Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Corona

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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Corona
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Corona

Corona-Infektion und Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Corona sind nicht immer ganz einfach zusammenzubringen. Das Wichtigste dabei ist, dass ein an Corona erkrankter Arbeitnehmer, der sich in Quarantäne befindet, aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausgestellt hat, Probleme mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen wird.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Quarantäne

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt nämlich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit voraus. Dies bescheinigt der Arzt. Die Quarantäne setzt nicht zwingend eine solche Arbeitsunfähigkeit voraus, da man als Arbeitnehmer in Quarantäne sein kann und nicht arbeitsunfähig sein muss. Um mögliche Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geht es hier nicht.

Krankschreibung durch Arzt bei Corona-Infektion

Von daher ist grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu raten, der an Corona erkrankt ist, dass er sich recht schnell beim Arzt untersuchen und gegebenenfalls eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, sofern tatsächlich auch eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

schuldhafte Herbeiführung einer Krankheit

Viele Arbeitnehmer wissen allerdings nicht, dass der Arbeitgeber aber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern kann, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit selbst verschuldet ( § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG) hat. Dies kommt in der Praxis selten vor. Solche Fälle liegen vor allem vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Krankheit verschuldet hat.

Krankengeld

So versuchte dies ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer durchzusetzen, um wahrscheinlich den Lohnanspruch zu sparen. Der Arbeitnehmer war in der Dominikanische Republik im Urlaub und kam an Corona erkrankt zurück. Der Arbeitgeber meinte, dass der Arbeitnehmer seine Corona-Erkrankung selbst verschuldet hatte, da er in ein Hochrisiko-Coronagebiet gereist war.

Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber verweigert

Er verweigerte die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer ließ sich dies nicht gefallen und klagte vor dem Arbeitsgericht Kiel.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass zwar die Dominikanische Republik als Urlaubsart ein Corona-Hochrisikogebiet sei, allerdings die Inzidenzwerte für Corona-Infektionen in Deutschland vor Ort sogar noch höher waren.

Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 27.6.2022 – 5 Ca 229 f/22) gab letztendlich dem Arbeitnehmer Recht und sprach diesem die begehrte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu und verneinte eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit.

Begründung des Arbeitsgerichts Kiel

Die Begründung erfolgte wie folgt:

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung.

Insbesondere hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setzt einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspricht nicht der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 27.6.2022 – 5 Ca 229 f/22)

Anmerkung:

Die Entscheidung ist beachtlich und zeigt, dass man mit Augenmaß entscheiden muss und sich nicht nach irgendwelchen Risikowarnungen richtet. Die Berufung ist möglich und es kann sein, dass die Sache in der nächsten Instanz nochmals entschieden wird.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei wechselnder Erkrankung ?

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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen bei neuer Erkrankung

Der Arbeitgeber ist – sofern das Arbeitsverhältnis schon länger als 4 Wochen besteht – zur sog. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (oft falsch auch als „Krankengeld“ bezeichnet) verpflichtet.

Danach bekommt der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

weitere Erkrankung nach 6-Wochen

Manchmal kommt es vor, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen wieder kurzzeitig gesund und arbeitsfähig ist und dann wiederum nach kurzer Zeit erkrankt. Wenn es sich dabei um eine andere Erkrankung handelt, dann muss der Arbeitgeber wieder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten.

wechselnde Erkrankungen nach 6 Wochen-Zeitraum

Die Frage ist aber, ob bei einer kurzen Gesundung des Arbeitnehmers oder bei wechselnden Erkrankungen während eines Krankheitszeitraumes nicht vermutet wird, dass die beiden Erkrankungen im Zusammenhang stehen, dann gibt es keine Lohnfortzahlung.

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht

Dazu nun das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung:

Die Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin/ Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt.Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig.

Die beklagte Arbeitnehmerin leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Danach bezog die Arbeitnehmerin Krankengeld bis zum 18. Mai 2017.

Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer Operation (andere Erkrankung).

Die Ärztin der Arbeitnehmerin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.

Die Arbeitnehmerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung (also nach der OP) noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld.

Daraufhin verklagte diese Ihre Arbeitgeberin auf Zahlung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für den obigen Zeitraum in Höhe von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen.

Zur Begründung trug die Arbeitnehmerin vor, dass sie ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Während die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung am 18. Mai 2017 geendet habe.

Die beklagte Arbeitgeberin hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Arbeitnehmerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 26. September 2018 – 7 Sa 336/18) -hat die Klage – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten – abgewiesen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18) keinen Erfolg.

In der Pressemitteilung Nr. 45/19 vom 11.12.2020 führt das Bundesarbeitsgericht dazu aus:

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.

Anmerkung:

Diese Entscheidung ist bei vielen Arbeitnehmer kaum bekannt. Viele glauben noch, dass man sich einfach nach Ablauf der 6 Wochen – ohne Arbeitsaufnahme – sofort mit einer anderen Diagnose krank schreiben lassen kann. Dies funktioniert in den meisten Fällen nicht. Die Krankheiten dürfen sich nicht „überschneiden“.

LAG Berlin-Brandenburg: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Sonntagszuschlag kann ausgeschlossen werden!

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Die Arbeitnehmerin/ Klägerin arbeitete beim Arbeitgeber auf einen Berliner Flughafen als Fluggastkontrolleurin. Laut ihren Arbeitsbedingungen hatte die Arbeitnehmerin bei Arbeit am Sonntag einen Anspruch auf den sog. Sonntagszuschlag. Der
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung. Dort war – stark vereinfacht dargestellt geregelt – dass im Krankheitsfall kein Sonntagszuschlag als Lohnfortzahlung gezahlt wird.

Die Klägerin /Arbeitnehmerin war sodann im Jahr 2014 für einige Wochen erkrankt. Laut ihrem Schichtplan hätte die Klägerin im Zeitraum der Erkrankung an insgesamt 4 Sonntagen arbeiten müssen.

Hätte die Klägerin gearbeitet – und wäre nicht erkrankt – hätte sie Sonntagszuschläge in unstreitiger Höhe
von 224 EUR erhalten müssen. Diese Sonntagszuschläge zahlte der Arbeitgeber aber im Rahmen
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber nicht.

Da der Arbeitgeber außergerichtlich nicht freiwillig die Sonntagszuschläge zahlte, erhob die Arbeitnehmerin Klage zum Arbeitsgericht Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.

Die Arbeitnehmerin legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlins dann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.7.2015 -15 Sa 802/15) wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück und gab dem Arbeitgeber Recht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führte dazu aus:

Nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zur
Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehen würde. Der Grundsatz der hundertprozentigen Entgeltfortzahlung
ist jedoch gem. § 4 Abs. 4 EFZG abänderbar. Danach kann durch
Tarifvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen über die
Entgeltfortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall vereinbart
werden. Die Beklagte wendet einheitlich die bei ihr geltenden
Tarifverträge für alle Arbeitnehmer an, so dass an sich eine Abweichung
in Betracht kommt.

Das Bundesarbeitsgericht musste verschiedentlich feststellen, wie der
Grundsatz der hundertprozentigen Entgeltfortzahlung abzugrenzen ist
gegen die Abweichungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 4 EFZG.

…………………

Bei Anwendung dieser Grundsätze durften die Tarifvertragsparteien die
Sonntagszulage bei der Entgeltfortzahlung ausklammern. Das
Bundesarbeitsgericht erlaubt eine Abweichung durch Tarifverträge
hinsichtlich zu zahlender Zuschläge. Dies wird damit begründet, dass
diese regelmäßig wegen zusätzlicher Erschwernisse und wegen besonderer
Belastungen gezahlt werden. In der Tat können sich derartige Zuschläge
aus den näheren Umständen der Arbeitsleistung oder der besonderen Lage
der Arbeitszeit ergeben. Derartige Zuschläge prägen den Lebensstandard
des Arbeitnehmers in der Regel nicht, worauf das Bundesarbeitsgericht zu
Recht hingewiesen hat.

Anmerkung:
Der Grund, dass die Arbeitnehmerin hier keinen Sonntagszuschlag während der Krankheit bekam, war allein der Ausschluss im Tarifvertrag. Der Normalfall ist, dass während der Arbeitsunfähigkeit bei einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) das Lohnausfallprinzip gilt. Danach bekommt der Arbeitnehmer den Lohn, der er bekommen würde, wenn er gearbeitet hätte.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die Auslandserkrankung (ausländischer Krankenschein)

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Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer im Inland oder im Ausland erkrankt. Der Arbeitnehmer hat also auch bei einer vorliegenden Auslandserkrankung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Anforderungen an die Anzeigepflicht und Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei einer Auslandserkrankung

Allerdings sind die Anforderungen an die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers höher als bei einer Erkrankung im Inland. Dies macht auch Sinn, denn der Arbeitgeber hat ansonsten kaum Möglichkeiten zu überprüfen, ob tatsächlich einer Erkrankung im Ausland vorliegt.

§ 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt dazu Folgendes:

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Arbeitnehmer muss also gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Auslandserkrankung unverzüglich

  • die Arbeitsunfähigkeit
  • deren voraussichtliche Dauer
  • und die Adresse an seinem Aufenthaltsort

mitteilen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Dies führt dazu, dass in der Regel der Arbeitnehmer die obigen Verpflichtungen telefonisch (schnellst möglich) mitzuteilen hat.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch – wie bei einer Erkrankung in Deutschland – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (also den ausländischen Krankenschein) zu übermitteln. Hier gilt die gleiche Frist, wie bei einer Erkrankung innerhalb Deutschlands (§ 5 EFZG).

Kehrt der Arbeitnehmer ins Inland – weiter arbeitsunfähig erkrankt – zurück, muss er dies auch dem Arbeitgeber anzeigen.

Vereinfachtes Verfahren bei Auslandserkrankungen innerhalb der EU

Bei einer Auslandserkrankung innerhalb der EU gibt es ein vereinfachtes Verfahren für den Arbeitnehmer in Bezug au die Nachweispflicht (nicht die Informationspflicht!) . Hier gilt die EG VO 1408/71  .

Der Arbeitnehmer hat hier die vereinfachte Möglichkeit, dass der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (also den ausländischen Krankenschein) direkt einer ausländischen Krankenkasse vorlegt und diese die dann nach Deutschland weiterleitet. Er muss den Krankenschein also nicht zum Arbeitgeber nach Deutschland übersenden. Der Arbeitgeber bekommt dann Nachricht von der deutschen Krankenkasse.

Rechtsfolge der Verletzung der Anzeigepflichten / Mitteilungspflichten

Verletzt der Arbeitnehmer die obigen Verpflichtungen steht dem Arbeitgeber in Bezug auf die Fortzahlung des Lohnes ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu; er muss den Lohn also solange nicht zahlen, wie der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahner Promenade 22, Berlin-Marzahn

Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs

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Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs

Kann der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs Lohnfortzahlung verlangen?

Lohnfortzahlung im unbezahlten Urlaub?

Während des unbezahlten Sonderurlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber befreit. Er schuldet keine Arbeit, hat aber andererseits auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Dies heißt auch, dass der Arbeitnehmer bei Erkrankung im unbezahlten Urlaub grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat.

Ausnahme vom Grundsatz – keine Lohnfortzahlung bei Erkrankung im unbezahlten Urlaub?

Vom obigen Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme. Die Rechtsprechung gewährt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sonderurlaub, wenn dieser dazu dient, dem Arbeitnehmer, eine längere, zusammenhängende Erholungszeit zu verschaffen. Dies kann dann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zunächst einen bezahlten Erholungsurlaub genommen und hat und in unmittelbaren Anschluss einen unbezahlten Urlaub – ebenfalls zu Erholungszwecken – nimmt. Wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall schon während des bezahlten  Urlaubs erkrankt, dann hat er auch während des unbezahlten Urlaubs einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Arbeitsrecht Berlin – RA A. Martin

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