ordentliche Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit
Kündigungsschutz für Auszubildende
Kündigungsschutz für Auszubildende
Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Kündigung vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses
Eine Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor Beginn der Ausbildung ist von beiden Seiten ebenfalls möglich. Dieses in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Die Parteien können allerdings im Ausbildungsvertrag regeln, dass diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen wird.
Kündigung während der Probezeit
Nach § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beginnt das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die mindestens 1 Monat (§ 20 BBiG) beträgt. Diese Bestimmung ist zwingend. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, §22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz. Eine Begründung oder die Angabe eines Grundes bedarf diese Kündigung nicht (BAG, Urteil vom 8.3.1977, DB 1977,1322).
Das Berufsausbildungsverhältnis kann darüber hinaus auch während der Probezeit unter Zubilligung einer Auslauffrist, § 92 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, wirksam ordentlich gekündigt werden.
Die Kündigung während der Probezeit hat schriftlich zu erfolgen.
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Insolvenz
Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob während der Insolvenz das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann. Nach 113 Abs. 1 Insolvenzordnung Ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses möglich. Voraussetzung für diese Kündigung allerdings die, dass eine tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit nicht mehr besteht, weil zum Beispiel eine Betriebsstilllegung erfolgt.
ordentliche Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit
Nach dem Ablauf der Probezeit ist die ordentliche Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden grundsätzlich ausgeschlossen, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
außerordentliche Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis
Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kann der ausbildende außerordentlich kündigen. Voraussetzung ist allerdings , dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss zudem die Kündigungsgründe benennen, § 22 ABs. 3 BBiG. Ist der Auszubildende minderjährig kann die außerordentliche Kündigung nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgen.
An den außerordentlichen Kündigungsgrund sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung des Auszubildenden ist und wie lange das Ausbildungsverhältnis bereits gedauert hat. Je länger die Ausbildung war, umso schwieriger dürfte die außerordentliche Kündigung für den Ausbilder sein.
Kündigung durch den Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit
Der Auszubildende kann nach dem Ablauf der Probezeit auch nur noch aus bestimmten Gründen ordentlich kündigen, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Bei der ordentlichen Kündigung nach dem Ablauf der Probezeit hat der Auszubildende zudem die Schriftform einzuhalten und die vierwöchige Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung ist für den Auszubildenden selbst verständlich auch während des gesamten Ausbildungsverhältnisses möglich.