Unverfallbarkeit

Mindestlohn steigt auf € 9,19 brutto zum 1.1.2019

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Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.1.2019 erneut erhöht worden. Dieser beträgt nun € 9,19 brutto pro Stunde. Zuvor betrug der gesetzliche Mindestlohn € 8,84 brutto pro Zeitstunde. Eingeführt wurde dieser im Jahr 2015.

zwingende gesetzliche Vorschriften

Die Vorschriften über den Mindestlohn sind zwingend. Zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht, so kann der Arbeitnehmer diesen einklagen.

kein Verfall des Mindestlohns

Dies geht auch für einen langen Zeitraum rückwirkend, denn der Mindestlohn kann nicht aufgrund von Ausschlussklausseln/ Verfallsklausel in Arbeitsverträgen/ Tarifverträgen verfallen (siehe § 3 des Mindestlohngesetzes). Der Mindestlohn ist unverfallbar. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die den Mindestlohn vom Verfall nicht ausnehmen, sind unwirksam.

Nur durch gerichtlichen Vergleich kann auf den Mindestlohn verzichtet werden.

Gehälter müssen wenigstens € 9,19 brutto pro Stunde betragen

Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber letztendlich den Stundenlohn in dieser Höhe wenigstens zahlt. Bei monatlichen Gehältern gilt dies genauso, wie bei Stundenlohnvereinbarungen.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn-Hellersdorf

Ab heute tritt der gesetzliche Mindestlohn in Kraft!

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Ein frohes und gesundes Jahr 2015 wünsche ich zunächst!

Ab heute tritt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde in Kraft.

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes war sehr stark umstritten. In einigen Branchen (so z.B. im Bau) gab es bereits aufgrund von allgemeinverbindlicher Tarifverträge branchenabhängige Mindestlöhne.
Die Einführung des Mindestlohnes hat zur Folge, dass Arbeitnehmer – unabhängig von der Branche – ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von zunächst € 8,50 brutto pro Stunde haben. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Der Mindestlohnanspruch gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht ändert. Der Mindestlohnanspruch  kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen (reduziert) werden und der Anspruch verfällt auch nicht aufgrund von Ausschlussklauseln!

Neben der Einführung des Mindestlohnes ergeben sich für einige Branchen nicht unerhebliche Dokumentationspflichten. Dies wird auch dazu führen, dass in diesen Branchen sog. Überstundenprozesse einfacher gegen den Arbeitgeber zu führen sein werden, da dieser nicht einfach pauschal den Anfall der Überstunden (sofern dies überhaupt noch nach der geänderten Rechtsprechung des BAG zu der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenklagen möglich ist) bestreiten kann; er muss nämlich die Arbeitszeit dokumentieren.

Mit Sicherheit wird die Einführung des Mindestlohnes und dessen Unverfallbarkeit auch weitreichende Auswirkungen auf Lohnklagen von Arbeitnehmern haben. Das Problem der Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen entschrärft sich zumindest für den Lohn in Höhe des Mindestlohnes.

Die Anpassung von Arbeitsverträgen an den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn wird ebenfalls zu Problemen in der Praxis führen. Wahrscheinlich werden nicht wenige Arbeitgeber, die den Mindestlohn auf den Monat hochrechnen; hier mit dem Faktor 4 zu rechnen, ist falsch ist; denn nicht jeder Monat hat 4 Wochen.

Ob der Mindestlohn dazu führen wird, dass Arbeitsplätze abgebaut werden und es erheblich mehr „Teilzeitbeschäftigte“ und Scheinselbstständige geben wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt A. Martin