Schriftformklausel
Kündigung im Arbeitsrecht ab 1. Oktober 2016 noch schriftlich notwendig?
Ab dem 1. Oktober 2016 ändert sich das „Recht des Kleingedruckten“, nämlich das sog. Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Recht findet Anwendung, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt.
AGB-Recht gilt auch für Arbeitsverträge
Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auch im Arbeitsrecht – unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechts – Anwendung.
§ 309 Nr. 13 BGB – geänderte Fassung ab dem 1. Oktober 2016
Zum 1. Oktober 2016 ist nun eine wichtige Vorschrift des AGB-Rechts geändert worden, nämlich § 309 Nr. 13 BGB.
Und zwar wie folgt:
§ 309 Nr. 13 BGB
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
starke Auswirkungen im zivilrechtlichen Bereich der Änderungen/ Kündigungen für Verbraucherverträge
Im zivilrechtlichen Bereich – bei sog. Verbraucherverträgen – waren Kündigungen meist schriftlich vorzunehmen; so schrieben es die AGB der Unternehmen vor. Damit wollte man vor allem auch eine Hemmschwelle in Bezug auf den Anspruch der Kündigung schaffen. Das ändert sich nun zum 1. Oktober 2016, denn ab dann kann der Verbraucher hier auch z.B. per E-Mail (Textform) den Vertrag kündigen.
Ab dem 1. Oktober 2016 sind nun AGB unwirksam, die für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner (Verbraucher) die Schriftform verlangen; die Textform ist hier ausreichend (also auch SMS/Mail/Fax).
Änderung des AGB-Recht hat auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Die obigen Regelungen gelten grundsätzlich auch für das Arbeitsrecht und für arbeitsrechtliche Verträge und Willenserklärungen.
arbeitsrechtliche Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen auch zukünftig schriftlich erfolgen
Allerdings gilt nach wie vor, dass Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber schriftlich erfolgen müssen. Dies deshalb, da das Schriftformgebot sich nicht aus AGB des Arbeitgebers (also aus dem „Kleingedruckten im Arbeitsvertrag“) ergibt, sondern aus dem Gesetz selbst (§ 623 BGB). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Textform (SMS/ Whats Up/ Fax/ E-Mail) ist von daher nach wie vor nicht möglich.
Dies gilt auch für den Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB). Auch hier schreibt das Gesetz die Schriftform vor.
Auswirkungen z.B. bei Ausschlussklausel/ Schriftformklauseln
Trotzdem hat die Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Sofern der Arbeitsvertrag für bestimmte Erklärungen die Schriftform vorschreibt, wie z.B. für die Geltendmachung für Rechten im Rahmen von Ausschlussfristen oder oder Änderungen des Arbeitsvertrages (Schriftformklausel).
Anwendung auf alle Verträge ab 30.09.2016
Die neue Regelung gilt zwar gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Kann mein Chef den Arbeitsvertrag mündlich ändern?
Kann mein Chef den Arbeitsvertrag mündlich ändern?
In der Frage stecken zwei Problemkreise. Zum einen das einseitige Abändern des Arbeitsvertrages und zum anderen, die Frage, ob dies schriftlich erfolgen muss.
Änderung des geltenden Arbeitsvertrages
Der Arbeitsvertrag kommt durch die Zustimmung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu Stande. Er verpflichtet beide Seiten, also wäre es doch seltsam, wenn nun eine Seite einseitig den Vertrag nach Belieben ändern könnte. Von daher gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Änderung des Vertrages nur mit beidseitiger Zustimmung möglich ist. Welche Form diese Zustimmung dann bedarf (schriftlich oder mündlich), ist eine andere Frage. Jedenfalls kann der Arbeitgeber nicht einseitig die Bestimmungen des Arbeitsvertrages ändern.
Form von Änderungen des Arbeitsvertrages
Wenn nun aber beide Seiten einer Änderung des Arbeitsvertrages zustimmen, kann es trotzdem ein „böses Erwachen geben“, wenn diese Änderunge trotzdem nicht wirksam ist, weil die dafür erforderliche Form nicht eingehalten wurde. Hier ist zu unterscheiden:
keine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
Ohne Vereinbarung, dass alle Änderungen des Arbeitsvertrages schrifltich erfolgen müssen, können grundsätzlich Änderungen des Vertrages wirksam auch mündlich vorgenommen werden. Der Umstand, dass alle wesentlichen Änderungen eigentlich nach dem Nachweisgesetz vom Arbeitgeber dokumentiert werden müssen, führt nicht dazu, dass mündliche Änderungen unwirsam sind. Das Nachweisgesetz selbst schreibt nämlich die Unwirksamkeit bei Verstoß gegen den Nachweis nicht vor. Von daher wären die mündlichen Änderungen wirksam. Ob der Arbeitnehmer dies dann später beweisen kann, ist eine andere Frage. Hier kann das Nachweisgesetz dann helfen und evtl. die Beweislast umkehren.
Schriftformklausel
Ist im Vertrag aber eine Schriftformklausel vorhanden, die vorschreibt, dass Änderungen schriftlich erfolgen müssen und ggfs. selbst die Abbedingung der Schriftform ebenfalls schriftlich erfolgen muss (doppelte Schriftformklausel), dann sind Änderungen tatsächlich erst wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Schriftform ist nicht Textform (E-Mail).