Fahrt zum Kunden

Ist die Fahrtzeit zum Kunden vergütungspflichtige Arbeitszeit?

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Ist die Fahrzeit gleich Arbeitszeit?
Fahrzeit und Arbeitszeit

Wann gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit?

Ob Anfahrtszeiten zur Baustelle beziehungsweise zum Kunden zu vergütungspflichtige Arbeitszeit zählen, ist eine häufige Frage von Mandanten. In der Praxis besteht hier eine Unsicherheit auf beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Um es kurz machen:

Das Wichtigste zur Fahrzeit = Arbeitszeit vorab!

Fahrzeit von zu Hause zur Arbeit oder zurück von der Arbeit nach Hause ist keine Arbeitszeit. Alles was vom Sitz des Arbeitgeber aus an Fahrzeit zu einen Kunden, zum Arbeitsort oder zu einer Baustelle entsteht, ist vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Fahrzeit wird oft nicht bezahlt

Viele Arbeitgeber versuchen die Fahrzeiten als privates Vergnügen des Arbeitnehmers darzustellen und bezahlen diese nicht. Dies ist oft falsch.

Fahrzeit zum Arbeitgeber ist keine Arbeitszeit

Die Fahrzeit zum Arbeitgeber oder zurück vom Arbeitgeber nach Hause selbst ist keine Arbeitszeit. Dies dürfte allgemein bekannt sein.

fremdnützige Tätigkeit ist zu bezahlen

Hier geht es aber ausdrücklich um die Fahrzeit / Wegzeit direkt von zu Hause oder Arbeitgeber zum Kunden.Hier gilt aber in der Regel der Grundsatz, dass eine fremdnützige Tätigkeit zu bezahlen ist.

EuGH hat bereits Entscheidung dazu getroffen

Dabei hat es bereits eine Entscheidung des EuGH zur Problematik der Fahrzeit zum Kunden gegeben. Der EuGH hatte damals zu entscheiden, ob die Fahrtzeit eines Außendienstmitarbeiters, der von zu Hause direkt zum ersten Kunden fuhr – vergütungspflichtige Arbeitszeit – war. Der Europäische Gerichtshof hatte dies damals bejaht und darin eine vergütungspflichtige Arbeitszeit gesehen, da der Arbeitnehmer ja fremdnützig (im Interesse des Arbeitgebers) tätig sei.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Eine ähnliche Entscheidung ist nun durch das Bundesarbeitsgericht ergangen.

Fall des BAG

Ein Servicetechniker im Außendienst war morgens von zu Hause immer direkt zum ersten Kunden und am Abend vom letzten Kunden nach Hause gefahren. Der Arbeitgeber meinte, dass dies keine vergütungspflichtige Arbeitszeit sei. Eine Besonderheit des Falles bestand auch darin, dass es eine Betriebsvereinbarung im Betrieb des Arbeitgebers gab, wonach diese Fahrten eben nicht zur Arbeitszeit zählen und von daher auch nicht zu vergüten waren, wenn diese nicht 20 min übersteigen.

Der Arbeitnehmer erhob Lohnklage gegen den Arbeitgeber.

Vorinstanzen lehnten Anspruch ab

Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitgeber Recht, so auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018 -10 Sa 96/18. Diese nahmen vor allen einen wirksamen Ausschluss durch die Betriebsvereinbarung (BV) an.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab aber dem Arbeitnehmer Recht und sprach ihm die Vergütung für diese Zeiten grundsätzlich zu. Allerdings waren hier noch weitere Ermittlungen zu führen, so dass die Sache zum LAG zurückverwiesen wurde.

Dazu führte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19) in seiner Pressemitteilung Nr. 12/20 vom 18.03.2020 aus:

Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch § 8 BV nicht ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt die Vergütung der Arbeitszeit, indem sie die An- und Abfahrtszeiten zum ersten bzw. vom letzten Kunden – soweit sie 20 Minuten nicht übersteigen – von der Vergütungspflicht ausschließt. § 8 BV betrifft damit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, besteht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG** kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Betriebsvereinbarungs-offenheit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stellt sich nicht, da die Betriebs-parteien mit der Regelung zur Vergütung der Fahrtzeiten in der BV die Binnenschranken der Betriebsverfassung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirksam ist.

Anmerkung: Das Bundesarbeitsgericht hat überhaupt keine großen Ausführungen dazu gemacht, dass die Fahrzeiten hier Arbeitszeit darstellen, die zu vergüten ist. Dies war klar. Das Problem war hier die Betriebsvereinbarung, die einen solchen Vergütungsanspruch ausschloss bzw. zeitlich beschränkte (Fahrten über 20 min). Diese verstieß aber gegen den höherrangigen Tarifvertrag und war von daher unwirksam.

RA A. Martin

Anfahrt zur Arbeitsstelle (Wegzeit) = Arbeitszeit?

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Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Arbeitsverhältnisse, bei denen es keine tarifvertragliche Regelung über die Lage der Arbeitszeit gibt.

Fahrt von zu Hause zum Betrieb

Hier gilt – mangels tarifvertraglicher Regelung – dass die Fahrt zur und die Fahrt von der Arbeit nach Hause keine vergütungspflichte Arbeitszeit ist.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 55) führt dazu aus:

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an.
Zu den „versprochenen Diensten“ iSd. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 17 mwN).
Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.

Ausnahme: Anfahrt direkt zum Kunden

Bei Arbeitnehmer, die keinen festen bzw. gewöhnlichen Arbeitsort besitzen und von Kunde zu Kunde fahren bzw. von zu Hause direkt zum Kunden fahren, sind die Rechtslage anders aus.

Hier hat der EuGH (Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14) entschieden, dass in diese Fällen, sowohl die Fahrzeit bis nach Hause, die nach dem letzten Kunden anfällt, als auch jene, die für den Weg zum ersten Auftraggeber des Tages benötigt wird, als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt. Von daher muss der Arbeitgeber auch für diese Zeit eine Vergütung zahlen.

Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 55) führt dazu aus:

Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten ….

Zusammenfassung:

Die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause ist in der Regel keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Fährt der Arbeitnehmer aber nicht in den Betrieb des Arbeitgebers, sondern direkt zum Kunden (oder zurück nach Hause), so ist die Fahrt vergütungspflichtige Arbeitszeit. Etwas anderes kann sich aber aus einen anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Fahrt von Kunden zu Kunden bzw. von Baustelle zur Baustelle

In der Praxis – vor allen von Berliner Mandanten – kommt oft die Frage, ob die Fahrt von Kunden zu Kunden bzw. von Arbeitsort 1 zu Arbeitsort 2 (Reinigung/ Monteure- Wegzeit) vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.

Oft vertreten hier Arbeitgeber die Auffassung, dass der Arbeitnehmer, der z.B. als Beifahrer im Auto sitzt oder mit der BVG (Berliner Verkehrsbetrieben) unterwegs ist, ja nicht arbeitet und sich ausruhen kann und von daher auch nicht bezahlt werden muss.

Sofern es keine tarifvertragliche Regelung gibt, gilt hier folgendes:

Die Fahrt von Kunden zu Kunden (Objekt zu Objekt) ist in der Regel vergütungspflichtige Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer hier im Interesse des Arbeitgebers tätig ist. Dabei ist unerheblich, ob er sich in der Reisezeit ausruhen kann (Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder durch die Fahrt belastet ist (Fahrt mit Kfz).

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 55) führt dazu aus:

Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (BAG 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 18 mwN; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 516a ff.; MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 19; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 45 Rn. 55; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 83).


Zusammenfassung:

Die Fahrt vom Betrieb zu Kunden oder zu weiteren Arbeitsstätten ist grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer fährt ja nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Durch einen Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden (z.B. Absenken der Vergütung bis Mindestlohn).

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Berlin Marzahn-Hellersdorf