Verzug
Wann muss das letzte Gehalt nach der Kündigung gezahlt werden?

Wann ist der letzte Lohn nach einer Arbeitgeberkündigung zu zahlen?
Das letzte Gehalt nach der Kündigung durch den Arbeitgeber möchte der Arbeitnehmer möglichst schnell erhalten. Oft haben Arbeitnehmer nach einer ordentlichen oder außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitgebers die Befürchtung, dass der Arbeitgeber den letzten Lohn nach Kündigung nicht pünktlich zahlt oder gegebenenfalls sogar Kürzungen vornehmen.
Weiter stellt sich die Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass ein Arbeitsverhältnis-gerade bei einer außerordentlichen Kündigung-nicht zum Ende des Monats, sondern zum Beispiel mitten im Monat endet. Hat der Arbeitnehmer in dieser Situation sofort einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes?
Auch wenn der Arbeitnehmer vorschriftsmäßig kündigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Lohn nach Kündigung sofort zahlen muss.
Was ist der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?
Der Unterschied zwischen Arbeitslohn und Gehalt ist leicht erklärt.
Das Gehalt des monatlich immer gleich und wird oft bei Angestellten im Büro gezahlt, was aber nicht verpflichtend in dieser Form ist. Auch andere Arbeitnehmer können natürlich eine monatlich gleich hohen Lohn, also ein Gehalt, erhalten.
Der Lohn ist monatlich unterschiedlich hoch und wird in der Regel nach einen Stundenlohn berechnet.
Achtung: Das Gehalt ist monatlich gleich und wird nicht nach Stunden abgerechnet.
Wann wird der Lohn bzw. das Gehalt fällig?
Die Fälligkeit des Lohnes ist in § 614 BGB geregelt. Dort ist die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers normiert. Der Arbeitnehmer muss faktisch zunächst erst einmal einem Monat arbeiten und hat dann einen Lohnanspruch. Der Lohn wird fällig am ersten Tag des neuen Monats. Dies ist die gesetzliche Regelung zur Lohnzahlungspflicht. Davon darf aber durch Arbeitsvertrag und Tarifvertrag abgewichen werden. So finden sich in vielen Arbeitsverträgen andere Regelungen über die Fälligkeit der Arbeitsvergütung.
§ 614 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Fälligkeit im Arbeitsvertrag
Wer wissen möchte, zu wann sein Lohn oder Gehalt fällig wird, sollte in den Arbeitsvertrag schauen. Allerdings sind Regelungen über die Fälligkeit des Arbeitslohnes in einem anwendbaren Tarifvertrag vorrangig. Wenn es keine tarifvertraglichen Regelungen über die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gibt, dann findet man die Regelung über den fälligen Lohn im Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag finden sich Regelungen über die Lohnzahlungspflicht nebst Fälligkeit meist am Anfang des Vertrags. Es ist zulässig, dass dort die Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt geregelt ist. Üblich sind in Arbeitsverträgen Vereinbarungen über monatliche Zahlungen mit schriftlicher Abrechnung und Zahlungen zum Monatsende beziehungsweise (Gehalt) bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats (Lohn).
Checkliste für die Fälligkeit
- Gibts es einen anwendbaren Tarifvertrag?
- Ja, dann gibt sich meist die Fälligkeit aus diesen TV (meist ist dies ein Manteltarifvertrag)
- Nein, dann schauen Sie bitte im Arbeitsvertrag
- Wenn es keine Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dann ergibt sich die Fälligkeit aus dem Gesetz
- Laut Gesetz, wird der monatliche Lohn am 1. Tag des Folgemonats fällig
typische Regelungen über die Fälligkeit im Arbeitsvertrag
Typisch sind Regelungen, wie:
Der Lohn wird fällig zum 10. Tag des Folgemonats.
Das Gehalt ist zahlbar zum 15. des Folgemonats.
Wo liegt die zeitliche Grenze eine Regelung im Arbeitsvertrag über die Fälligkeit des Lohnes?
Alles was später als zum 15. des Folgemonats im Arbeitsvertrag ist problematisch. Der Arbeitnehmer geht ja schon in Vorleistung. Eine unangemessene Regelung über die Lohnfälligkeit im Arbeitsvertrag führt dazu, dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung, nämlich die Fälligkeit der Vergütung zum 1. des Folgemonats gilt. Nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9.10.2017, Az: 4 Sa 8/17) ist eine Fälligkeitsregelung im Arbeitsvertrag unwirksam, welche die Zahlung zum 20. des Folgemonats festschreibt.
Wann endet der Gehaltsanspruch bei einer Kündigung?
Der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers endet bei fristloser Kündigung mit Zugang dieser Kündigung und bei ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage wehrt und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewinnt. Dann muss der Arbeitgeber den sogenannten Annahmeverzugslohn, also das Gehalt auch über die Kündigungsfrist hinaus an den Arbeitnehmer, dann rückwirkend, zahlen.
Was ist mit dem Lohnanspruch bei Kündigung und Freistellung?
Gerade in größeren Betrieben ist es oft so, dass bei einer ordentlichen Kündigung, verhaltensbedingt, betriebsbedingt, oder personenbedingt, der Arbeitnehmer zugleich mit dem Erhalt der Zugang von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Eine Freistellung ist – wenn überhaupt – grundsätzlich nur entgeltlich möglich. Der Arbeitnehmer bekommt dann bis zum Ende der Kündigungsfrist das ausstehende Gehalt ohne dass er eine Arbeitsleistung erbringen muss. Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Der Arbeitnehmer sollte darauf bestehen, dass die Freistellung schriftlich erteilt wurde, damit er dieses später auch nachweisen kann.
Was umfasst die Vergütungspflicht nach einer Arbeitgeberkündigung?
Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers umfasst grundsätzlich den vollen Lohn bzw. das ausstehende Gehalt nebst sämtlicher vereinbarten (arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher) Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Überstunden oder Schichtzulagen. Bei fristloser Kündigung wird kein Lohn ab Zugang mehr ausgezahlt.
Verschiebt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fälligkeit der Vergütung?
Es stellt sich die Frage, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und zwar vor Ende des Kalendermonats, ob sich dadurch auch die Fälligkeit des letzten Gehalts verschiebt und die Fälligkeit dann etwas früher eintritt, da das Arbeitsverhältnis ja nicht zum Monatsende beendet wurde, sondern zu einem früheren Zeitpunkt.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer zum 15.04.2021. Normalerweise wird der Lohn immer zum 5. des nächsten Monats gezahlt. Wann wird der letzte Lohn fällig?
Ergebnis: Wie immer zum 5. des Folgemonats.
Kündigung ändert nichts an Fälligkeit des letzten Gehalts
Viele Arbeitnehmer führen dafür an, dass ja der Arbeitgeber jetzt mehr Zeit hätte um das Arbeitsverhältnis abzurechnen und sie von daher auch schon eher einen Anspruch auf das ausstehende Gehalt hätten.
Ob es sich bei der Beendigung dabei um eine fristlose Kündigung handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Allerdings wird der Arbeitgeber, wenn eine außerordentliche Kündigung vorliegt, also bei fristloser Kündigung, den Lohn nach Kündigung in der Regel nicht zahlen. Hier bleibt dem Arbeitnehmer nur die Erhebung der Kündigungsschutzklage und wenn dieser gewinnt, dass muss der Arbeitgeber auch das ausstehende, letzte Gehalt zahlen.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt ordentlich das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zum 15. Februar 2021. Wann wird der Lohn fällig, wenn es keine Regelung im Arbeitsvertrag dazu gibt?
letzte Gehalt ist wie normales Gehalt auszuzahlen
Zu beachten ist aber, dass das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnis keinen Einfluss auf den Fälligkeitszeitpunkt des Lohnes hat. Die Fälligkeit des Lohnes ist meist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder im Gesetz geregelt (siehe oben) und wird genau zu diesem Zeitpunkt auch fällig, es sei denn es gibt eine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Eine solche Vereinbarung kann sich zum Beispiel in einen Aufhebungsvertrag ergeben, in welchen geregelt ist, dass der Lohn eher zu zahlen. Eine gütliche Einigung über die Fälligkeit ist also immer möglich. Dies kommt aber in der Praxis selten vor.
Ansonsten wird der Lohn/ das Gehalt, wie immer fällig und der Arbeitgeber hat den Lohn pünktlich zu zahlen. Es spielt auch keine Rolle, wann der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers tatsächlich ist.
Lösung zum obigen Beispiel:
Im obigen Beispiel muss von daher der Arbeitnehmer bis zum 1. März 2021 auf seinen Lohn warten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits viel eher (15.02.2021) geändert hat. Die Beendigung führt nicht dazu, dass der Lohn eher fällig wird.
Was ist mit den Überstunden nach Kündigung?
Für die Auszahlung der Überstunden gilt dasselbe, wie beim Arbeitslohn. Die Überstunden werden dann zur Auszahlung mit dem letzten Lohn fällig.
Was ist mit dem Arbeitszeugnis nach Kündigung?
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber bei Beendigung – nach Anforderung des Arbeitnehmers – ausstellen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Note, die besser als der Durchschnitt ist, hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn er tatsächlich überdurchschnittlich gearbeitet hat und dies nachweisen kann.
Mindestlohn
Der Mindestlohnanspruch ist ein eigener Anspruch, der seine gesetzliche Grundlage im Mindestlohngesetz hat. Dieser kann nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Rolle spielen, da Arbeitnehmer oft erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diverse Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dabei ist aber zubeachten, dass oft Ausschlussfristen vergangene Ansprüche verfallen lassen. Dies gilt aber nicht für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. Der Anspruch auf Mindestlohn kann nur den gerichtlichen Vergleich entfallen.
Zusammenfassung:
Auch das letzte Gehalt des Arbeitnehmers nach einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Arbeitgebers wird nicht eher fällig. Der Arbeitnehmer muss auf dieses Gehalt genauso lange warten, die auf die vorherigen. Wann der Lohn genau auszuzahlen ist, ergibt sich in den meisten Fällen aus dem Arbeitsvertrag. Dort finden sich fast immer Regelungen über die Fälligkeit (meist zum 15. des Folgemonats). Jegliche Regelung, die eine Fälligkeit über den 15. des Folgemonats im Arbeitsvertrag hinaus enthalten, sind problematisch.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Annahmeverzugslohn während des bestehenden Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung) – das Angebot des Arbeitnehmers
Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug, was nichts anderes heißt, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, dann hat er trotzdem den Arbeitslohn zu zahlen. Man spricht hier vom sog. Annahmeverzugslohn.
Kündigung und Annahmeverzugslohn
Der Annahmeverzugslohn spielt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sehr oft eine erhebliche Rolle, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehrt und Kündigungsschutzklage erhebt (siehe Artikel: Kündigungsschutzklage und Arbeitslohn/ Annahmeverzugslohn). Die Besonderheit besteht hier darin, dass der Arbeitnehmer – nach der Kündigung durch den Arbeitgeber – seine Arbeitskraft nicht nochmals anbieten muss. Durch die Kündigung bringt der Arbeitgeber nämlich zum Ausdruck, dass er den Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen wird; dies ist aber Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber ist im Kündigungsschutzprozess der Annahmeverzugslohn fast immer ein Risiko, das er versuchen wird zu minimieren (z.B. durch einen Vergleich oder durch das Anbieten einer Prozessbeschäftigung).
Annahmeverzugslohn im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht, dann stellt sich die Frage, wann der Annahmeverzugslohn zu zahlen ist. Insbesondere ist interessant, ob der Arbeitnehmer – und wenn ja wie – seine Arbeitskraft anbieten muss.
tatsächliches Angebot erforderlich
Im ungekündigten, bestehenden Arbeitsverhältnis bestimmt sich die Frage, welches Angebot des Arbeitnehmers erforderlich ist nach den §§ 294-296 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer, um den Arbeitgeber in den Annahmeverzug zu setzen, ein tatsächliches Angebot abgeben muss. Ein wörtliches Angebot reicht hier nicht aus. Dies heißt, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer telefonisch seine Arbeitskraft anbietet, sondern er muss seine Arbeitsstelle antreten, also zu Arbeitszeitbeginn am Arbeitsplatz einfinden und seine „Dienste so anbieten, wie dies arbeitsvertraglich vereinbarte wurde“. Der Arbeitnehmer muss leistungswillig und auch leistungsfähig sein.
Ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot ausreichend?
Ein rein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist dann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Arbeitgeber bereits vorher erklärt habe, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen werde. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss eindeutig und bestimmt sein.
Anwalt Martin – Arbeitsrecht in Berlin
Wie oft muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen bevor er den ausstehenden Arbeitslohn einklagen darf?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass man den Arbeitgeber vor Erhebung einer Klage auf den ausstehenden Arbeitslohn erst mehrmals „abmahnen“ bzw. zur Lohnzahlung auffordern muss.
die Mär vom 3 x „abmahnen“
Herangezogen wird meistens das Märchen vom 3 x anmahnen, bevor es „Ernst“ wird. Dies stimmt im Arbeitsrecht genauso wenig, wie im allgemeinen Geschäftsleben.
der Arbeitsvertrag und der Zahlungsverzug
Die Besonderheit im Arbeitsrecht besteht weiterhin darin, dass im Arbeitsvertrag bereits die Fälligkeit des Arbeitslohnes durch den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde; also der Lohn entweder (wenn nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tag des laufenden Monats fällig wird; oder zum Beispiel bei Bauarbeitern zum 15. des nächsten Monats. Dies führt dazu, dass eine Aufforderung zur Lohnzahlung- um den Arbeitgeber in Zahlungsverzug zu setzen (Folge = Zinsen sind geschuldet) – nicht erforderlich ist.
der „automatische Zahlungsverzug“
Der Arbeitgeber ist aufgrund dessen automatisch einen Tag nach Fälligkeit im Zahlungsverzug ohne das es einer Anmahnung des ausstehenden Lohnes durch den Arbeitnehmer bedarf.
Beispiel: Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers A soll laut Arbeitsvertrag am letzten Tag des laufenden Monats fällig werden. Dann wird der Lohn für den Monat September 2011 am 30.09.2011 fällig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag später also am 1. 10.2011 ein, wenn der Arbeitgeber nicht den Lohn zahlt.
Von daher kann der Arbeitnehmer sofort – ab Verzugsbeginn – klagen und braucht nicht zur Zahlung nochmals auffordern. Ob dies immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage (gerade bei nur kurzfristigen Überschreitungen des Auszahlungstermins).
Beim sog. Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitnehmer ebenfalls nicht den Arbeitnehmer zur Lohnzahlung auffordern; er muss noch nicht einmal ausdrücklich seine Arbeitsleistung anbieten, denn der Arbeitgeber bringt ja durch die Kündigung zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz über die Kündigungsfrist hinaus mehr zur Verfügung stellen möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess
Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers so liegt der Augenmerk zunächst auf den Ausgang des Prozesses. Der Kündigungsschutzprozess dauert aber in der Regel – sofern es keine Einigung im Gütetermin gibt – manchmal ein Jahr und dies allein in der ersten Instanz. Was dann häufig vergessen wird, ist, dass der Arbeitnehmer – wenn er später den Kündigungsschutzprozess gewinnt – einen Anspruch auf Urlaub für den zurückliegenden Zeitraum hat, da das Arbeitsverhältnis ja weiterbestanden hat. Wenn nun das Kalenderjahr abgelaufen ist, dann stellt sich die Frage, ob der Urlaub noch geltend gemacht werden kann oder bereits schon mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde.
Urlaubsverfall zum Jahresende
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Arbeitnehmer glauben, dass der Erholungsurlaub zum 31.03. des Folgejahres verfällt. Dem ist nicht so. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr also bis zum 31.12. genommen werden. Nur ausnahmsweise kann er – auf Antrag des Arbeitnehmers – ins nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis zum 31.03. genommen werden. Der Urlaubsverfall ist also grundsätzlich am 31.12 und nicht am 31.03. .
Von daher muss der Urlaub wenigstens vor dem 31.12. – auch im Kündigungsschutzprozess – beim Arbeitgeber beantragt werden. Dies kann auch außergerichtlich geschehen.
Kündigungsschutzklage und Urlaubsgeltendmachung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG , Entscheidung vom 21.09.1999, BB 2000,881) hat bereits entschieden, dass der Urlaub nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage beantragt wird, so dass neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches erfolgen muss.
Geltendmachung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess
Der Rechtsanwalt – der die Kündigungsschutzklage erhoben und den Kündigungsschutzprozess führt – ist also grundsätzlich gehalten den Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dazu kann der Anwalt einen Hilfsantrag in der Kündigungsschutzklage stellen oder außergerichtlich den Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug setzen. Kann der Urlaub dann später nicht mehr gewährt werden, besteht ein Schadenersatzanspruch auf Gewährung des Urlaubs.
Fälligkeit des Arbeitslohnes nach dem BRTV-Bau
Fälligkeit des Arbeitslohnes nach dem BRTV-Bau
Der Bundesrahmentarifvertrag Bau – kurz BRTV-Bau – ist maßgebend für die Baubranche. Viele Arbeitnehmer beklagten sich darüber, dass der Lohn nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Wann ist der Lohn nach dem BRTV-Bau fällig?
1. Die Lohnabrechnung im Baubereich
Die Lohnabrechnung hat der Arbeitgeber bis zum 15. des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats zu zahlen. Geregelt ist dies in § 7.1 des BRTV-Bau.
“ Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.“
2. Die Fälligkeit des Arbeitslohnes nach dem BRTV-Bau.
Auch der Arbeitslohn des Bauarbeiters ist am15. des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats fällig. Dies regelt § 7.2 des BRTV-Bau.
“ Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.“
3. Ab wann kann man auf dem Bau Verzugszinsen in Bezug auf den Baulohn verlangen?
Dies steht nicht explizit im Tarifvertag Bau, sondern ergibt sich aus dem Gesetz (BGB). Da die Fälligkeit des Arbeitslohnes auf dem Bau durch den Bundesrahmentarifvertrag Bau genau geregelt ist, tritt der Verzug und damit die Pflicht den Baulohn zu verzinsen, genau ein Tag später ein, nämlich am 16. des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats.
Wie hoch ist der Baulohn ab dem 16. zu verzinsen?
Die Höhe der Zinsen besteht sich hier nach dem Gesetz (BGB). Der Arbeitslohn ist ab dem 16. mit Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Beispiel: Der A arbeitet für den B im Bauhauptgewerbe. Im Monat April 2010 arbeitet der A ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen. Der B schuldet die Lohnabrechnung für den Monat April 2010, spätestens am 15. Mai 2010. Zum 15.Mai 2010 schuldet der B dem A auch den Lohn und ab dem 16. Mai 2010 hat der B auch die Verzugszinsen an A in Höhe von 5 – Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu zahlen.
Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin
Siehe auch: BRTV-Bau – Kündigungsfristen auf dem Bau und Ausschlussfristen des BRTV-Bau sowie Auslöse nach dem BRTV-Bau
Arbeitgeber zahlt nicht – selbst kündigen, aber wie?
Arbeitgeber zahlt nicht – selbst kündigen, aber wie?
Zahlt der Arbeitgeber nicht, dann stellt sich häufig die Frage für den Arbeitnehmer, ob er nicht selbst das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB berechtigt, wenn der Arbeitgeber für einen erheblichen Zeitraum mit der Lohnzahlung in Rückstand ist oder häufig zu spät zahlt.
Auf jeden Fall ist aber eine Abmahung erforderlich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese schon deshalb entbehrlich ist, das zum Beispiel der Arbeitgeber vor vornherein angekündigt hat, „er werde nicht zahlen“!
Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen Verzug von 6 Tagen des Arbeitslohnes ohne Abmahung noch nicht möglich ist.