Mutwilligkeit

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Hauptantrag auf Annahmeverzugslohnansprüche im Kündigungsschutzverfahren mutwillig

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Gerade beim Arbeitsgericht Berlin schauen die Richter häufig genauer hin, wenn es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für Arbeitsrechtsstreitigkeiten geht. Ein beliebter Abweisungsgrund für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung ist die sog. Mutwilligkeit. So hält man beim Arbeitsgericht Berlin auch häufig Lohnklagen über Arbeitslohn, den der Arbeitgeber bereits abgerechnet hat und der damit unstreitig ist für mutwillig mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer zwar Prozesskostenhilfe bewilligt wird aber ohne Anwaltsbeiordnung mit der Begründung die Klage kann der Arbeitnehmer ja selbst einreichen. Dies sieht das LAG Berlin-Brandenburg leider ebenso.

LAG Berlin-Brandenburg und Kündigungsschutzklage/ Anträge

Nun hat der LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 20.04.2012 – 26 TA 525/11) entschieden, dass es ebenfalls mutwillig ist, wenn der klagende Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren als zusätzlichen Hauptantrag seinen Annahmeverzugslohn geltend macht. Dies sei nach Ansicht das LAG nicht wirtschaftlich sinnvoll.

Das LAG führt dazu aus:

Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offen steht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 – 1 BvR 329/03 – ZInsO 2003, 653, zu II 2 a der Gründe).

Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben.

Mutwilligkeit liegt danach regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nicht im Wege von den Streitwert im Falle eines Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht beeinflussenden uneigentlichen Hilfsanträgen, sondern im Wege den Streitwert unmittelbar erhöhenden Haupanträgen geltend macht und sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie Haupt- statt Hilfsanträge stellt, obwohl sie das gleiche Klageziel mit deutlich geringerem Kostenrisiko erreichen kann. Werden vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus, wenn die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages abgewiesen wird. Ein unechter Hilfsantrag ist nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden wurde oder er Gegenstand eines Vergleichs der Parteien ist (LAG Berlin-Brandenburg 8. November 2007 – 17 Ta (Kost) 6198/07). Ein Hilfsantrag ist zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2011 – 17 Ta (Kost) 6029/11). Hätte die Partei die Kosten „aus eigener Tasche“ zu zahlen, stünde nicht zu erwarten, dass sie eine permanente Verteuerung des Prozesses durch ständige Klageerweiterungen auf Gehaltszahlungen bedenkenlos durchführen würde (vgl. LAG Hamm 12. Juni 2009 – 14 Ta 834/08, Rn. 5). Derjenige, der auf Kosten des Staats den Prozess führen möchte, muss dafür den preiswertesten Weg wählen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 110).

bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorgehen des Klägers hier mutwillig. Er hat keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Es bestand eine gleichwertige prozessuale Möglichkeit mit deutlich geringerem Kostenrisiko.

Darüber hinaus kam auch keine Beiordnung nach § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz mehr in Betracht, da das LAG Berlin-Brandenburg sogar von einer offensichtlichen Mutwilligkeit ausgegangen ist.

Anwalt A. Martin

LAG Berlin-Brandenburg: Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht und Verhältnis zur PKH

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Vielen Arbeitnehmer und auch Arbeitgebern ist unbekannt, dass es im Arbeitsgerichtsverfahren noch etwas ähnliches, wie den Prozesskostenhilfeantrag gibt, nämlich den sog. Beiordnungsantrag.

Die Beiordnung vor dem Arbeitsgericht ist in § 11 a Abs. 1, Satz 1 ArbGG geregelt.

Dort heißt es:

(1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. 

(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Anders als bei der Prozesskostenhilfe ist in der Regel nicht erforderlich, dass hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht. Insoweit sind die Voraussetzungen der Beiordnung geringer als bei der PKH, wobei – widerum – anders als bei der PKH erforderlich ist, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Entscheidung zur Beiordnung

Das  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom 10.02.2011, AZ 26 Ta 45/12)  hatte hier über einen ursprünglichen wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag mit anschließender Beschränkung auf eine Beiordnung zu entscheiden. Das LAG wies auf zwei wesentliche Punkte hin, nämlich dass

  • in einem PKH-Antrag als Minus auch ein Antrag auf Beiordnung nach§ 11 a Abs. 1, Satz 1 ArbGG enthalten ist
  • offensichtliche Mutwilligkeit liegt nur dann vor, wenn sich klar die Aussichtslosigkeit der Klage aus dem Gesetz ergibt; wenn die Rechtsfolge sich nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern aus der Rechtsprechung, ist in der Regel eine Beiordnung erforderlich

Das LAG führt aus:

aa) Es ist umstritten, ob in einem unbegründeten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Minus ein Beiordnungsantrag enthalten ist. Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung bejaht das wohl mit Recht . ……..  Wegen der „Ähnlichkeit“ der Wirkungen von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 11 a ArbGG und der teilweisen Übereinstimmung in den Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass die Beiordnung letztlich ebenso wie die Prozesskostenhilfe als Teil der Sozialhilfe angesehen werden muss, wäre in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aber jedenfalls auch ein (hilfsweise gestellten) Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu sehen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 1). ……….

(1) Letzteres ist möglich, wenn die Beiordnung aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Besondere Gründe im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG können vorliegen, wenn ein Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen. Entscheidend ist, ob die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Anwalts sachgerecht zu führen (GMPM-G/Germelmann, § 11 a Rn. 67). Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG ist nicht gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, diese reicht nicht aus (vgl. GMPM-G/Germelmann, § 11 a Rn. 69). Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Juni 2007 – 15 Ta 1077/07 – LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 7, zu II der Gründe). Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden (vgl. LAG Hamm 7. Februar 2011 – 14 Ta 510/10, Rn. 22).

(2) Danach war die Beiordnung weder aus besonderen Gründen nicht erforderlich noch offensichtlich mutwillig. Es waren die sich nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung eines nicht unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. In einer solchen Konstellation, in der die Erfolgsaussichten zudem von der Einlassung des Arbeitgebers abhängen, kann von einer auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbaren Erfolglosigkeit nicht die Rede sein. Die persönlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin waren ersichtlich nicht ausreichend, um einen solchen Prozess allein führen zu können.

Rechtsanwalt A. Martin

Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe

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Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, mit dieser nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit eine Entfernungsklage – also eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben – oder abzuwarten und im Rahmen einer späteren Kündigung und Kündigungsschutzklage die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen (siehe Artikel: „Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?„).

Prozesskostenhilfe (PKH) bei Entfernungsklage

Viele Arbeitnehmer haben das Problem, dass sie den Arbeitsrechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können und auch keine Rechtsschutzversicherung (für Arbeitsrecht) haben, die in der Sache eintritt. Als einzige realistische Finanzierungsmöglichkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bleibt daher ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (häufig auch falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). Dafür muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hierfür ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitnehmer auszufüllen und mit Belegen zu versehen. Der Anwalt stellt dann in der Regel den Antrag auf Prozesskostenhilfe und reicht das Formular nebst Anlagen ein. Weiter müssen Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Weiter darf kein sog. Mutwilligkeit vorliegen.

die Mutwilligkeit und die Abmahnung

In den meisten Fällen ist die Voraussetzung der „Mutwilligkeit“ kein Problem und der Rechtsanwalt schreibt dazu nur einen Satz und das war´s. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine „sinnlose Klage“ einreicht also gerichtlich einen Anspruch verfolgt, den ein „normal denkender Mensch“ nicht mit einer Klage verfolgen würde. Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sofort Klage einreicht, obwohl ein vernünftig denkender Mensch zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich auffordern würde. So ist dies auch bei der Abmahnung ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung.

Abmahnung und vorherige Aufforderung auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Beauftragt der Arbeitnehmer sofort einen Rechtsanwalt auf Erhebung einer Entfernungsklage gegen den Arbeitgeber ohne zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert zu haben, dann wird in der Regel vom Arbeitsgericht angenommen, dass ein gleichzeitig gestellter PKH – Antrag negativ zu bescheiden wäre, da Mutwilligkeit vorliegt.

Es sind hier aber Ausnahmen denkbar und zwar in den Fällen, wo es bloße Förmelei wäre den Arbeitgeber nochmals außergerichtlich aufzufordern, da klar ist, dass er die Abmahnung nicht entfernen wird (so LAG Hamm – Beschluss vom 10.11.10, AZ 4 Ta 172/10). Dies wäre dann eine Ausnahme von der Regel. Aus Erfahrung weiß ich, dass Arbeitnehmer ihren Fall manchmal unter der für sie günstigeren Ausnahme subsumieren und nicht unter der Regel. Der Grundsatz bleibt von daher die außergerichtliche Aufforderung. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.

Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf – Anwalt Martin

Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Dass die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtig Geld kosten kann, dass merken viele Arbeitnehmer erst dann, wenn sie sich – z.B. nach einer Kündigung – durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und man dann auf das Thema Kosten vor dem Arbeitsgericht zu sprechen kommt. Der Anwalt wird dann meist gefragt, ob man den Prozess vor dem Arbeitsgericht auch anders finanzieren kann, zum Beispiel durch Prozesskostenhilfe.

Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung

Wer eine Rechtsschutzversicherung sei eigen nennt, wird spätestens in der Situation, in der über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden ist, froh sein. Zu beachten ist, dass eigentlich alle Rechtsschutzversicherer vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die Rechtsschutzversicherung wenigstens 3 Monate vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein.

PKH- Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Die meisten Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber haben keine Rechtsschutzversicherung, die den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht finanziert.Gerade in Kündigungsschutzverfahren können aber die Anwaltsgebühren nicht unerheblich sein.

Prozesskostenhilfe- was ist das?

Das Wort „Prozesskostenhilfe“ oder auch oft falsch als „Prozesskostenbeihilfe“ bezeichnet, haben viele Arbeitnehmer schon einmal gehört. Die Prozesskostenhilfe gibt es auch im Arbeitsgerichtsverfahren, was zu einer finanziellen Erleichterung der Prozessführung vor dem Arbeitsgericht führen kann. Eine Finanzierung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist damit möglich; allerdings heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer nichts bezahlen muss, denn die PKH kann auch auf Raten gewährt werden. Außerdem ist eine Aufhebung – bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens – möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers verbessern.

Prozesskostenhilfe und Kosten vor dem Arbeitsgericht

Die Regelungen über die Gewährung der Prozesskostenhilfe – auch PKH abgekürzt – findet man den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Diese Vorschriften gelten auch für das Arbeitsgerichtsverfahren. Wenn z.B. der Arbeitnehmer (für den Arbeitgeber gilt dies auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt bekommt, dann hat er in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in der Regel zunächst keine Kosten zu tragen. Vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten (siehe Beitrag: Kostentragung vor dem Arbeitsgericht). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Staat dem Bedürftigen die Gerichtskosten zunächst„erlässt“ und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite müssten – beim Unterliegen im Rechtsstreit zwar regelmäßig getragen werden – da es aber vor der I. Instanz im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt, hat der Bedürftige hier kein Kostenrisiko, wenn der PKH bekommt. Die PKH kann auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.

Achtung:

Die Prozesskostenhilfe ist als eine Art Darlehen an den Bedürftigen zu verstehen, dass er nur dann nicht zurückzahlen muss, wenn sich innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens seine finanziellen Verhältnisse nicht erheblich verbessern.

Voraussetzungen der PKH im Arbeitsrecht

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht hat folgende Voraussetzungen:

  • keine Mutwilligkeit
  • Erfolgsaussichten in der Sache
  • der Bedürftige kann den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren

PKH für das Gerichtsverfahren/ Beratungshilfe nur außergerichtlich

Viele Arbeitnehmer glauben, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen speziellen „Schein“ gibt, den man beim Arbeitsgericht oder beim Amtsgericht bekommt. Hier wird die Prozesskostenhilfe häufig mit der Beratungshilfe verwechselt. Die Beratungshilfe bekommt der Arbeitnehmer für die Beratung in einer Arbeitsrechtssache. Die Beratungshilfe wirkt auch für die außergerichtliche Vertretung des Arbeitnehmers, aber eben nicht für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Hierfür gibt es die Prozesskostenhilfe.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt in der Regel ein Rechtsanwalt in seinem 1. Schriftsatz an das Arbeitsgericht (dies kann auch noch später beantragt werden).  Daneben muss der Arbeitnehmer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen und zur Glaubhaftmachung derselben ein spezielles Formular ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular nennt sich „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse„. Das Formular hat jeder Anwalt in seiner Kanzlei und im übrigen bekommt man dies beim Arbeitsgericht.Ein Prozesskostenhilfeformular kann man unter dem vorstehenden Link downloaden.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Bedürftige aber auch selbst stellen. Hierfür ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben.

Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht entscheidet meist in oder nach der Güteverhandlung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.Zumindest in Berlin wird fast nie über den Antrag vor der Güteverhandlung entschieden. In der Regel für PKH ohne Probleme gewährt, wenn – und dies ist meist das Entscheidende – der Bedürftige (Arbeitnehmer) über ein geringes Einkommen verfügt.

Probleme bei der PKH-Gewährung (vor dem Arbeitsgericht Berlin)

Gerade vor dem Arbeitsgericht Berlin wird manchmal etwas strenger auf die Voraussetzungen der Gewährung der PKH geschaut. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine unstreitige und abgerechnete Forderung (wie z.B. abgerechneten Arbeitslohn) geltend machen möchte, wird meistens darauf verwiesen, dass hier zwar PKH gewährt wird, aber eine Anwaltsbeiordnung nicht notwendig sei,da es hierfür die Rechtsantragsstelle gibt.

Berechnung der PKH – Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht funktioniert in Bezug auf die Berechnung genau, wie im Zivilrecht. Ein Programm zur Berechnung, ob man Prozesskostenhilfe bekommt, findet man hier.

Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin