TVöD
Kürzung von Urlaub in der Elternzeit

Kürzung von Urlaub in der Elternzeit
Wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub in der Elternzeit kürzen kann?
Viele Arbeitnehmer wissen dies nicht und dies gilt auch für Arbeitgeber, dass grundsätzlich der Arbeitgeber den Urlaub in der Elternzeit kürzen kann. Es geht dabei um den Urlaubsanspruch, den der Arbeitnehmer während der Elternzeit erwirbt.
Kürzungsrecht nach § 17 BEEG
§ 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG regelt nämlich die Möglichkeit des Arbeitgebers, dass dieser den Urlaubsanspruch, der für den Arbeitnehmer während der bestehenden Elternzeit entsteht, kürzen kann. Faktisch läuft die Kürzung darauf hinaus, dass letztendlich der Urlaubsanspruch in der Elternzeit entfällt. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber dieses Kürzungsrecht auch tatsächlich ausüben muss.
gesetzliche Grundlage für die Kürzung des Urlaubsanspruchs
Wie bereits ausgeführt findet man die Rechtsgrundlage dafür in § 17 des BEEG. Die Norm lautet wie folgt:
§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
§ 17 BEEG
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Abgabe der Kürzungserklärung durch Arbeitgeber
Dazu ist erforderlich, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgibt. Diese Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer nachweislich zugehen. Im Zweifel – oft gibt es später Streit bei der sog. Urlaubsabgeltung – muss der Arbeitgeber also den Zugang dieser Erklärung beim Arbeitnehmer nachweisen.
Entscheidung des LAG Niedersachsen Urteil vom 17.5.2022 – 10 Sa 954/21)
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 17.5.2022 – 10 Sa 954/21) hatte nun zwei Probleme im Zusammenhang mit dieser Kürzung des Urlaubs in der Elternzeit zu entscheiden.
Zum einen ging es darum, ob eine tarifliche Norm die Kürzungserklärung des Arbeitgebers ersetzen kann, so dass der Arbeitgeber nicht mehr ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer die Kürzung des Urlaubs in der Elternzeit erklären muss. Zum anderen ging es darum, innerhalb welcher Zeitspanne der Arbeitgeber das Kürzungsrecht ausüben muss.
Kürzung durch tarifvertragliche Regelung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass § 26 Absatz 2 c des TVöD nicht ausreicht, um eine entsprechende Kürzungserklärung in der Elternzeit zu ersetzen. Das Gericht gehe davon aus, dass eine tarifvertraglichen Norm die Kürzungserklärung des Arbeitgebers nicht ersetzen kann.
Zeitrahmen für die Abgabe der Kürzungserklärung
Weiter hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen weiten zeitlichen Rahmen hat, um sein Kürzungsrecht zu erklären. Das Kürzungsrecht kann vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausgeübt werden. Dabei gelten allerdings zwei Ausnahmen. Zum einen kann das Kürzungsrecht nicht mehr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Wenn also das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitgeber hier nicht mehr kürzen. Darüberhinaus hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht auch nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser Elternzeit in Anspruch nimmt, erklärt werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub an einen gesetzlichen Feiertag zuweisen?
An gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei. Es kann sich aber etwas anderes ergeben, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel-aufgrund des Arbeitsvertrages-verpflichtet ist auch gerade an einen Feiertag zu arbeiten. Möchte der Arbeitnehmer dann an diesem Tag frei haben, also an dem Tag, der gesetzlicher Feiertag und gleichzeitig Arbeitstag für den Arbeitnehmer ist, stellt sich die Frage, ob dies nur dadurch geht, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch geltend macht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem im öffentlichen Dienst ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag hätte arbeiten müssen vom Arbeitgeber an diesem Tag einen Urlaubstag zugewiesen bekommen hat. Der Arbeitnehmer stand auf dem Standpunkt, dass dies nicht zulässig sei, da der gesetzliche Feiertag allgemein frei sei und von daher kein Urlaub für diesen Tag verbraucht sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Das BAG geht davon aus, dass der Arbeitgeber hier Urlaub für die gesetzlichen Feiertag zuweisen durfte, da der Arbeitnehmer an diesem Tag hätte arbeiten müssen.
Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:
Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
…………….
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
RA A. Martin
Kündigung bei Weigerung der ärztlichen Untersuchung?
Kündigung bei Weigerung der ärztlichen Untersuchung!
Ein Arbeitnehmer muss nicht alles machen, was der Chef will. Aber manchmal kann es schon Sinn machen der Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten. Dies musste nun ein Abeitnehmer schmerzlich erfahren, der sich weigerte eine ärztliche Untersuchung folge zu leisten und deshalb gekündigt wurde.
Kündigung – LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 12. 5. 2009 – 5 Sa 458/08
Das LAG Schleswig-Holstein hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer eine ärztliche Untersuchung verweigerte und gekündigt wurde.
Folgender Sachverhalt:
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes wurde vom Arbeitgeber zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert, zu der er nach § 3 Abs. 4 TvÖD verpflichtet war. Der Angestellte erschien nicht und wurde abgemahnt. Nach einer nochmaligen Aufforderung erschien er widerum nicht zur Untersuchung und wurde außerordentlich – verhaltensbedingt – gekündigt.
Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und wehrte sich gegen die Kündigung. Am Ende gewann der Angestellte das Kündigungsschutzverfahren, allerdings mit einem bitteren Beigeschmack. Die Kündigung wäre durchaus möglich und gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitgeber konnte nur nicht die Rechtmäßigkeit der vorherigen Abmahnung nachweisen, da der Angestellte vortrug, dass er die erste Ladung zur Untersuchung nicht rechtzeitig bekommen hatte. Damit war nicht klar, ob die Abmahnung zur Recht erteilt wurde, was zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt wurde.
Fazit:
Eine Kündigung wegen der Verweigerung der Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn vorher abgemahnt wurde und eine Verpflichtung des Angestellten zur Ableistung dieser Untersuchung besteht (wie z.B. bei Beamten nach § 3 Abs. 4 TvÖD).
Vergütung der Freizeit für Personal auf Schiff?
Vergütung der Freizeit für Personal auf Schiff?
Was as macht ein Bordingenieur in seine Freizeit? Besser wäre wohl die Frage, wo verbringt ein Bordingenieur seine Freizeit?
Die Antwort ist das Problem: Auf dem Schiff!
Da die Freizeit nicht so verbracht werden kann, wie der Ingenieur es sich vorstellt, kann sich schnell die Frage stellen, ob nicht die Freizeit die ohnehin auf dem Schiff -mangels Landgang – zu verbringen ist, nicht vom Arbeitgeber (der öffentlichen Hand) nach dem TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) zu vergüten ist. Der Bordingenieur meinte auch, dass die Freizeit faktisch auchein Bereitschaftsdienst ist, da er nimmer mit Sondereinsätzen rechnen müsse.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich damit zu beschäftigen (BAG Urteil vom 28. Mai 2009 – 6 AZR 141/08 ) und entschied, dass eine Vergütung der Freizeit hier ausscheidet.
Das BAG wies – wie alle Vorinstanzen auch – die Klage zurück, da eine Anordnung auf Verbleib an Bord durch den Arbeitgeber nie getroffen wurde.