Verdi
Amazon gewinnt vor dem Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin (7.4.2016, 41 Ca 15029/15) hat es Ver.di untersagt, auf dem Betriebsgelände von Amazon Streikmaßnahmen durchführen. Damit entschied gestern das Arbeitsgericht Berlin – in der in der Pressemitteilung bereits angekündigten Verhandlung – zu Gunsten von Amazon.
Das Problem für Ver.di bestand darin, dass der Streik auf einem Parkplatz, der zum Amazon-Betriebsgelände gehört, durchführen wollte.
Das Arbeitsgericht Berlin steht auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichet ist, die Gewerkschaft in einem gegen ihn selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen, in dem hier ein Teil des Betriebsgeländes (Parkplatz) zur Verfügung gestellt wird.
Von daher untersagte das Arbeitsgericht Berlin hier den Streik der Ver.di auf dem Betriebsgelände von Amazon.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ab 1.7.2015 höherer Mindestlohn – € 8,94 pro Stunde- in der Abfallwirtschaft.
Verdi hat mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) nun einen neuen tariflichen Mindestlohn (Mindestlohn Abfallwirtschaft) vereinbart. Der Tarifvertrag wird wohl demnächst für allgemeinverbindlich erklärt.
ab 1.7.2015 steigt der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft
Die Beschäftigten in der Abfallwirtschaft erhalten ab dem 1.7.2015 einen höheren Mindestlohn pro Zeitstunde. Der Mindestlohn steigt dann von € 8,86 brutto pro Zeitstunde auf € 8,94 brutto pro Zeitstunde.
ab 1.1.2016
Ab dem 1.1.2016 wird es dann eine weitere Erhöhung auf € 9,10 brutto pro Zeitstunde geben.
A. Martin
BAG: Frage des Arbeitgebers nach Gewerkschaftszugehörigkeit kann unzulässig sein
Der BAG hatte hier nicht den Fall zu entscheiden, der Frage des Arbeitgebers an einen Bewerber nach dessen Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine solche Frage ist allgemeinhin unzulässig und der Arbeitnehmer hat hier das Recht zur Lüge.
Vielmehr ging es um die Auskunft, die der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangte, ob diese Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Es ging dabei für den Arbeitgeber um die Klärung, ob und wenn ja wie viele Arbeitnehmer Mitglieder Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Betrieb sind, da im Betrieb zwei unterschiedliche Gewerkschaften bestanden und mit der einen (Verdi) kurz zuvor ein Tarifvertrag geschlossen wurde, mit der anderen (GDL) aber nicht.
Die GDL verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Befragung der Arbeitnehmer zu unterlassen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. November 2014 – 1 AZR 257/13 -) wies den Unterlassungsantrag der GDL zurück, allerdings aus deliktsrechtlichen Gründen.
Das BAG führte in seiner Pressemitteilung aber aus, dass durch eine solche Befragung durch den Arbeitgeber die Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt wird.
Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.
Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg.
RA A. Martin
BAG: Arbeitnehmer dürfen E-Mail-Account des Arbeitgebers nicht für Streikaufrufe benutzen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsvorsitzender in einem Krankenhaus und darüber hinaus Mitglied von Verdi war, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten betrieblichen E-Mail Account nicht dafür benutzen darf, um über diesen zum Streik gegenüber seinem Arbeitgeber aufzurufen.
BAG- Beschluss
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR31/12) sah hier einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, der nicht gehalten war, mit eigenem Betriebsmitteln (E-Mail-Acount) den gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
In seiner Pressemitteilung führ das Bundesarbeitsgericht von daher aus:
Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
A. Martin