neue Regelungen zur Arbeitszeit
Neue COVID-19-Arbeitszeitverordnung
Änderungen im Arbeitszeitgesetz wegen Corona
In bestimmten Branchen geltend nun – aufgrund der Corona-Krise – andere Höchstarbeitszeiten und Pausenzeiten. Diese Regelungen sind befristet bis zum 30.6.2020 und wurden am 7.4.2020 auf Grundlage von § 14 Abs. 4 ArbZG n.F. durch die Verordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) erlassen

neue Regelungen zur Arbeitszeit
werktägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
Allerdings muss Innerhalb von 6 Monaten muss ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.
Eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden darf – von dringenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht überschritten werden.
Achtung
Werktäglich bedeutet von Montag bis Samstag, also das Bestehen einer 6- Tage-Woche.
tägliche Ruhezeiten auf Arbeit
Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu 2 Stunden verkürzt werden.
Eine Mindestruhezeit von 9 Stunden darf nicht unterschritten werden. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von 4 Wochen auszugleichen.
Hinweis
Die neuen Regelungen sind zeitlich befristet.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Sonn- und Feiertagsarbeit ist dann zulässig, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von 8 Wochen gewährt werden, spätestens aber bis 31.7.2020.
Hinweis
Die neuen Regelungen gelten nur für bestimmte Branchen.
Branchen
Die obigen Regelungen über die Ausweitung der Arbeitszeit gelten für folgende Branchen:
- Herstellen, Verpacken und Liefern von wichtigen Waren (z.B. Medizin / Lebensmittel)
- medizinische Behandlungen,
- Pflege sowie Betreuung und Versorgung von Personen
- Not- und Rettungsdienste
- Feuerwehr und Zivilschutz
- Gerichte, Behörden, Polizei
- Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
- Abfall- und AbwasserentsorgungsbetriebeLandwirtschaft
- Sicherheitsdienste
- Informatikbetrieb
- Apotheken und Sanitätshäuser.
Hinweis
Die Verordnung ist bis zum 31.7.2020 befristet; die Regelungen gelten aber nur bis zum 30.6.2020.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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