Zeltplatzmiete

Arbeitslosengeld II für Wohnen im Zelt

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Arbeitslosengeld II für Wohnen im Zelt
Zeltplatzmiete und Arbeitslosengeld II

Zum Arbeitslosengeld II gehört auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Bedürftigen. In der Regel sind dies die Wohnkosten. Was ist, wenn nun aber der Bedürftigen nicht in einer Wohnung lebt, sondern in einem Zelt. Damit mussten sich nun das Landessozialgericht NRW und das Sozialgericht Köln beschäftigen.


Miete für Zelt auf Zeltplatz als Kosten der Unterkunft

Folgender Fall war zu entscheiden:

Ein ALG-II-Empfänger bezog während eines Klinikaufenthaltes Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Als aus dem Krankenhaus entlassen wurde, mietete er u.a. von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz ein Zelt an und wohnte dort. Dort musste der Kläger einen Betrag – für die Zeltplatzmiete von insgesamt 1.100 € bezahlen. Diesen Betrag wollte der Kläger von der Agentur für Arbeit als Wohnkosten erstattet bekommen.

Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Das Jobcenter führte dazu aus, dass es sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II handeln würde, da Zelte keine Unterkunft darstellten.

Klage vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Zeltkosten

Das Sozialgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete des Klägers.

Berufung des Jobcenters vor dem LSG NRW

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers änderte das Landessozialgericht (LSG NRW vom 10.2.2022 – L 19 AS 1201-21) das Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019.


Ausführungen des Landessozialgerichts

Der Bedarf des Klägers bestand aufgrund der Rechnungstellung nur in den Monaten August und September 2019. Im Übrigen ist dem SG der Sache nach zuzustimmen.

Bei der Miete für den Zeltplatz handelt es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer Unterkunft. Entscheidend ist, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfüllt.

Diese Voraussetzungen dürfen zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit steht, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten.

Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauordnungsrechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum erfüllt daher beide Mindestvoraussetzungen.

LSG NRW vom 10.2.2022 – L 19 AS 1201-21

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht