Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe und Schriftform

Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren
Die Prozesskostenhilfe spielt im Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Es kann nämlich vorkommen, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Lohnklage einreichen möchte, allerdings die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hier wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer den Anwalt selbst bezahlen müsste . Vor dem Arbeitsgericht gilt nämlich die Regelung, dass außergerichtlich und in der ersten Instanz jede Partei, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, immer die eigenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 12 Abs. 1a ArbGG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung
Bei der Prozesskostenhilfe muss man unterscheiden zwischen der Prozesskostenhilfe, die letztendlich nur die Frage betrifft, ob die Gerichtskosten selbst zu tragen sind und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Bei der Beiordnung geht es darum, ob dem Arbeitnehmer nicht nur die Gerichtskosten zunächst erlassen werden, sondern ob er auch die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Staatskosten in Anspruch nehmen kann. Dies sind zwei verschiedene Fragen, auch wenn man in der Praxis oft selbstverständlich davon ausgeht, dass bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Anwalt beigeordnet wird. Dies ist eben nicht immer der Fall.
Darlehen des Staates
Darüber hinaus kann die Prozesskostenhilfe auch als Ratenzahlung gewährt werden und die Gewährung von Prozesskostenhilfe heißt noch lange nicht, dass der Staat dem Bedürftigen das Geld schenkt, sondern dies ist eher als eine Art Darlehen zu verstehen. Der Arbeitnehmer bzw. die bedürftige Person, denn auch ein Arbeitgeber kann Prozesskostenhilfe für ein Arbeitsgerichtsverfahren bekommen, muss bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens jedes Jahr wenigstens einmal ein Auskunft über sein Einkommen erteilen und es kann im Nachhinein dann die Gewährung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden mit der Folge, dass die Kosten dann zu zahlen sind.
Finanzierung von Lohnklagen und Kündigungsschutzklage
Wenn also der Arbeitnehmer eine Lohnklage über 1000 € brutto erheben möchte, dann macht die Erhebung über ein Rechtsanwalt kaum Sinn, da die Anwaltskosten hier vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, auch wenn der Arbeitgeber ohne Grund den Lohn einfach nicht gezahlt hat. Auch bei einer Kündigungsschutzklage kommt nicht selten der Gedanke, diese über Prozesskostenhilfe zu finanzieren.
Prozesskostenhilfe – Gewährung durch das Gericht
Hier stellt sich dann die Frage, ob gegebenfalls das Arbeitsgerichtsverfahren über Prozesskostenhilfe finanziert werden soll. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht über ausreichend wirtschaftliche Mittel verfügt, Einkommen/Vermögen, um den Arbeitsgerichtsprozess selbst zu finanzieren.
Voraussetzungen für die Gewährung der PKH
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen von daher drei Voraussetzung vorliegen:
- Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse
- Keine Mutwilligkeit
- Erfolgsaussichten
keine Anwaltsbeiordnung in einigen Fällen
Zu beachten ist aber, dass gerade im Arbeitsgerichtsverfahren, hier kann ich aus Erfahrung im Bezug auf das Arbeitsgericht Berlin jedenfalls sprechen, keine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erfolgt, wenn es sich um eine einfache Lohnklage handelt und der Arbeitnehmer auch eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers hat und der Arbeitgeber einfach den unstreitigen Lohn nicht zahlt. Hier bekommt selbst die mittellose Partei-zumindest beim Arbeitsgericht Berlin-keinen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht die Prozesse selbst einleiten kann, da er dort Hilfe bei der Klageerhebung bekommen. Zwar findet keine Rechtsberatung statt, diese dürfte aber in solchen Fällen auch nicht notwendig sein, denn es ja ganz klar, welcher Lohn hier geltend zu machen ist.
Einkommensverhältnisses
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht ist erforderlich, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diesen Antrag kann der Arbeitnehmer selbst stellen oder auch ein Rechtsanwalt. Der Arbeitnehmer muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht erklären. Dazu ist ein entsprechender Vordruck vom Arbeitnehmer komplett auszufüllen und beim Gericht einzureichen. Nur so kann der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Formularerklärung
Er stellt sich dann die Frage, ob die entsprechende Erklärung, also das Formular, vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist. Bisher ist man in der Regel davon ausgegangen, dass dies erforderlich ist. Der Arbeitnehmer unterschreibt die entsprechende Formularerklärung und gleichzeitig gibt er damit auch eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sie Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Von daher haben die Gerichte in der Vergangenheit darauf geachtet, dass die entsprechenden Erklärungen auch unterschrieben waren.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm
Nun gibt es eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Beschluss vom 6.12.2021 – 14 Ta 410/21), wonach es nicht zwingend erforderlich ist, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschrieben sein müssen.
Sachverhalt
Beim Fall des Landesarbeitsgerichtes Hamm reichte ein Rechtsanwalt per Computer Fax ein Prozesskostenhilfegesuch beim Arbeitsgericht ein, wobei weder der Prozesskostenhilfeantrag des Anwalts für seine Mandanten als auch die PKH-Erklärung unterschrieben waren.
Beschluss des LAG Hamm
Trotz alledem hier das Landesarbeitsgericht dies für ausreichend und führte dazu aus:
Ein Prozesskostenhilfeantrag, der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss vom Antragsteller unterschrieben und mit der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versehen werden (vgl. BGH 4. Mai 1994 – XII ZB 21/94 – juris, Rn. 8).
Dieser Anforderung ist hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt, wenn feststeht, dass diese von der Partei stammt. § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahre 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (vgl. BGH 10. Juli 1985 – IVb ZB 47/85 – juris, Rn. 3). Ein solches Erfordernis stellt auch die PKHVordruckVO vom 22. Januar 2014 nicht auf (vgl. LAG Schleswig-Holstein 17. Mai 2017 – 6 Ta 67/17 – juris, Rn. 14). Ein vollständig ausgefüllter Erklärungsvordruck kann auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht (Sächsisches LAG 25. Oktober 2018 – 4 Ta 52/18 (8) – juris, Rn. 18).
Es entspricht im Übrigen der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung, dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen und die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen. Entspricht bei einem solchen Computerfax ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – juris, Rn. 15 f.; ebenso BVerfG 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00 – juris, Rn. 20 ff.). Insoweit ist zu beachten, dass ein Computerfax wie auch das Telefax kein im Sinne des § 46c ArbGG elektronisches, sondern weiterhin – nach Ausdruck – ein schriftliches Dokument ist und dementsprechend keiner elektronischen Signatur bedarf.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, indem er unter Hinweis auf die gewählte Übertragungsform („Computerfax“) die fehlende eigenhändige Unterzeichnung erklärte. Im Übrigen sind keine Zweifel ersichtlich, dass Antrag und Erklärung nicht vom Antragsteller stammen.
LAG Hamm, Beschluss vom 6.12.2021 – 14 Ta 410/21
Anmerkung:
Die Entscheidung ist interessant. Insbesondere deshalb, dann wahrscheinlich nun vermehrt Prozesskostenhilfegesuche mit der Prozesskostenhilfe_Erklärung als Anlage über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei den Gerichten eingereicht werden. Nach der obigen Entscheidung reicht es aus, wenn klar ist, dass der Mandant die Erklärung ausgefüllt hat.
Urteile zur Prozesskostenhilfe
- BAG: PHK-Erklärung zu spät eingereicht – kein Anspruch auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
- LAG München: Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei nicht mitgeteilter Adressänderung und höheres Einkommen!
- BAG: Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nur bei Absicht oder grober Nachlässigkeit zulässig
- LAG Rheinland-Pfalz : Prozesskostenhilfe und Verbraucherinsolvenzverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg: Unwahre Angaben im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Antragsteller PKH kann ausnahmsweise auch Verschlechterung seiner
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7.9.2015 zum Aktenzeichen 21 Ta 1277/15) hat entschieden, dass eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist, wenn dies im Beschwerdeverfahren sachdienlich ist.
Von einer Sachdienlichkeit wird man in der Regel ausgehen, wenn dies prozessökonomisch ist. Dies ist der Fall, wenn das Beschwerdegericht die Höhe des zunächst festgesetzten Eigenanteils ohne weiteres prüfen kann. In diesem Fall, darf die Prozesskostenhilfepartei /Antragsteller/ Beschwerdeführer nicht auf das PKH-Abänderungsverfahren vor dem Rechtspfleger verwiesen werden. Dies wäre bloße Förmelei und würde dazu führen, dass ein neues Verfahren betrieben werden müsste, obwohl das Beschwerdegericht hier bereits entscheiden könnte.
Anwalt Andreas Martin
LAG Berlin-Brandenburg: Kindergeld ist prozesskostenhilferechtlich nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils, sondern Einkommen des Kindes
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.9.2014 – 3 Ta 1494/14) hat beschlossen, dass bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist und nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils darstellt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsfreibetrag des Kindes berücksichtigt (abgezogen).
Das LAG führt dazu in seinem Beschluss (siehe obigen Link zur Beschlussbegründung) aus:
…………..
(b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Kindergeldnicht zum Einkommen der Klägerin gerechnet.
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(aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner (früheren) Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03 -, NJW 2005, 2393). Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690).20
(bb) Das Kindergeld ist vorliegend auch nicht hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – Rn. 20, BeckRS 2011, 53176). Der Gesetzgeber hat in § 1612b BGB das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b BGB nF als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 30) (so BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 – Rn. 37, aaO). Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet (vgl. BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 – Rn. 48, aaO). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist es aber nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 – L 11 AS 1495/12 B).
Rechtsanwalt A. Martin
LAG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe für einen Arbeitsrechtsstreit trotz Rechtsschutzversicherung
Vielen Verfahren vor dem Berliner Arbeitsgericht oder dem LAG Berlin-Brandenburg werden über Prozesskostenhilfe finanziert, meist unter Beiordnung (Vertretung) eines Rechtsanwalt (was aber nicht zwingend der Fall sein muss). Wird die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, dann sind vom Antragsteller keine Gerichtskosten zu tragen, wobei unter Umständen die PKH auch mit Ratenzahlung gewährt werden kann, dann muss der Antragsteller monatlich einen Betrag an die Staatskasse entrichten. Wird darüber hinaus (und darum geht es meistens, da die Anwaltsgebühren häufig höher sind als die ohnehin vor dem Arbeitsgericht geringen Gerichtskosten) im Rahmen der PKH ein Rechtsanwalt für die Vertretung beigeordnet, dann rechnet der Anwalt später gegenüber der Staatskasse ab und der Antragsteller muss die Anwaltsgebühen nicht tragen (siehe aber Ratenzahlung).
PKH und Rechtschutzversicherung
Für die Gewährung der PKH muss der Antragsteller eine Erklärung ausfüllen (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hierbei ist anzugeben, ob eine Rechtschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt (Punkt B des Formulars). Allgemein wird von Mandanten angenommen, dass schon beim bloßen bestehen einer Rechtsschutzversicherung kein Anspruch auf PKH bestehen kann. Dies ist nicht richtig, wie dies auch die nachfolgende Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Vor dem Arbeitsgericht Eberswalde machte eine Arbeitnehmerin Entgeltansprüche geltend. Diese hatte eine Rechtsschutzversicherung, welche auch Deckungszusage für das Klageverfahren erteilte, allerdings unter der Einschränkung,dass die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des beauftragten Rechtsanwalts nicht übernommen wird.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts
Dies kommt in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer häufig vor. Dort steht meist, dass nur dann Fahrkosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalt übernommen werden, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom Gericht entfernt wohnt. Damit will man verhindern, dass sich der Versicherungsnehmer, der z.B. ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin hat, einen Rechtsanwalt aus München nimmt, der dann die Fahrtkosten und sein Abwesenheitsgeld nach Berlin später gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend macht. Anders wäre es, wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel in München wohnt und sich dort einen Anwalt nimmt und das zuständige Gericht sich in Berlin befindet. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer (ggfs. unter Einschränkungen – beschränkt auf Kosten eines Verkehrsanwalts) die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Anwalts aus München für die Reise zum Gericht nach Berlin.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im vorliegenden Fall über einen Antrag der Arbeitnehmerin auf Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld zu entscheiden.
Dabei stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zunächst klar, dass der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht, wenn der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch eintrittspflichtig ist.
Dies schließt die Bedürftigkeit des Antragstellers nur aus wenn,
- die Kosten der Rechtsverfolgung (komplett) von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sind.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann (daneben) bestehen, wenn
- durch die Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt wurde oder
- die Deckungssumme nicht zur Finanzierung des Prozesses ausreicht oder
- ein Teil der Kosten z.B. aufgrund bestehender Selbstbeteiligung nicht übernommen werden/ oder bei Beschränkung auf Anwaltskosten ohne Reisekosten und Abwesenheitsgeld
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 25.4.2014 – 21 Ta 811/14) führte dazu aus:
Durch die Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Eberswalde am Wohnort der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstehen auch keine höheren Kosten. Denn höhere Kosten entstehen nur dann, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten vom Gerichtsort weiter entfernt ist als der vom Gerichtsort am weitesten entfernte, aber noch im Gerichtsbezirk liegende Ort (Zöller-Geimer, § 121 Rn. 13a), oder die Reise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort länger dauert als die Reise von jedem anderem im Gerichtsbezirk liegenden Ort. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Laut Google-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Arbeitsgericht Eberswalde 84,5 km und die Fahrtzeit mit einem PKW 58 Minuten. Die Gemeinde Uckerland, die in der Nähe von Pasewalk und noch im Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Eberswalde liegt, ist vom Arbeitsgericht Eberswalde 92,6 km entfernt und die Fahrtzeit liegt bei über einer Stunde.
……………..
1) Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller-Geimer, § 115 Rn. 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn. 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden vom 27.11.2009 – 4 W 1188/09 -, juris; LSG NRW vom 11.02.2009 – L 1 B 25/08 AL -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.01.2003 – L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146; Zöller-Geimer, a. a. O.; Musielak-Fischer, a. a. O., jeweils m. w. N.).
RA A. Martin
BAG: Prozesskostenhilfe bei Gewerkschaftsmitgliedschaft?
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer, der Mitglied einer Gewerkschaft ist einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtverfahren hat. Dabei ist von auszuführen, dass Gewerkschaftsmitglieder in der Regel die Möglichkeit haben sich dem Arbeitsgericht Prozess durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen.
das Bundesarbeitsgericht – Prozesskostenhilfe bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
In seinem Leitsatz fasst das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 5.11.2012, 3 AZB 23/12) die Entscheidung wie folgt zusammen:
Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.
Weiter für das Bundesarbeitsgericht (Entscheidungsgründe) aus:
1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 – III ZR 147/88 – zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 – XII ZB 46/09 – Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 – VII ZB 25/08 – Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 – VI ZR 255/05 – zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 – VI ZR 255/05 – ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.
………………………………….
………………………………..
bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin – anders als vorher – negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.
Kommentierung der Entscheidung:
Vom Ergebnis her ist die Entscheidung richtig. Es wäre schwer einzusehen, weshalb jemand, der kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen darf, eine Finanzierung seines Prozesses über Prozesskostenhilfe benötigt. Wichtig ist auch, dass es hiervon aber Ausnahmen gibt, zum Beispiel dann, wenn das Vertrauensverhältnis schwer zischen dem Arbeitnehmer unter gewerkschaftlichen Vertretung zerstört ist.
Rechtsanwalt A. Martin
Schlecker – Insolvenzverwalter schickt wohl 10.000 betriebsbedingte Kündigungen an Mitarbeiter raus – was kann man dagegen tun?
Nach den neuesten Pressemitteilungen in Sachen Schlecker ist die Finanzierung der Auffanggesellschaft (Transfergesellschaft) gescheitert. Die FDP meint wohl, dass der Staat sich aus der Insolvenz raushalten soll. Angeblich sollen – laut Presse – bereits vom Insolvenzwalter 10.000 betriebsbedingte Kündigungen an die Mitarbeiter verschickt worden sein.
Die Transfergesellschaft hätte ohnehin nicht für eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter gesorgt, sondern nur für eine Übergangszeit Vermittlungsversuche der dann ehemaligen Schlecker-Mitarbeiter bei Zahlung eines geringeren Gehaltes unternommen.
Was können die Mitarbeiter nun machen?
Gegen die betriebsbedingten Kündigungen können die Mitarbeiter der Drogeriekette Schlecker innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (in Berlin wäre dies das Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1). Die Rechtswirksamkeit der Kündigung wir dann vom Arbeitsgericht überprüft. Insbesondere Mitarbeiter, die bereits langjährig bei Schlecker beschäftigt waren und gute Sozialdaten haben (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) könnten mit der Kündigungsschutzklage Erfolg haben.
Sicher ist dies natürlich nicht, da man zum jetzigen Zeitpunkt eben nicht sagen kann, ob überhaupt noch später Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (z.B. bei Weiterführung eines Teils des Betriebs oder bei Veräußerung desselben – also beim Betriebsübergang). Dies weiß wohl derzeit allein der Insolvenzverwalter.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird man als Anwalt in der Regel zur Klage raten. Gegebenenfalls kann auch eine Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses über Prozesskostenhilfe realisiert werden. Dies sollte der beauftragte Rechtsanwalt vor Ort prüfen.
Update:
Die Verfahren sind mittlerweile abgeschlossen.
LAG Berlin: Ablehnung PKH bei Erledigung vor Rechtshängigkeit
Es kommt häufig vor – gerade bei Klage auf ausstehenden Arbeitslohn – dass schon kurz nach dem Verzug mit der Zahlung – ohne Mahnung (diese ist in der Regel entbehrlich) der beauftragte Rechtsanwalt die Lohnklage beim Arbeitsgericht einreicht. Wenn der Arbeitnehmer kein Geld hat, wird häufig gleichzeitig ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Wenn dann die Gegenseite – noch vor der Zustellung der Klage – den Lohn zahlt, dann stellt sich die Frage nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der tätige Rechtsanwalt wenigstens die Verfahrensgebühr über die PKH abrechnen kann.
LAG Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, 7 Ta 2084/10- Entscheidung vom 22.11.2010) verweigert in diesen Fällen die Prozesskostenhilfe (PKH).
Das LAG führt aus:
„Prozesskostenhilfe war nicht deshalb zu bewilligen, weil die Klageforderung bei Anhängigkeit noch nicht erfüllt war. Für die gemäß § 114 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09 MDR 2010, 402 – 403). Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 119 Rd. 44). Zu diesem Zeitpunkt, der erst nach Zustellung der Klage liegt, war die Klageforderung aber bereits erfüllt.“
Kündigungsschutzklage auf Beratungshilfeschein?
Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, kommt um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht herum. Die einfachste – aber nicht immer mögliche – Finanzierung eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nicht seine Chancen dadurch verringern möchte, dass er die Kündigungsschutzklage selbst – also ohne Rechtsanwalt – erhebt, der sucht nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Häufig werden dabei die Finanzierungsmöglichkeiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe verwechselt.
Beratungshilfe und Kündigungsschutzklage
Die Beratungshilfe wird allein für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird von der Beratungshilfe nicht umfasst. Beratungshilfe muss vorher beim örtlich zuständigen Amtsgericht (also nicht Arbeitsgericht) beantragt werden. Mit dem Beratungshilfeschein geht der Mandant dann zum Anwalt, der € 10,00 vom Mandanten nimmt und den Rest gegenüber dem Gericht abrechnet. Beratungshilfe bekommt nur der, der die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht selbst finanzieren kann, z.B. Hartz-IV-Empfänger.
Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage
Anders ist dies bei der Prozesskostenhilfe (falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet), die die Finanzierung hier die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage vom Anwalt beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Gericht entscheidet dann über den Antrag. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Prozess/ Kündigungsschutzprozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Weiter sind Erfolgsaussichten erforderlich und es darf keine Mutwilligkeit vorliegen. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor dem Arbeitsgericht auch noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts, wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist.
LAG Berlin: Erschleichen von Prozesskostenhilfe bei Kauf eines Zweitfernsehers!
LAG Berlin: Erschleichen von Prozesskostenhilfe bei Kauf eines Zweitfernsehers!
Prozesskostenhilfe oder kurz PKH bekommt man als Arbeitnehmer zur Finanzierung eines Gerichtsverfahrens, z.B. einer Kündigungsschutzklage oder eines Arbeitsgerichtsprozesses auf Arbeitslohn. Eine Voraussetzung der PKH ist aber, dass der Arbeitnehmer bedürftig ist und keine ausreichenden Mittel für die Finanzierung des Prozesses hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich ein zweites Fernsehgerät während des Prozesses anschafft, bedürftig sein kann.
PKH und Bedürftigkeit
Der Bedürftige soll PKH bekommen. Die Angaben über das Einkommen und das Vermögen sind auf einen speziellen Formblatt zu erläutern und zu belegen. Diese Erklärung wird dann nochmals mit einer Unterschrift an Eides statt versichert. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Der Antragsteller muss wirtschaftlich mit seinen Mitteln umgehen und darf nicht, um die PKH zu bekommen, das Geld vor dem Prozess „verjubeln“.
Das LAG Berlin führt hier aus:
Das Landesarbeitsgericht hatte sodann darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, damit eine bedürftige Partei nicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte allein aus finanziellen Gründen verzichte. Dabei stelle sich allerdings die Frage, ob die Klägerin bedürftig sei, wenn sie nach der fristlosen Kündigung noch während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung eine „Elektroanlage“ für 1.348,69 EUR erwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine junge Frau nicht zunächst vorausschauend die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber abwarten müsse, bevor sie solche Ratenzahlungsverpflichtungen eingehe.
Die jetzt erfolgte nähere Darlegung der Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Elektroanlage deutet aber stark darauf hin, dass die Klägerin sich staatliche Prozesskostenhilfeleistungen – zunächst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – zumindest teilweise erschleichen wollte. Denn bei der „Elektroanlage“, also dem Gerät mit der Bezeichnung LG 50 PG 200 R handelt es sich erneut um den Erwerb eines Fernsehers (mit einer Bildschirmdiagonale von 50’’ = 127 cm).
LAG Berlin – PKH – Naturalunterhalt neben Geldrente berücksichtigungsfähig
LAG Berlin-Brandenburg – PKH – Naturalunterhalt neben Geldrente berücksichtigungsfähig
Häufig werden Gerichtsverfahren über die sog. PKH (Prozesskostenhilfe) finanziert. Dies gilt auch für Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Der Antragsteller muss seine Einnahmen und auch Belastungen offenbaren. Zahlt er einem Kind Unterhalt, dann wird dies als Belastung berücksichtigt. Wie ist der Fall aber, wenn der Antragsteller dem Kind Unterhalt zahlt und diese noch zusätzlich betreut. Kann dies doppelt berücksichgt werden?
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit genau so einen Fall auseinander zusetzen.
Der Antragsteller, der für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhob und gleichzeitig für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragte, teilte dem Gericht wahrheitsgemäß mit, dass der sowohl Kindesunterhalt in Höhe von € 200,00 zahle als auch das Kind teilweise betreue.
Nun fragen sich vielleicht einige Leser, wie dies möglich sein kann. Der Fall ist garn nicht so ungewöhnlich, denn es geht hier – was häufig vorkommt – um die Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts. Der Antragsteller hatte das Kind – im Rahmen seines Umgangsrechts – 1 x wöchentlich bei sich und zudem betreute er das Kind in der Hälfte der Freizeit. Dies wollte der Antragstelle auch berücksichtigt haben.
Das Arbeitsgericht Berlin gewährte dem Antragsteller und Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und berücksichtigte allein die Zahlung des Kindesunterhalts, nicht aber die Betreuung. Dagegen wandte sich der Antragsteller und das Landesarbeitsgericht Berlin (LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 17.07.2009 26 Ta 1355/09) gab ihm Recht:
„Neben der Geldrente ist auch die im Rahmen des Umgangsrechts gewährte Unterhaltsleistung berücksichtigungsfähig. Wird eine Unterhaltsrente gezahlt und betreut der Unterhaltspflichtige das Kind außerdem, ist der durch die Betreuung gewährte Unterhalt zusätzlich zu berücksichtigen. Der Betrag ist regelmäßig zu schätzen. Dabei kann die sich aus den Freibeträgen ergebende Wertung herangezogen werden. Gewährt ein Elternteil neben der Geldrente z.B. – wie hier – durchschnittlich an zwei Wochentagen Unterhalt, können 2/7 des Freibetrages neben der Geldrente bis zur Höhe des Freibetrages berücksichtigt werden.“