Arbeitnehmer reicht Krankenschein/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ein – was machen?

Gepostet am


Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Arbeitnehmer „krank machen“ oder sich krank schreiben lassen. Für den Arbeitgeber ist dies sehr ärgerlich, da er faktisch das Problem der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (also den Lohn zunächst zahlen muss), andererseits keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer bekommt. Schlimmer wird es noch, wenn der Arbeitgeber gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/ Krankenschein vom Arbeitnehmer bekommt. Was kann er in dieser Situation machen?

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer hat für eine von ihm unverschuldete Krankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber längenstens für die Dauer von 6 Wochen.

§ 3 Abs. 1, Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt dazu:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Anzeigepflichten des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dazu gehört die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und die bei einer Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) dem Arbeitgeber spätetens am darauffolgenden Tag vorzulegen.

§ 5 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regeln:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauerspätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Nachweispflichten des Arbeitnehmers?

Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber machen kann?

Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber kann zunächst die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurückbehalten. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitgeber keine Zahlung der Lohnfortzahlung vornimmt, was in den meisten Fällen – in Verbindung mit der Mitteilung, dass die Unterlagen/ Informationen nicht vorliegen -die Motivation des Arbeitnehmers dies nachzuholen stark erhöht. Dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Nichtvorlage des Krankenscheines nicht zu vertreten hat, also dies nicht verschuldet hat.

In § 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es noch einige Besonderheiten.

Kündigung bei Nichtvorlage des Krankenscheines?

Weiter stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bei schuldhafter Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers auch das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann. Dies wird häufig von Arbeitgebern auch so angenommen und in der Praxis gemacht.

Grundsatz: zunächst Abmahnung

Eine außerordentliche – also hier verhaltensbedingte Kündigung – ist in der Regel wegen der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht möglich. In der Regel ist zunächst abzumahnen, wobei wohl selbst bei Abmahnung eine außerordentliche Kündigung noch problematisch wäre, da zum einen hier keine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt ist (nur Nebenpflicht) und zudem eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt.

Denkbar sind aber Fälle, bei denen der Arbeitnehmer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die obigen Verpflichtungen verstoßen hat . Wie schon öfter gesagt, kommt es aber immer auf den Einzelfall an.

Anwalt A. Martin

 

7 Gedanken zu „Arbeitnehmer reicht Krankenschein/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ein – was machen?

    […] den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, z.B. um dann die Lohnfortzahlung verweigern zu können, muss der Arbeitgeber schon […]

    […] Wenn der Arbeitnehmer krank wird (arbeitsunfähig), dann bestehen grundsätzlich zwei Verpflichtungen: […]

    Sebastian sagte:
    26. Januar 2017 um 19:23

    Hallo zusammen, ich wollte mal fragen wie es sich verhält – wie folgt. Ich bin von Montag bis Freitag Krank geschrieben, und Arbeite/besuche am Samstag einen Nebenbeschäftigung/Weiterbildung. Merke aber dann am Sonntag das sich meine Schmerzen wieder melden, worauf ich zum Arzt gehe und eine Folgebescheinigung bekomme. Wird dieser zusammen hängende krankheitsfall als durchgängig angesehen oder bleibt der Samstag und Sonntag als gesunde Tage. kann der Arbeitsgeber mir hier einen Strick flechten.

    Grüße

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      27. Januar 2017 um 11:55

      Für den Arbeitgeber ist ersteinmal wichtig, dass Sie an den normalen Arbeitstagen nicht arbeitsfähig waren. Am Samstag waren Sie ja nicht verpflichtet zu arbeiten. Seltsam ist der Fall schon, aber nicht so ungewöhnlich, dass man ohne weiteres davon ausgehen könnte, dass die AU-Bescheinigung fehlerhaft sei.

    jonas sagte:
    8. Mai 2017 um 15:31

    Guten Tag !
    Zu meinem Problem / meinen Verhältnissen:
    Ich bin im 2.Lehrjahr als Azubi iin einem Steuerbüro tätig.
    Seit ca. 3 Jahren leide ich unter Migräne mit Aura welche mich einen Tag krankheitsbedingt ausfallen lässt. Diesen Migräneanfall erleide ich ca alle 3 Monate 1x.
    Nach langem Rumprobieren konnte mein Arzt mir nun ein Medikament verschreiben , welche diesen Anfall verkürzt.

    Nun zu meinem eigentlichen Problem:
    Vor ca 1 Monat hatte ich wieder einen Anfall. Arbeitgeber morgens angerufen und gesagt dass es später werde , da das Medikament erst wirken muss.(Medikament darf erst bei Auftreten der Migräne eingenommen werden.)
    Gut 2 Stunden später erschien ich dann ohne weitere Nachfragen bei der Arbeit.
    Nun einen Monat später kommt heute eine Kollegin aus dem Lohnbüro zu mir und fragt mich nach einer AU!
    Ich hatte es sichtlich verpennt mich für die 2 Stunden vom Arzt krankschreiben zu lassen.(Mein Fehler)
    Nun meine Frage kann meine Kollegin/Ausbilderin die 2 Stunden als nachträglichen Urlaub eintragen?
    MFG Jes

    […] Arbeitnehmer reicht Krankenschein/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ein – was machen? […]

    […] Arbeitnehmer reicht Krankenschein/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ein – was machen? […]

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..