Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Blog

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Anwalt Arbeitsrecht Berlin

Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin

Auf meinen diesen Blog (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog) erhalten Sie Informationen zum Arbeitsrecht, insbesondere aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte.

Den ersten Artikel zum Arbeitsrecht habe ich im März 2009 hier veröffentlicht.

Als Author – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – bin ich seit dem Jahr 2003 als Anwalt zugelassen und bin vor allem am Standort in Berlin (Marzahn-Hellersdorf) im Arbeitsrecht tätig.

Überwiegend beschäftige ich mich mit Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklagen) und berate und vertrete vor allen in der Problematik „Kündigung und Abfindung„. Ein Großteil meiner arbeitsrechtlichen Verfahren habe ich vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Der Blog beschäftigt sich mit arbeitsrechtlichen Problemen und vor allen aktuellen Entscheidung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgericht sowie der Rechtsprechung des EuGH, soweit diese Bezug zum Arbeitsrecht hat.

Der Schwerpunkt liegt auf dem Bereich Berlin-Brandenburg.

Innerhalb des Arbeitsrechtes geht es vor allem dann um Artikel und Entscheidungen zur Thematik Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutz, Lohn, Urlaub, Überstundenvergütung, Haftung des Arbeitnehmers und anderen Bereichen des Arbeitsrechts.

Viel Spaß beim Lesen!

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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Vereinbarung eines zuständigen Arbeitsgerichts im Arbeitsvertag möglich?
Gerichtsstandsvereinbarung

In einigen Standardarbeitsverträgen findet man Klauseln, wonach geregelt ist:

„Alleiniger Gerichtsstand ist Berlin“.

oder:

„Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes am Wohnsitz des Arbeitnehmers bei Klagen des Arbeitgebers, bzw. am Sitz der Arbeitgebergesellschaft bei Klagen des Arbeitnehmers.“

Die Frage, die sich stellt ist die, sind derartige Gerichtsstandsklauseln hier wirksam?

Regelungen im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber viele Dinge regeln. Aber nicht alles ist wirksam, was der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nieder schreibt. Der Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass viele Regelungen im Arbeitsvertrag dazu da sind dem Arbeitgeber einen Vorteil zu verschaffen, sofern dies gesetzlich möglich ist. Dies muss aber nicht immer so sein. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag – zum Beispiel bei starkem Arbeitskräftebedarf – auch Anreize, wie zum Beispiel Boni, dafür schaffen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit annimmt.


Was sind Gerichtsstandsvereinbarungen?

Gerichtsstandsvereinbarungen oder sogenannte Gerichtsstandsklauseln sind Vereinbarungen zwischen zwei Parteien über die Anwendbarkeit bzw. Zuständigkeit eines Gerichts im Falle einer Streitigkeit.


bei Kaufleuten sind die Klauseln üblich

Solche Gerichtsstandsklauseln findet man oft zwischen Kaufleuten in entsprechenden Verträgen. Damit will man erreichen, dass man mit Auseinandersetzungen bei bestimmten Gericht landet, was durchaus, sogar für beide Seiten von Vorteil sein kann.


Vorteilhaft oft für nur eine Seite

Meistens ist es aber so, dass die Seite, die die Gerichtsstandsklausel in ihrem Vertrag haben möchte davon in der Regel profitiert, da sie die Rechtsprechung des Gerichts kennt oder weiß dass das Gericht in bestimmten Sachen schneller entscheidet bzw. auch eine höhere Rechtssicherheit besteht. Dies macht dann vor allem Sinn, wenn es um Rechtsstreitigkeiten geht, die auf einem ausländischen Gericht entschieden werden können.


Regelungen im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsrecht ist es so, dass aber bestimmte Regeln im Arbeitsvertrag unwirksam sind. Dabei Geber kann nicht alles im Arbeitsvertrag so regeln, wie er dies gerne möchte.

Bei den sogenannten Gerichtsstandsvereinbarung ist es so dass diese nach § 38 der Zivilprozessordnung nur zwischen Kaufleuten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wirksam geschlossen werden können. Auf diese Regelung verweist § 46 Abs. 2 Satz eins des Arbeitsgerichtsgesetzes.


Arbeitnehmer ist kein Kaufmann

Nun ist es so, dass der Arbeitnehmer mit Sicherheit kein Kaufmann ist und von daher die Voraussetzungen im Falle einer Gerichtsstandsklausel in der Regel nicht wirksam erfüllt sind.


Trotzdem finde man immer wieder Vereinbarungen über ein bestimmtes zuständiges Gericht im arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im in Arbeitsverträgen von Arbeitgebern.


Solche Vereinbarung sind fast immer unwirksam.

Der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis oft sogar zu wählen zwischen mehreren örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Es ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Du hinaus-Hier kann es auch Abweichungen geben-ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitnehmer überwiegend seine Arbeitsleistung erbracht hat.


Es kann also Situation geben, in denen der Arbeitnehmer zwischen zwei örtlich zuständigen Arbeitsgerichten wählen kann. Dies ist in der Regel immer ein Vorteil. Arbeitnehmer wird dann das Gericht wählen, dass entweder dichter an seinem Wohnsitz legt oder woher weiß, dass das Gericht in bestimmten Streitigkeiten für ihn vielleicht eher vorteilhafte Rechtsansichten vertritt. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage in der Regel Vergleichsverhandlungen mit einer besseren Abfindungsformen beginnt.


Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen im Arbeitsertrag

Gerichtsstandsverreinbarungen im Arbeitsrecht sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zumindest der Arbeitnehmer, keine Kaufleute sind, sind hier strenge Regelungen (§ 40 ZPO) zu beachten.

Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag zulässig?

Eine Vereinbarung wäre nur dann zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich und schriftlich die Vereinbarung

  • nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen wird, oder
  • für den Fall geschlossen wird, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
  • wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Von daher dürften viele Gerichtsstandsvereinbarungen, die man oft in Arbeitsverträgen findet entweder unwirksam sein oder kaum zum Tragen kommen. Man kann also sagen, dass nur ganz selten in Ausnahmefällen eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag wirksam geschlossen wird.

Wann macht aber eine solche Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag Sinn?

Eine entsprechende Vereinbarung, unter Beachtung der obigen Vorgaben, kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Fälle mit Auslandsbezug vorliegen.

An welchem Ort kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Normalfall verklagen?

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. Streitigkeiten aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer Klage einreichen und zwar immer am Sitz des Arbeitgebers, aber auch an dem Ort, an dem er überwiegend seine Arbeitsleistung erbringt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A arbeitet beim Arbeitgeber B, der seine Firma in Potsdam betreibt. Der A arbeitet aber überwiegend in Berlin. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, nach seiner Wahl, sowohl in Potsdam (Sitz des Arbeitgebers) als auch in Berlin (Ort der überwiegenden Erbringung der Arbeitsleistung) klagen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwälte für Arbeitsrecht ab 1.1.2015 – 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr

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Ab dem 1.1.2015 müssen nach der Fachanwaltsordnung die Fachanwälte (auch die für Arbeitsrecht) insgesamt 15 Stunden an Weiterbildung absolvieren. Bisher waren die 10 Stunden.

Davon dürfen allerdings 5 Zeitstunden im Selbststudium absolviert werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

umfangreichere Fortbildung für Fachanwälte (auch für Arbeitsrecht) beschlossen

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In Deutschland gibt es ungefähr 30.000 Fachanwälte. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dabei einer der beliebtesten Fachanwaltstitel.

Um Fachanwalt zu werden, muss man besondere theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen. Nach Erhalt des Fachanwaltstitels muss der Fachanwalt sich regelmäßig fortbilden und dies gegenüber der Anwaltskammer nachweisen.

Derzeit ist steht eine jährliche Fortbildungspflicht von 10  Zeitstunden.

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat nun beschlossen, dass der zeitliche Umfang der Fortbildungspflicht erhöht wird. Jährlich muss der Fachanwalt nun wenigstens 15 Zeitstunden an Fortbildung nachweisen.

Darüber hinaus sollen nun auch jährlich 5 Stunden im Selbststudium erfolgen können, wenn eine „Lernerfolgskontrolle“ erfolgt.

RA A. Martin

Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht – gibt es das?

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Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht – gibt es das?

Es gibt mittlerweile diverse Fachanwälte, z.B. für Familienrecht, für Verkehrsrecht und natürlich auch den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Zahl der Fachanwaltschaften steigt ständig.

Da es  nun mittlerweile für  alles Mögliche eine Fachanwaltschaft gibt, stellt sich die Frage, ob es auch den Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht gibt.

Um die Frage schon vorab zu beantworten, den Fachanwalt der Kündigungsschutzrecht gibt es natürlich nicht, auch wenn viele Arbeitnehmer dies glauben.

Völlig abwegig wäre die Einführung dieser Fachanwaltschaften allerdings nicht. Da sich der Facharbeiter für Arbeitsrecht auch mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen herumschlagen muss (um überhaupt erst den Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bekommen) ,und die Fachanwaltschaft allein nichts darüber aussagt, ob der Fachanwalt nach der Verleihung des Fachanwaltstitels sich über durchschnittlich häufig mit Kündigung (oder mit anderen arbeitsrechtlichen Themen) auseinandersetzt, stellt sich die Frage, ob nicht ein Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht eingeführt werden sollte.

Diesbezüglich sehe ich aber schwarz, das schon mein Vorschlag der Einführung des Fachanwalts für das kaukasische Hütehunderecht nicht von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgegriffen wurde.

Arbeitsrecht Berlin