Sozialversicherungbeiträge
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, wird in der Regel vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich mit seinem arbeitsrechtlichen Problem beschäftigen soll, den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung melden und um Deckungszusage bitten.
Wann ein Versicherungsfall bei einer betriebsbedingten Kündigung und bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegt, hatte ich ja schon thematisiert. Nun stellt sich die Frage, wann kann der Arbeitnehmer die Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers bei einer krankheitsbedingten Kündigung bekommen?
krankheitsbedingte/ personenbedingte Kündigung und Rechtsschutzzusage im Arbeitsrecht
Bei der betriebsbedingten Kündigung reicht die Androhung mit der Kündigung als Rechtsschutzfall nicht aus; der Arbeitgeber muss erst kündigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist dies anders; es reicht schon das Behaupten des Rechtsverstoßes des Arbeitnehmers und das Drohen mit der Kündigung.
Bei der krankeitsbedingten Kündigung tritt der Versicherungsfall und damit der Eintritt der Rechtsschutzversicherung auch erst mit der Kündigung ein.
Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?
Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?
Insolvenz ist wohl zurzeit des meist gefürchtete Wort der Arbeitnehmer. Leider ist gerade in den Medien die Insolvenz von Firmen ständig present. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was bei der Insolvenz des Arbeitgebers geschieht.
1. Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst trotz der Insolvenz weiter und wird nicht durch das Insolvenzverfahren beendet, § 108 InsO. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein besonderes Kündigungsrecht muss aber erst davon Gebrauch machen. Bis dahin verbleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis. Anstelle des Arbeitgeber tritt aber der Insolvenzverwalter, der mit der Bestellung als solcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt.
Eine Insolvenz muss nicht immer die Abwicklung und Zerschlagung der Firma und den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge haben. In einigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter die Firma auch an einen Interessenten veräußern.
2. der Arbeitslohnanspruch in der Insolvenz
Ausstehender Arbeitslohn vor der Insolvenz des Arbeitgebers wird für den Zeitraum der letzten 3 Monaten vor der Insolenz als Insolvenzgeld (nicht Insolvenzausfallgeld) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag des Arbeitslohnes. Es ist ein Antrag durch den Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen. Die Sozialversicherungbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit selbst.
Ausstehender Arbeitslohn nach der Insolvenzeröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der Insolvenz, sollte er sich dessen bewusst sein und sich auf jeden Fall informieren. Häufig ist es aber so, dass der Insolvenzverwalter schon noch den vollen Lohn der Arbeitnehmer zahlen kann und zahlt. Man sollte sich aber trotzdem informieren.
3. Kündigung in der Insolvenz
In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmern mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist, dass sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss der Insolvenzverwalter dieses beachten. Das heisst, dass eine Kündigung des Insolvenzverwalters während der Insolvenz nicht ohne Weiteres wirksam sein muss. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters durch Erhebung einer Kündigungssschutzklage wehren. Dies macht dann Sinn, wenn klar ist, dass die Gesellschaft des Arbeitgebers- mit weniger Belegschaft – weitergeführt werden soll. Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen den Insolvenzverwalter selbst und nicht gegen den Arbeitgeber.
Für den Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein außerordentlicher Kündigungsgrund, so dass eine Kündigung nur deshalb nicht außerordentlich möglich ist.