Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei Gericht eingegangen und 3-Wochenfrist trotzdem nicht gewahrt?

Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei Gericht eingegangen und 3-Wochenfrist trotzdem nicht gewahrt?

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Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage Zustellung demnächst
3-Wochenfrist

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will, dem bleibt nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Mittlerweile ist bekannt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben sein muss, um die Frist nach § 4 KSchG zu wahren.

3-Wochenfrist nach § 4 KSchG

Häufig wird aber übersehen, dass die Wahrung der Klagefrist auch bei rechtzeitiger Einreichung beim Arbeitsgericht noch problematisch sein kann, nämlich dann, wenn die Klage nicht „demnächst“ zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 167 ZPO). Die Klage muss danach innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen und dann vom Gericht demnächst zugestellt werden können.

Zustellung „demnächst“

Demnächst ist die Klagezustellung noch, wenn eine Verzögerung bei der Zustellung eintritt, diese aber 14 Tage nicht überschreitet (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 57/01, NZA 2002, 999).

Im Normalfall hat der Arbeitnehmer mit der späteren Zustellung durch das Arbeitsgericht nichts zu tun und er kann die Frist auch nicht dadurch versäumen, dass das Gericht schuldhaft die Zustellung nicht rechtzeitig betreibt. Verantwortlich ist der Arbeitnehmer aber dann, wenn er die fehlende Zustellung „demnächst“ der Kündigungsschutzklage an die Gegenseite zu verantworten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser z.B. die Adressdaten der Gegenseite falsch angibt und deshalb eine Zustellung nicht möglich ist. Beträgt der Zeitraum der Verzögerung dann nur 14 Tage (z.B. der Arbeitnehmer berichtigt die Daten kurzfristig), dann ist die Frist noch gewahrt, wenn der Zeitraum länger ist, liegt in der Regel eine Fristversäumung vor.

Die Fristversäumung bedeutet, dass die Kündigungsschutzklage dann nicht rechtzeitig vom Arbeitnehmer eingereicht wurde. Dies führt dazu, dass im Normalfall dann die Kündigung nach Paragraf sieben des Kündigungsschutzgesetzes wirksam wird. Der Arbeitnehmer hat nur noch die Möglichkeit zu versuchen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. In den meisten Fällen wird aber dieser Antrag kaum Erfolg haben.

Anmerkung:

Von daher ist immer Sorgfalt über der Angabe der Adressdaten des Arbeitgebers geboten; zudem sollte die Klage nicht am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Kündigungsschutzklage kann man kurzfristig erstellen und einreichen. Die Unsitte, dies immer am Tag des Fristablaufs zu machen, kann zu Problemen führen.

Anwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht