bis zu einem Sonntag krankgeschrieben. Es geht mir aber nicht besser, so dass ich weiterhin krangeschrieben werden muss. Am drauffolgenden Montag ist mein
    Arzt nicht da. Er stellt mir aber am Dienstag rückwirkend eine Folgebescheinigung aus.
    Bekommt man dann mit der Krankenkasse Schwierigkeiten? Krankenkasse zahlt mein Krankengeld. Bei Rückwirkender Folgekrankschreibung ist da eine Unterbrechung vorhanden ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      8. Februar 2017 um 11:52

      Darin würde ich kein Problem sehen, wenn der Arzt einen Tag rückwirkend krank schreibt.

    […] der Arbeitgeber, der später behauptet, dass er keine Bescheinigung im Original erhalten hat, ein Zurückbehaltungsrecht hat, solange, bis die Erklärung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorliegt. Diese […]

    Kerstin Leuschner sagte:
    20. Oktober 2017 um 20:03

    Ich weiß, das meine Frage hier vielleicht nicht hingehört,aber sie brennt mir auf der Seele. Meine Mitarbeiterin hat gekündigt und sich gleichzeitig krankschreiben lassen. Gleich nachdem ich ihr eine berufsbegleitende Ausbildung organisiert habe….. Diese besucht sie trotz Krankschreibung, dort sitzt sie nicht nur im Unterricht sondern behandelt auch Patienten in der angeschlossenen podologischen Praxis. Was kann ich tun tun? Der medizinische Dienst hat ihr die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Muss ich ihr Lohnfortzahlung gewähren, obwohl sie arbeitet? Die Folgebescheinigungen sind immer gleich für 14 Tage ausgestellt, die Tage überschneiden sich. Bsp 25.9.-6.10 ,6.-20.10 und 19.-31.10.
    Kann mir jemand sagen, was ich tun kann?

    Gunter Reinelt sagte:
    26. Oktober 2017 um 11:44

    ich bin mit meine Folgebescheinigung bis morgen krank . Mus ich das meinen Arbeitgeber melden.das ich noch nicht kann ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. Oktober 2017 um 09:10

      Sie müssen dem Arbeitgeber jede weitere Arbeitsunfähigkeit (unverzüglich)anzeigen und nachweisen (AU-Folgebescheinigung).

    Oliver Lang sagte:
    1. Januar 2018 um 21:34

    Entgeldfortzahlungsgesetz:
    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des
    Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
    für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
    (2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung
    Beschäftigten.

    Auf Grund dieses §1, der den Anwendungsbereich des Gesetzes definiert halte ich die obige Aussage: “ Dabei ist egal, ob der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber hat oder nicht.“ für fragwürdig.

    Ralf sagte:
    7. März 2018 um 08:49

    Hallo,
    ich bin seit 4 Monaten krank und beziehe Krankengeld, nun steht ein Krankenhausaufenthalt bevor.
    Ist es sinnvoll sich gesund schreiben zu lassen, dann die neue Krankmeldung mit anderer Diagnose?
    Kann ich dann im Anschluss meinen Resturlaub von 2017 nehmen und wie würde es aussehen, wenn ich dann nach dem Urlaub wieder krank werden würde?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. März 2018 um 08:29

      Kein Anwalt wird Ihnen zu einer Gesundschreibung raten und schon garn nicht zum Wechsel der Diagnose; er würde sich ggfs. strafbar machen (Beihilfe zum Betrug). Entweder Sie sich krank oder gesund.

    Frank Schatz sagte:
    13. März 2019 um 15:38

    Ich bin krank geschrieben mit Folgebescheinigung die am Freitag Nachmittag ausgestellt wurde . Danach mußte ich ins Labor . Da ich Gekündigt wurde und ein Hausverbot bekam habe ich den Krankenschein per Einschreiben an die Firma gewand . Kann mir der Arbeitgeber etwas unrechtes antun was Bezahlung betrifft ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2019 um 09:02

      Zahlen muss der Arbeitgeber auch wenn der Krankenschein später eintrifft. Er hat aber ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Krankenschein nicht im Original bei ihm eingeht. Falls es Probleme gibt, suchen Sie sich am besten einen Anwalt vor Ort.

    […] Danach bekommt der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse. […]

    Gutmann sagte:
    10. März 2020 um 08:35

    Ich war bis einschließlich Freitag AU. Am Montag ging es mir aufgrund einer anderen Erkrankung erneut nicht gut. Ich bin dennoch nicht zum Arzt, damit ich nicht gleich wieder eine ganze Woche AU geschrieben werde, da ich am darauffolgenden Di. nur zwei wichtige, aber kurze Termine und dann am Mi./Do. frei hatte und mich auskurieren konnte.
    Jetzt fordert mein AG (TvÖD) eine rückwirkende AU-Bescheinigung oder im muss für diesen einen Tag (Mo.) Urlaub nehmen.
    Mir stehen doch bis zu drei Tage AU ohne Attest zu und es waren zwei Tage (Sa-So) dazwischen sowie eine andere Erkrankung.
    Hat mein AG Recht?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. März 2020 um 08:38

      Lassen Sie sich hier am besten vor Ort durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

    J.H. sagte:
    9. Februar 2021 um 15:59

    Ich bin vom 21.01 bis 22.02 mit einer Folgemeldung krankgeschrieben, war jetzt aber von 26.01 bis 05.02 im KH wegen der selben Krankheit, brauch ich ab den 06.02 erneut eine Folgebescheinigung oder gilt die vorhergehende trotzdem noch sodass ich die nächste am 23.02 bei meinen Arzt abhole.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. Februar 2021 um 08:03

      Bitte lassen Sie sich vor Ort durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

    […] reicht schon das zweimalige abmahnen des Arbeitnehmers aus, ob beim dritten Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5 EFZG eine verhaltensbedingte Kündigung zu […]

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