Verjährung Arbeitsrecht

Wann verjähren Urlaubsansprüche?

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Wann verjährt der Urlaubsanspruch?
Urlaub und Verjährung

Die Frage nach der Verjährung von Urlaubsansprüchen spielt mittlerweile wieder eine größere Rolle. Normalerweise verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der Regelzeit innerhalb von drei Jahren ab ihrer Entstehung, wobei die Anspruchsverjährung am Ende des Jahres beginnt, also am 31. Dezember. Dies ist eine Besonderheit des deutschen Rechts.

Dazu regelt § 199 Abs. 1 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Verjährungsbeginn nach § 199 I BGB

regelmäßige Verjährungsfrist im Arbeitsrecht

Von daher wäre die Frage eigentlich ganz einfach zu beantworten, dass Urlaubsansprüche jeweils zum Jahresende drei Jahre nach Entstehung verjähren.

Beispiel: Der Urlaub für das Jahr 2020 entsteht im Jahr 2020 und damit beginnt die Verjährung am 31.12.2020. Die Verjährung endet damit am 31.12.23.

Rechtsprechung des EuGH und neue Rechtsprechung des BAG

Ganz so einfach ist die Frage aber nicht, da mittlerweile die deutsche Urlaubsrechtsprechung sehr stark vom europäischen Recht (EG-Urlaubsrichtlinie) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof beeinflusst wird. Der EuGH hatte ja vor einiger Zeit auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen auf den Kopf gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen geändert. Diese können nun nicht mehr so einfach zum Jahresende verfallen. Zusätzliche Voraussetzungen müssen dazu vorliegen.

Verjährung jetzt wieder aktuelles Problem

Der also in der Vergangenheit viel häufiger Urlaubsansprüche einfach zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres (so auch die gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz) verfallen sind, hat sich die Fragen nach der Verjährung (die ja viel länger ist) kaum gestellt. Dies ist nun aufgrund der obigen neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen anders. Nun es ist sogar wahrscheinlich, dass Urlaubsansprüche für die vergangenen Jahre gar nicht verfallen sind, sondern nur durch die Verjährung „erlöschen“. Zu beachten ist aber, dass die Verjährung eine Einrede ist, die die Gegenseite (also der Arbeitgeber) im Prozess erheben muss!

Tod des Arbeitnehmers und Urlaub

Im Übrigen geht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch nicht mit dessen Tod unter. Die Erben können hier einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Auch hier spielt die Verjährung eine Rolle.

aktuelle Entscheidung des BAG zur Verjährung des Urlaubsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A)- ) hat nun in seiner Pressemitteilung vom 29.09.2020 mit der Nr. 34/20 mitgeteilt, dass er die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen zur weiteren Klärung dem EuGH vorlegt. Es stellt sich nämlich die grundsätzliche Frage, ob die bezahlte Urlaubsgewährung überhaupt der Verjährung unterliegt.

der Fall des Bundesarbeitsgerichts

Eine Arbeitnehmerin verlangte in einem Arbeitsgerichtsprozess die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Laufe des Prozesses hat die Gegenseite die Einrede der Verjährung erhoben.

die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob die Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sich nach den §§ 194 ff. richtet und ob der Anspruch überhaupt der Verjährung unterliegt in Rahmen einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Es ist hier also vor allem die Frage zu beantworten, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub überhaupt verjähren kann. Davon abhängig ist dann auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Vorlage zum EuGH

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht die Vorlage zum EuGH wie folgt:

Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt. 

Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Frage beurteilt.

Informationen zur Berechnung der Urlaubsabgeltung finden Sie hier.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin

Welche Verjährungsfristen gelten im Arbeitsrecht?

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Welche Verjährungsfristen gelten im Arbeitsrecht?

Die arbeitsvertraglichen Regelungen über die Verjährungsfristen finden sich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  Es gelten hier unterschiedliche Regelungen.

Ein häufiger Fehler der Arbeitnehmer besteht darin, dass diese glauben, dass die Verjährungsfristen das Maß aller Dinge in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten darstellen. Dem ist aber  nicht so, da die Hauptgefahr im Arbeitsrecht nicht von Verjährungsfristen ausgeht, das diese recht lang sind, sondern von den so genannten Ausschlussfristen

Grundsatz:

Die Verjährung für die meisten arbeitsvertraglichen Ansprüche, wie z.B. Zahlung von Lohn, Überstunden und Urlaubsabgeltung beträgt 3 Jahre. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.

Zu beachten ist aber!

Die Verjährung spielt im Arbeitsrecht keine sehr große Rolle. In fast allen Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen findet man sog. Ausschlussfristen oder Ausschlussklauseln (meist am Schluss des Vertrags). Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits viel eher (im Arbeitsvertrag beträgt die Mindestfrist 3 Monate).

Oft sind aber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag unwirksam, da solche Klauseln sorgfältig formuliert werden müssen. Darüber hinaus können z.B. Ansprüche auf Zahlung von Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr verfallen (nur durch gerichtlichen Vergleich:

Weitere Verjährungsfristen:

I. 3 Monate

Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbotes durch einen Handelsgehilfen nach § 60 HGB verjähren innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem abgehende Arbeitgeber Kenntnis vom Abschluss des verbotenen Geschäfts hat (§ 61 Abs. 2 1. Halbsatz HGB).

II. 6 Monate

Gemäß § 548 BGB verjähren Ansprüche aus einem Mietvertrag über eine Werksmietwohnung in sechs Monaten.

III.  3 Jahre

Die wichtigste Verjährungsfrist-dies ist auch die regelmäßige Verjährungsfrist-ist die dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist gilt insbesondere auch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Früher betrug die Frist, zum Beispiel für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers 2 Jahre. Nach der Einführung des neuen Verjährungsrechtes ab dem 1.1.2002 beträgt nun die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese Frist gilt auch für ein Großteil der arbeitsvertraglichen Ansprüche, also nicht nur für den Arbeitslohnanspruch.

Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet von daher auch zum Jahresende (nach 3 Jahren).

IV.  5 Jahre

Ansprüche aus der Verletzung eines aus § 60 HGB folgenden Wettbewerbsverbotes durch einen Handlungsgehilfen verjähren gemäß Paragraph 61 Abs. 2 zweiter Halbsatz HGB in fünf Jahren Abschluss des verbotenen Geschäfts. Dies gilt unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers.

V.  10 Jahre

Innerhalb von 10 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung sind.

VI.  30 Jahre

Innerhalb von 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen und nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung sind. Sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht bereits nach 10 Jahren verjährt sind.

Verjährung und Verwirkung

Wie bereits ausgeführt, ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren meist nicht das Problem des Arbeitnehmers. Welche Arbeitnehmer wartet schon drei Jahre, bevor er seinen Arbeitslohnanspruch einklagt? einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn zum Beispiel aber auch andere Ansprüche des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers können vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirken.

Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, welches das Vertrauen einer Vertragspartei schützt unter anderen Partei aufgrund widersprüchlichen Verhaltens den Anspruch nicht zuerkennt. Die Verwirkung besteht aus einem Zeitmoment und einem Umstandsmoment. Es muss seit der Entstehung des Anspruches ein langer Zeitraum vergangen sein (wie lang dieser Zeitraum ist, hängt vom Einzelfall ab) und der Anspruchsgegner durfte darauf vertrauen, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird.

Beispiel: der Arbeitnehmer A hat einen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber B in Höhe von 2000 €. Der A macht diesen Anspruch- obwohl ihm bekannt ist – gegenüber dem B über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht geltend ( Zeitmoment). In einem Gespräch,  welches der Arbeitnehmer  A mit dem Arbeitgeber B geführt hat, sagte dieser zum Arbeitgeber, „dass dass er sich den Lohn sonstwo hinstecken könne.“ Hier könnte man von einer Verwirkung ausgehen, obwohl der Lohnanspruch noch nicht verjährt ist.

Verjährung und Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist ist etwas anderes als die Verjährung oder die Verwirkung. Die Verjährung beachtet das Gericht nur, wenn sich eine Partei darauf beruft. Die Wirkung greift in die meisten Fällen nur dann, wenn eine Seite gezielt die Umstände der Verwirkung vorträgt. Bei der Ausschlussfrist ist es so, dass diese von Amts wegen – also vom Arbeitsgericht – berücksichtigt wird.

Der Arbeitnehmer trägt meistens nur zu seinen Lohnanspruch vor und für diesen Fall gilt z.B. ein Tarifvertrag, zum Beispiel der Bundesamtestarifvertrag für das Baugewerbe. Das Arbeitsgericht erkennt dies und weiß sofort darauf hin, dass hier eine Ausschlussfrist von 2 x 2 Monaten gilt. Hat der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, wird der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn als unbegründet abgewiesen. Ausschlussfristen sind sich häufig in Tarifverträgen, aber auch immer häufiger in Arbeitsverträgen.

In Arbeitsverträgen (ohne anwendbaren Tarifvertrag) muss die Frist auf jeder Stufe wenigstens 3 Monate betragen, ansonsten ist die Regelung über die Ausschlussfrist unwirksam.

Ansprüche auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes (jetzt € 8,84 brutto die Stunde) können nicht durch eine Ausschlussfrist verfallen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht in Marzahn

siehe auch hierzu: „Verwirkung, Verjährung und Ausschlussfrist im Arbeitsrecht