Polen

EuGH: Mindestlohn gilt nicht im Ausland

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In einigen Bundesländern ist bereits jetzt für öffentliche Aufträge ein Mindestlohn für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers vorgeschrieben.

Mindestlohn in NRW

Es ging beim vorliegenden Fall um die Vergabe eines Auftrags der Stadt Dortmund zur Digitalisierung von Akten. In NRW gilt für öffentliche Aufträge ein Mindestlohn von 8,62 EUR brutto pro Stunde (Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW). Den Auftrag bekam die Bundesdruckerei, die wiederum den Auftrag an Subunternehmer nach Polen vergeben hatte. Dort wurde der Auftrag ausschließlich ausgeführt.

Länder-Mindestlohn und Auftragsausführung im Ausland

Die Stadt Dortmund hatte sodann gefordert, dass der vorgeschriebene Mindestlohn von 8,62 brutto pro Stunde auch an die Beschäftigte der polnischen Subunternehmern zu zahlen sei. Die Bundesdruckerei wehrte sich dagegen.

Die Stadt Dortmund rief die zuständige Vergabekammer zur Klärung der Angelegenheit an, welche wiederum den EuGH den Fall vorlegte.

Entscheidung des EuGH- nationaler Mindestlohn nicht im Ausland zu beachten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 18.9.2014, Rechtssache C-549/13) entschied, dass der Mindestlohn für öffentliche Aufträge in NRW nicht im EU-Ausland geltend würde, wenn der Auftrag dort vollständig ausgeführt wurde. Dann wäre der Mindestlohn vor Ort zubrachten (hier also in Polen).

Der EuGH führt dazu aus:

In seinem heutigen Urteil gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es in einer Situation, in der wie im vorliegenden Fall ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers beschäftigt sind, der Dienstleistungsfreiheitzuwiderläuft, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest2, dass eine solche Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, die den Nachunternehmern eines Bieters auferlegt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mindestlohnsätzen ansässig sind, stellt nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Zwar kann eine solche Regelung grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein.

Da die Regelung jedoch nur auf öffentliche Aufträge Anwendung findet, ist sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die auf dem privaten Markt tätigen Arbeitnehmer nicht desselben Lohnschutzes bedürfen wie die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätigen Arbeitnehmer.

Jedenfalls erscheint die fragliche nationale Regelung unverhältnismäßig, soweit sich ihr Geltungsbereich auf eine Situation wie die vorliegende erstreckt.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fleischverarbeitungsbranche soll in Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen werden

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf  vorgelegt, wonach die Fleischverarbeitungsbranche in den Katalog des Arbeitnehmer-Entsendegestz aufgenommen werden soll. Von daher soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geändert werden. Zudem sollen in einer Rechtsverordnung die konkreten Mindestarbeitsbedingungen geregelt werden.

Hintergrund der Gesetzesinitiative

Hintergrund ist der, dass in den letzten Jahren überwiegend Ausländer aus der EU, wie z.B. Ungarn und Polen, in der Branche in Deutschland tätig sind und vor allem für weitaus geringere Löhne als vormals beschäftigte deutsche Arbeitnehmer.

Zwar gibt es hier auch einen Tarifvertrag, der einen Mindestlohn regelt, allerdings würde die Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetz dann sich auf alle in der Branche eingesetzten Arbeitnehmer Auswirkungen haben.

RA A. Martin

Nun auch Mindestlohn in der Fleischwirtschaft!

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Die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss e.V.  und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten  haben sich auf einen Mindestlohntarifvertrag für die deutsche Fleischwirtschaft geeinigt.

Der Mindestlohn greift ab dem  1.7.2014 erstmals in dieser Branche. Eine Unterscheidung – wie in anderen Branchen üblich – zwischen Ost und West soll es nicht geben.

Die Mindestlöhne wurden wie folgt vereinbart:

  • 1. Stufe ab 1.7.2014: 7,75 Euro/Stunde
  • 2. Stufe ab 1.12.2014: 8,00 Euro/Stunde
  • 3. Stufe ab 1.10.2015: 8,60 Euro/Stunde
  • 4. Stufe ab 1.12.2016: 8,75 Euro/Stunde

Der Tarifvertrag soll für allgemeinverbindlich erklärt werden. Gerade in Anbetracht des bevorstehendes allgemeinen Mindestlohnes der Bundesregierung zeigen sich nun Arbeitgebervereinigungen kompromissbereit was die Vereinbarung von Mindestlöhnen angeht.

Gerade für die vielen ausländischen Beschäftigten der Fleischwirtschaft (Ungarn und Polen) wird dies spätestens nach der Allgemeinverbindlichkeit des TV positive Auswirkungen haben.

RA A. Martin

 

LAG Rheinland-Pfalz: Wer als ausländischer Arbeitnehmer – ohne Deutschkenntnisse- deutschen Arbeitsvertrag unterschreibt – ist daran gebunden

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Immer mehr ausländische Arbeitnehmer arbeiten in Deutschland, vor allem aus Osteuropa. Viele dieser Arbeitnehmer sprechen nur unzureichend Deutsch und kennen das deutsche Arbeitsrecht nicht. In meiner Kanzlei in Stettin (Polen) beschweren sich immer wieder polnische Arbeitnehmer über das deutsche Arbeitsrecht (in Polen kann man z.B. nicht während einer Krankheit des Arbeitnehmers ordentlich kündigen) und auffällig ist auch, dass z.B. polnischen Arbeitnehmern deutsche Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – aber auch die tariflichen Regelungen (z.B. BRTV-Bau) völlig unbekannt sind. Man unterschreibt einfach den Arbeitsvertrag und versteht diesen nicht; am wichtigsten ist zunächst, wie viel Geld der Arbeitgeber zahlen wird.

LAG Rheinland-Pfalz: ausländischer Arbeitnehmer und Unterschrift unter deutschen Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 2.2.2012, SA 569/11) hat nun entschieden, dass eine ausländischer Arbeitnehmer, der kein Deutsch kann und nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache, dann einen deutschen Arbeitsvertrag unterschreibt ohne diesen zu verstehen; auch an diesen Vertrag gebunden ist, insbesondere auch an arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln.

Vergleich mit Arbeitnehmer, der den Arbeitsvertrag ohne diesen zu lesen, unterschreibt

Begründet wurde das Ergebnis damit, dass der Fall vergleichbar ist mit Arbeitnehmern, die ohne zu lesen den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Dies ist nachvollziehbar. Wer weiß, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt; kann sich später nicht darauf berufen, dass er deren Inhalt nicht verstanden hat; er hätte sich informieren müssen, bevor er handelte.

A. Martin – Anwalt

Schlecker – große Klappe in Polen

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Wem steht das Wasser bis zum Hals und er hat immer noch eine große Klappe? ………. Dem Nilpferd. Es könnte aber auch Schlecker sein.

Hier ein Foto ein Schleckerfiliale in Stettin (Polen). Dort steht auf Polnisch „Schlecker najwieksza Drogerie w Europie“, was übersetzt ins Deutsche heißt – „Schlecker die größte Drogerie in Europa“ .

Hochmut kommt vor dem Fall!

RA A. Martin

GmbH in Deutschland oder in Polen gründen?

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GmbH in Deutschland oder in Polen gründen?

Deutsche Geschäftsleute, die vor allem auch den osteuropäischen Markt im Auge haben, kommen um eine wirtschaftliche Betätigung vor Ort (also z.B. in Polen) nicht herum. Die populärsten Rechtsformen in Polen sind für deutsche Geschäftsleute immer noch die polnische  Einzelfirma und die polnische GmbH. In der Regel wird man als Anwalt dem Mandanten meist zur Gründung einer GmbH in Polen (Spzoo) raten, da die Rechtsform flexibler als die Einzelfirma ist.

GmbH in Polen oder Niederlassung oder Representanz

Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer deutschen GmbH und die Errichtung einer Niederlassung in Polen. Diese Variante macht in vielen Fällen aber nicht besonders viel Sinn, da die Gründung der polnische Niederlassung (odzial) fast den gleichen Aufwand, wie die GmbH-Gründung in Polen erfordert, aber weniger flexibel ist.

Gmbh-polen

Vorteile der polnischen GmbH

Vergleicht man die deutsche GmbH (von der UG wird hier einmal abgesehen) so ist ein Vorteil der polnischen GmbH (abgekürzt Sp.zo.o.), dass das Mindeststammkapital nur PLN 5.000,00 (ungefähr € 1.200,00) beträgt. Vor einigen Jahren war das Mindeststammkapital noch 10 x so hoch. Anfang 2009 hat der Gesetzgeber dies gesenkt. Weiter dauert die Gründung einer GmbH in Polen mittlerweile (Stand: 2017) nicht mehr so lange, wie noch vor einigen Jahren.

Die polnischen Handelsregister (KRS) arbeiten effektiver  und die Steuernummer + REGON-Nummer wird gleichzeitig mit Einreichung der Unterlagen beim KRS (Handelsregister) beantragt.

Steuern in Polen

Weiter gibt es in Polen keine Gewerbesteuer. Die Körperschaftssteuer beträgt in Polen nur 19 %. Allerdings gibt es in Polen auch eine in Deutschland unbekannt Steuer, nämlich die sog. Rechtsgeschäftssteuer, die in der Regel 2 % beträgt.

Nachteile bei der Gründung der polnischen GmbH

Die Gründungskosten sind vergleichbar mit denen in Deutschland. Gerade polnische Rechtsanwälte gründen die GmbH vor Ort nicht günstiger als in Deutschland. Die Anwaltskosten sind also vergleichbar; unter Umständen in Polen sogar höher als in Deutschland.

Die polnische Notare sind etwas schwierig und wollen meistens nur Standdardgesellschaftsverträge beurkunden. Alle Änderungen werden sehr kritsich „beäugt“ und teilweise ohne nachvollziehbare Begründung („das geht so nicht!“) nicht beurkundet. Von daher sollte man den polnischen Notar vorher schon kennen. Wir arbeiten seit Jahren mit den gleichen Notaren in Polen (Stettin) vor Ort zusammen. Auch für eine Gründung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spzoo –Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) z.B. in Warschau kann man in einer anderen polnischen Stadt (z.B. Stettin) zum Notar. Von einer Gründung bei einem deutschen Notar sollte man auf jeden Fall Abstand nehmen.

Bank in Polen

Die Eröffnung eines Bankkonto´s noch vor der Regisereintragung (KRS heißt das polnische Handelsregister) ist über Umwege möglich. Der Nachweis der Einzahlung war in Polen schon immer nicht notwendig (so jetzt ja auch in Deutschland).

das polnische Handelsregister – KRS

Das polnische Registergericht ist verglichen mit dem deutschen Handelsregister schwierig im Umgang. Selbst kleine Formfehler führen zur Zurückweisung des Antrages auf Gründung einer GmbH. Wird der Antrag von einen Anwalt eingereicht. Wird der Antrag ohne Begründung zurückgewiesen und eine Frist zur Berichtigung gesetzt.

Wir eine Satzung beurkundet, die vom Standard abweicht und ist mit Schwierigkeiten des KRS zu rechen, macht es oft Sinn, wenn man den Mandanten den Antrag unterschreiben lässt, weisst das Gericht den Antrag nun zurück mit einer Frist – meist 7 Tage – dann wird der Fehler vom Gericht angegeben.

Nach dem Register wird in Polen eine sog. REGON (Statistikamtsnummer) und dann die NIP (Steuernummer) beantragt. Dies kann bei der NIP bis zu 3 Wochen dauern.

Nachtrag 2019: Die Beantragung der Steuernummer und der REGON erfolgt nun direkt zusammen mit den Gründungsantrag über das KRS.

Steuerbelastung in Polen – Firmengründung

Ist die GmbH dann aber gründet und sind alle Klippen umschifft, freut sich der deutsche Mandant über die geringe Steuerbelastung in Polen und über die Möglichkeit jetzt direkt vor Ort in den Markt zu kommen.

RA A. Martin – Stettin-Berlin-Löcknitz

Rechtsanwalt Martin
Rechtsanwalt Martin

Warum sich ein polnischer Anwalt (meist) nicht über arbeitsrechtliche Mandate freut.

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Warum sich ein polnischer Anwalt nicht über arbeitsrechtliche Mandate freut.

Man kann wohl grundsätzlich sagen, dass sich arbeitsrechtliche Mandante, vor allen natürlich Kündigungschutzklagen und Lohnklagen in Deutschland nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den beauftragten Rechtsanwalt lohnen. Von daher ist der Markt auch dementsprechend umkämpft. Böse Zungen behaupten sogar, dass es Anwälte in Deutschland gibt, die versuchen Mandate über ihren Blog zu bekommen (gibs denn sowas).

In Polen sieht die Sachlage etwas anders aus. Mein polnischer Kollege in der Kanzlei in Stettin zieht die Augenbrauen hoch, wenn er hört, dass jemand freiwillig eine Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren übernimmt. In Polen scheuen sich die Anwälte (adwokaci) vor diesen Mandanten, da im Normalfall aufgrund der geringen Streitwerte sich die Fälle nicht lohnen. Die Mandanten stehen aber trotzdem „nicht im Regen“, da sich letztendlich dann doch jemand des Falles erbarmt (häufig übernehmen Rechtsberater radcy prawny„) dann die Mandante. Diese sind in vielen Firmen angestellt (die Anstellung von Rechtsanwälten ist in Polen aber verboten).

Mehr zum Thema polnisches Arbeitsrecht finden Sie unter Rechtsanwalt Polen.

 

Rechtsanwalt A. Martin Berlin
Rechtsanwalt A. Martin Berlin