neue Arbeitsstelle
Kündigungsschutzprozesses und neues Arbeitsverhältnis
Viele Arbeitnehmer meinen, dass man während eines Kündigungsschutzprozesses kein neues Arbeitsverhältnis eingehen darf, da ansonsten die Klage keinen Erfolg haben wird.
neues Arbeitsverhältnis und Kündigungsschutzklage
Dem ist nicht so. Tritt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine neue Arbeitsstelle oder ein neues Arbeitsverhältnis an, zu besteht dennoch ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Kündigungsrechtsstreites. Dies mach die erhobene Kündigungsschutzklage nicht „unbegründet“ oder lässt das Feststellungsinteresse entfallen.
Annahmeverzugslohn nach Gewinnen des Kündigungsrechtstreites
Gewinnt der Arbeitnehmer dann den Kündigungsschutzprozess, dann hat das neue Arbeitsverhältnis in der Regel einen Einfluss auf den so genannten Annahmeverzugslohn des alten Arbeitgebers . Dies ist der Lohn, den der alte Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses zu zahlen hat, auch wenn dieser-und ist der Normalfall-dort gar nicht gearbeitet hat, denn der Arbeitgeber ist davon ausgegangen, dass die Kündigung rechtmäßig war und hat dem Arbeitnehmer deshalb keinen Arbeitsplatz angeboten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, muss Arbeitgeber faktisch diesen Lohn nachzahlen.
§ 12 Kündigungsschutzgesetz
Geht der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis ein, kann er sich nach positiven Ausgang des Kündigungsrechtsstreits entscheiden,ob er das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte oder das neue. Der Zwischenverdienst, also der Verdienst beim neuen Arbeitgeber, ist auf den Annahmeverzugslohn anzurechnen.
Fortsetzung des neuen Arbeitsverhältnis nach gewonnenen Kündigungsrechtstreit
Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des neuen Arbeitsverhältnisses, lehnt er also die Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber ab, so kann er den (ohnehin um den Zwischenverdienst geminderten) Annahmeverzugslohn beim alten Arbeitgeber nur für den Zeitraum von der Entlassung bis zur Eingehung des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen ( § 12 KSchG).
Anwalt A. Martin
Neues Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzverfahren- muss der alte Arbeitgeber trotzdem zahlen?
Kündigt der Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren und feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Stellt das Arbeitsgericht dann-zu Gunsten des Arbeitnehmers-die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers fest, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fort.
Der Arbeitgeber muss – in der Regel – für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens (genau genommen nach Ablauf der Kündigungsfrist) dem Arbeitnehmer einen so genannten Annahmeverzugslohn zahlen. Dies ist der Lohn, der in der Regel dem Arbeitslohn, welcher zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, entspricht.
Annahmeverzugslohn und Kündigungsschutzklage
Durch die Kündigung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zu Verfügung stellt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht noch einmal tatsächlich anbieten. Er muss noch nicht einmal ein wörtliches Angebot abgeben. Der Arbeitgeber ist derjenige, der hier zuerst handeln müsste, in dem er dem Arbeitnehmer wieder den Arbeitsplatz anbietet. Er kann den Arbeitnehmer auch – dies geschieht in der Praxis aber selten – eine sog. Prozessbeschäftigung anbieten (also befristet für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens).
Kündigungsschutzverfahren und neues Arbeitsverhältnis/ Arbeitsvertrag
Nun kann es aber sein, dass das Kündigungsschutzverfahren sehr lange dauert. In manchen Fällen zieht sich ein solches Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht, und damit über mehrere Jahre hin. Die meisten Verfahren enden aber in der ersten Instanz – also vor dem Arbeitsgericht – durch einen Vergleich meist schon nach mehreren Wochen im sog. Gütetermin.
Endet der Rechtsstreit aber nicht durch Vergleich kann er sich – wie oben ausgeführt – über einen langen Zeitraum hinziehen. Der Arbeitnehmer und auch der Arbeitgeber wissen nicht, ob das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt oder die Kündigung wirksam war.
Suche während des Arbeitsrechtsstreits nach neuen Arbeitsplatz
Keinesfalls ist es dem Arbeitnehmer untersagt während dieses Zeitraumes ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Ganz im Gegenteil, der Arbeitnehmer ist sogar verpflichtet sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 KSchG). § 12 des Kündigungsschutzgesetzes regelt sogar den Fall, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Der Arbeitnehmer kann sich dann, wenn das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist und er gewonnen hat, entscheiden, ob er das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte oder nicht. Die Entscheidung muss er innerhalb einer Woche treffen.
Anrechnung von Zwischenverdienst
Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer den Zwischenverdienst, also den Verdienst im neuen Arbeitsverhältnis, auf seinen Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss § 11 Abs. 1 Nr. 1 KschG. Verdient der Arbeitnehmer also beim neuen Arbeitgeber mehr, hat er keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer, der nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte, nur nur einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn unter Anrechnung des Zwischenverdienstes hat im Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnisses (§ 12 Abs. 1, Satz 3 KschG.
sorgfältig vor der Entscheidung prüfen, was für den Arbeitnehmer günstiger ist
Die Entscheidung, ob man also das alte Arbeitsverhältnis fortsetzt oder nicht, hängt also auch davon ab ob es sich lohnt den Annahmeverzugslohnanspruch abzüglich der Zwischenverdienstes für die Vergangenheit geltend zu machen. Es kann in manchen Fällen durchaus sinnvoll sein gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, den Annahmeverzugslohn geltend zu machen und dann selbst das Arbeitsverhältnis nochmals zu kündigen und später beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Wie man sich entscheidet, hängt sehr stark von der Höhe des Zwischenverdienstes und von weiteren Faktoren ab.
Was ist eine Nichtfortsetzungserklärung im Kündigungsschutzprozess?
§ 12 Kündigungsschutzgesetz gibt dem Arbeitnehmer – der im laufenden Kündigungsschutzprozess bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist – die Möglichkeit das alte Arbeitsverhältnis innerhalb Wochenfrist zu beenden.
§ 12 KSchG regelt:
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
Dem Arbeitnehmer wird damit die Möglichkeit gegeben kurzfristig das alte – hier mittels Kündigungsschutzklage angegriffene – Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies ist deshalb häufig sinnvoll, da der Kündigungsschutzprozess sich ggfs. über mehrere Instanzen hinziehen und damit lange Zeit dauern kann und sich der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit anders orientiert hat.
Annahmeverzugslohnansprüche
Trotz dieser Erklärung kann der Arbeitnehmer noch Annahmeverzugslohnansprüche geltend machen und zwar bestehen die Ansprüche dann, wenn der Lohn beim neuen geringer war als beim alten Arbeitgeber. Dann besteht ein Differenzlohnanspruch.
Siehe auch den Artikel „Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und sucht sich einen neuen Job!“.
RA Martin