unwirksame Versetzung
Entschädigung bei unwirksamer Versetzung

Schadensatz und Versetzung
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28.11.2019- 8 AZR 125/18) kann eine unwirksame Versetzung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers auslösen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung befolgt hat.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Metallbaumeister beschäftigt. Ab November 2014 versetzte die beklagte Arbeitgeberin den Kläger für mindestens zwei Jahre vom Betriebssitz in Hessen in ihre ca. 487 km entfernte Niederlassung in Sachsen. Der Kläger ging gerichtlich gegen die Versetzung vor, befolgte diese aber zunächst. Er behielt seinen Wohnsitz in Hessen, nahm sich jedoch eine Zweitwohnung in Sachsen.
Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung
Mit Urteil vom 20.5.2016 stellte das Hessische LAG die Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers fest.
Fahrkosten- 15.540 km mit eigenem Pkw
Im Zeitraum von Juni bis September fuhr der Kläger 32 Mal von Hessen nach Sachsen (insgesamt 15.540 km). Hierfür verlangt er Fahrtkostenersatz nach einer Kilometerpauschale von 0,30 €, insgesamt 4.662 €.
Klage auf € 4.662 für Pkw-Fahrten
Der Arbeitnehmer verklagte die Arbeitgeberin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der obigen Fahrkosten zur Arbeitsstelle in Sachsen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht.
Anspruch aus § 280 BGB
Als Anspruchsgrundlage sah das BAG den § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die beklagte Arbeitgeberin durch die unwirksame Weisung ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe. Aufgrund dessen ist dem klagenden Arbeitnehmer auch ein Schaden entstanden, nämlich die Fahrtkosten.
kein Mitverschulden des Arbeitnehmers
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB – welches zur einer Kürzung oder sogar Ausschluss des Anspruchs hätte führen können – sahen die Bundesrichter aber nicht. Das BAG führt dazu aus, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen war, der Versetzung nicht nachzukommen. Der Gefahr einer arbeitsrechtlichen Sanktion (Abmahnung/ Kündigung) musste sich der Kläger nicht aussetzen. Von daher bekam der Kläger hier die gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro km (Trennungsgeldverordnung) abgegolten.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht