wertminderung unfall polen
Inkasso in Polen – häufige Fehler – Teil II – der Unfall in Polen
Inkasso in Polen – häufige Fehler – Teil II – der Unfall in Polen
Über das Inkasso in Polen – die Klage in Deutschland – hatte ich ja bereits vor einer Woche berichtet. Häufige Fehler waren hier
- falsche oder unvollständige Parteibezeichnungen
- falsche Angabe der Rechtsform des polnischen Schuldners
- Fehler im polnischen Recht, sofern dieses zur Anwendung kommt (z.B. beim Unfall in Polen)
polnisches Verkehrsrecht – der Unfall in Polen
Hinzugefügt werden soll noch, dass gerade bei Verkehrsunfällen in Polen häufig die Klage – hier in Deutschland – von deutschen Rechtsanwälten erhoben wird, die weder Polnisch können (wichtig für die Akteneinsicht in Polen), noch das polnische Verkehrsunfallrecht beherrschen. Häufig kommen die Anwälte dann meist bei den folgenden Fragen nicht weiter:
- Erstattungsfähigkeit der Wertminderung in Polen
- Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls in Polen (gewerblich und privat genutztes Kfz)
- Unkostenpauschale in Polen?
- 130 5- Reparaturgrenze in Polen
- Quotenvorrecht in Polen
- Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Anwaltskosten nach polnischem Recht
- Verzugszinsen in Polen (Höhe,Grundlage und Verzugszeitpunkt)
- wie beantragt man Akteneinsicht in Polen (?)
die polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer
Dazu kommt noch, dass das Regulierungsverhalten der polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer problematisch ist. Die polnischen Versicherer brauchen in der Regel viel länger als deutsche Versicherungen. Zudem werden Unterlagen und Erklärungen gefordert, die in Deutschland eben nicht üblicherweise nicht gefordert werden. Die Regulierung über die Regulierungsbeauftragten geht meist nicht unbedingt schneller.
die Regulierungsbeauftragten
Erfahrungsgemäß können die Regulierungsbeauftragten auch kaum Auskunft erteilen, weshalb nun eine Kürzung der im Gutachten veranschlagten Kosten vorgenommen wurde. Es folgt dann meist pauschal der Hinweis auf das polnische Recht ohne das man dies genau begründen kann.
Wer nun glaubt, das kriegt man ja schon so ungefähr hin, der vergisst, dass es ganz erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem polnischen Verkehrsunfallrecht gibt. Vor allen Erklärungen über die Schuldfrage durch Zahlung einer Geldbuße vor Ort haben in Polen eine viel weitergehende Bedeutung. Wer vor Ort in Polen eine Geldbuße zahlt (hier übt die Polizei erheblichen Druck aus und droht mit der Inhaftierung für 24 h) und dagegen nicht innerhalb von 7 Tagen klagt, der hat schon alleine deshalb denkbar schlechte Chancen noch Schadenersatz zu erhalten. Auch das deutsche Gericht muss diese Grundsätze beachten.
Klage in Deutschland
Bei der Klage in Deutschland ist zu beachten, dass nicht der Regulierungsbeauftragte verklagt wird, sondern die polnische Versicherung. In der Regel muss die Klageschrift – entweder selbst oder über das Gericht – ins Polnische übersetzt werden ,was erhebliche zusätzliche Kosten verursacht und zu Verzögerungen führt.
Tipp: Einige polnische Versicherungen, wie z.B. die PZU kommunizieren auch auf Deutsch. Hier verweist man bei der Klageerhebung auf die außergerichtliche Korrespondenz, so dass eine Übersetzung dann überflüssig ist.
Wenn das deutsche Gericht – es gibt kaum Literatur in Deutschland zum polnischen Verkehrsrecht – in bestimmten Fragen nicht weiterkommt, dann wird es einen Gutachter bestellen, der zu bestimmten Fragen des polnischen Rechts eine Begutachtung vornimmt. Dies kostet und verzögert das Verfahren. Die Begutachtung ist aber nicht der Normalfall, da auch hier viele Verfahren sich über einen Vergleich lösen lassen.