falsche Angaben
LAG Berlin-Brandenburg: Unwahre Angaben im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Ein Berliner Rechtsanwalt erhob für seine Mandanten Klage gegen den Arbeitgeber und verlangte noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt. Zuvor hatte er gegen den Arbeitgeber für seine Mandantin Kündigungsschutzklage eingereicht und das Verfahren durch einen Vergleich beendet. In diesem Verfahren ( Kündigungsschutzverfahren) hatte der Anwalt für seine Mandantin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Bereits hier gab es schon Unklarheiten, insbesondere wurden die Kontoauszüge unkenntlich gemacht. Die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts wurde allerdings gewährt.
In den Verfahren auf Lohnklage beantragt Rechtsanwalt für seine Mandantin ebenfalls Prozesskostenhilfe, er reichte dazu aber keine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten ein, sondern verwies auf die ursprüngliche Erklärung, dem Kündigungsschutzverfahren von seiner Mandantin abgegeben wurde. Er gab dazu an, dass keine Änderungen eingetreten seien.
Das Arbeitsgericht Berlin forderte die Arbeitnehmerin über ihren Rechtsanwalt auf nochmals die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Dies machte dann die Klägerin und es ergab sich zunächst aus der Erklärung, dass die Klägerin mittlerweile ein Kind geboren hatte und sich in Elternzeit befand. Ein Beleg über den Kontostand der Klägerin war nicht beigefügt. Auch gab die Klägerin an, dass sie eine Riesterrente habe.
Das Arbeitsgericht Berlin forderte denRechtsanwalt aus, dass seine Mandantin hier den Kontostand nachweisen und nähere Angaben / Belege zur Riesterrente machen solle. Dies machte dann der Anwalt und es stellt sich heraus,dass ein Guthabenstand von 1.768,85 EUR vorlag, aber keine Riesterrente.
Das Arbeitsrecht Berlin wies den Antrag der Klägerin/Arbeitnehmerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für die Lohnklage mit der Begründung zurück, dass die Klägerin hier im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht habe.
Gegen den Beschluss legte der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde ein und das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und leitete die Akte an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weiter.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.2.2016 10 Ta 85/16) hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und führte dazu aus:
In der Sache ist das Beschwerdegericht von einer Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachhinein u.a. aufheben, wenn die Antragstellerin im Überprüfungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat vor allem Sanktionscharakter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12). Daher kann das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und die Antragstellerin zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann.
Würde man den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aber bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich eine deutlich weiter reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte gerichtliche Verfahren überhaupt nicht geführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt oder zumindest erheblich beeinträchtigt wird.
Anmerkung:
Das Landesarbeitsgericht hat hier für die Klägerin entschieden, da es schlichtweg keine Vorschrift gibt, die im PKH-Bewilligkeitverfahren normiert, dass keine Prozesskostenhilfe bei wissentlich unwahren Angaben gewährt wird. Eine solche Vorschrift gibt es nur innerhalb des PKH-Prüfungsverfahrens (also nach der Bewilligung der PKH – meist 1 Jahr später müssen nochmals Angaben gemacht werden).
Kann man einen Arbeitsvertrag anfechten?
Kann man einen Arbeitsvertrag anfechten?
Mit der Anfechtung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigung beenden – wenn er z.B. vom Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses getäuscht wurde.
Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung
Eine Anfechtung unterscheidet sich von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass diese rückwirkend wirkt, während die Kündigung das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet. Eine Kündigung ist auf ein fehlerfrei begründetes Rechtsverhältnis (Arbeitsvertrag) bezogen, anders als die Anfechtung. Genau genommen fechtet man auch nicht den Arbeitsvertrag an, sondern die eigene Willenserklärung. Hierfür müssen aber besondere Gründe vorliegen.
Anfechtungsgründe beim Arbeitsvertrag
Anfechtungsgründe sind z.B. das Bestehen eines Inhalts- Erklärungs- oder verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums sowie beim Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung.
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers
Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers kann in folgenden Fällen vorliegen:
- Irrtum über den Gesundheitszustand
- Bestehen eines Beschäftigungsverbotes (von Anfang an)
- Irrtum über „weibliche Identität“
- Irrtum über die Vertrauenswürdigkeit (in Einzelfällen bei wichtigen Positionen/ Mitarbeit im Mfs)
Keine verkehrswesentliche Eigenschaft liegt vor:
- beim Gesundheitszustand
- bei der Schwangerschaft
Fälle der arglistigen Täuschung
Der häufigste Fall auf Seiten des Arbeitgebers wird wohl der Fall der arglistigen Täuschung durch den Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses sein. Gerade bei Bewerbungsgesprächen oder generell beim Bewerbungs- und Auswahlverfahren können hier anfechtungsberechtigte Irrtümer durch den Arbeitnehmer hervorgerufen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Irrtum erregt oder Aufrecht erhält, durch welchen der Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich den Antrag auf Abschluss des Arbeitsvertrages veranlasst wird.
Solche Fälle können sein:
- erforderlicher handgeschriebener Lebenslauf wird von Dritten geschrieben
- Fälschung von Zeugnissen
- bewusst falsch Beantwortung einer entscheidungserheblichen und berechtigten (zulässigen) Frage des Arbeitgebers
Bei den Anfechtungen sind auch immer die Fristen zu beachten.
Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin
siehe auch: Arbeitsvertrag anfechten – wann geht dies?