LAG Hamburg
Kündigungsschutzgesetz – Kleinbetriebsklausel – zählen hier auch ausländische Betriebe / Betriebsteile
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber macht es meist für den Arbeitnehmer einen erheblichen Unterschied, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Im Kleinbetrieb findet das KSchG selbst nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten keine Anwendung.
Kleinbetrieb, § 23 Abs. 1 KSchG
Die Vorschrift des § 23 des KSchG regelt u.a.:
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Betriebsteil oder Betrieb im Ausland
Interessant wird die Berechnung des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG dann, wenn der Betrieb in Deutschland weniger als 10 Arbeitnehmer hat, aber im Ausland noch eine Zweigstelle vorhanden ist, mit der Zusammen über 10 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch stellt sich die Frage bei einer deutschen (unselbstständigen) Zweigstelle eines ausländischen Betriebes. Die Frage ist, ob die Arbeitnehmer im Ausland mitzählen oder ob die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebes nur in Deutschland zu ermitteln ist.
Rechtsprechung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der räumliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz auf die Bundesrepublik beschränkt ist und das Arbeitnehmer im Ausland nicht bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 KSchG mitzählen. Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl werden die im Ausland tätigen Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Betriebsstätte mit dem deutschen Betrieb einen Gemeinschaftsbetrieb bildet ((BAG, Urteil v. 26.3.2009, 2 AZR 883/07, so auch LAG Hamburg).
RA A. Martin
Kündigung „im Auftrag“ kann unwirksam sein!
Kündigung „im Auftrag“ kann unwirksam sein!
In großen Unternehmen gibt es häufig verschiedene Hierarchieebenen. Bei Kündigungen unterzeichnet meist nicht selbst der Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens, sondern meist ein Vertreter (z.B. der Leiter der Personalabteilung). Auf diesen Kündigungen finden sich häufig Zusätze, wie „i.V.“ oder „i.A.“. Die Frage ist, ob gerade die Unterzeichnung „im Auftrag“ überhaupt dem Schriftformerfordernis der Kündigung entspricht?
Kündigung „im Auftrag“
Bei der Unterzeichnung „im Auftrag“ kann ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vorliegen. So führt z.B. das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 08.12.2006, Az.: 27 Ca 21/06):
„Versteht man das Zeichnen „im Auftrag“ als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung . Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.“
die Kündigung i.A. Auftrag und die Ansicht des BAG
Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2007 – 6 AZR 145/07) hatte sich – vor dem Arbeitsgericht Hamburg – im Jahr 2007 mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Kündigung „im Auftrag“ formnichtig sei. Das BAG differenziert hier und legt die Erklärung aus:
„Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz “i.A.” unterschrieben, mag das im Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will …….. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen “Auftrag” und “Vertretung” unterschieden wird. Oftmals werden die Zusätze “i.V.” und “i.A.” lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken …… Deshalb folgt nicht bereits aus dem Zusatz “i.A.”, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände.“
Das BAG deutet an, dass das Handeln als Bote und damit die Nichtigkeit der Kündigungserklärung hier nahe liegt, allerdings nicht automatisch folgt. Vielmehr muss die Erklärung ausgelegt werden. Maßgebliche Umstände nach dem BAG sind:
- Unterzeichner der Kündigungserklärung ist gegenüber dem Arbeitnehmer von Anfang an als Vertreter aufgetreten (z.B. Führen des Einstellungsgespräches,Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, Ausspruch von Abmahnungen)
- Kündigungserklärung ist mit Vollmacht versehen
- Kündigung auf Geschäftsbriefkopf
- Unterzeichnung auf der Kündigungserklärung (nicht auf Begleitzettel)
Bundesarbeitsgericht tendiert zur Wirksamkeit einer Kündigung i.A.
Das BAG hat im obigen Fall aufgrund der vorstehend aufgezählten Umstände dann eine Vertretung und nicht eine Botenstellung angenommen mit der Folge, dass die Kündigung nicht gegen das Schriftformgebot verstoßen hat.
Zurückweisung einer Kündigung ohne Originalvollmacht nach § 174 BGB
Wichtig ist, dass hier die Frage, ob eine wirksame Vertretung vorliegt (das Problem der Zurückweisung der Kündigung mangels beigefügter Vollmacht) völlig unerheblich ist. Selbst wenn eine Vollmacht im Original – wie im obigen Fall – beigefügt ist und der Unterzeichner damit mit Sicherheit bevollmächtigt ist, kann trotz dem der Zusatz „i.A.“ dafür sprechen, dass der Unterzeichner nur als Bote handelt.
Zusammenfassung:
Die Unterzeichnung einer Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“ ist für den Arbeitgeber immer gefährlich. Es spricht hier meistens ein Anschein dafür, dass die Kündigungserklärung nur vom Unterzeichner übermittelt werden soll. Aus den Gesamtumständen kann sich aber dennoch etwas anderes ergeben. Das Risiko, dass dies aber nicht der Fall ist, trägt der Arbeitgeber.
Nachtrag:
Auch das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.12.2007 -7 Sa 530/07) hat entschieden, dass eine Kündigung im Auftrag (i.A.) nicht dem Schriftformerfordernis einer Kündigung entspricht.
Die Kündigungserklärung vom 05.12.2006 erlangte keine Rechtswirksamkeit, da sie die rechtlichen Voraussetzungen des § 623 S. 1 BGB nicht erfüllt. Demnach bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Vielmehr hat seine Mitarbeiterin, Frau X. mit „i. A. X.“ unterzeichnet.
Diese Unterzeichnung wäre dann ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten Frau X. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB) abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln ist aber nicht erkennbar.